Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig – kann also nicht arbeiten – so zahlt sein Arbeitgeber für maximal sechs Wochen seinen Lohn weiter. So einfach sich die gesetzliche Regelung zunächst anhört, ist es in der Praxis jedoch nicht.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Hier ist festgeschrieben, dass Arbeitnehmer für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Dabei ist zu beachten, dass die Krankheit nicht selbstverschuldet sein darf. Ein Selbstverschulden liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer vorsätzlich verletzt oder ihn ein grobes Verschulden an der Krankheit trifft. Dieses ist zum Beispiel bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Auto anzunehmen. Trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Krankheit, erhält er Entgeltfortzahlung seitens seines Arbeitgebers.
Dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht für alle Arbeitnehmer. Das sind neben den vollbeschäftigten Arbeitnehmern auch Teilzeitkräfte, Minijobber oder auch Auszubildende. Keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben dagegen Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und diesen Personenkreisen gleichgestellte Arbeitnehmer. Als Ausgleich für den fehlenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung erhalten diese Personengruppen vom Arbeitgeber einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt.
Entgeltfortzahlung nach vier Wochen Wartezeit
Der Anspruch auf Entgeltzortzahlung ruht in den ersten vier Wochen des Beschäftigungsverhältnisses. Erst danach hat ein arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wird er vorher krank und kann nicht arbeiten, springt im Regelfall seine Krankenkasse mit Krankengeld ein.
Vorerkrankungen berücksichtigen
Der sechswöchige Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist unter Umständen zu kürzen, wenn Vorerkrankungen des Arbeitnehmers vorliegen. Dies ist der Fall, wenn zwischen zwei Erkrankungen, die auf dieselbe Krankheit zurückzuführen sind, kein Zeitraum von sechs Monaten liegt. In diesem Fall besteht für die erneute Arbeitsunfähigkeit kein neuer sechswöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch. Vielmehr sind die Krankheitstage des Vorerkrankungszeitraumes auf die neue Arbeitsunfähigkeit anzurechnen. Lag während dieser sechs Monate wegen einer anderen Krankheit Arbeitsunfähigkeit vor, so ist dies für die Beurteilung ohne Belang.
Lohnausfallprinzip bei Höhe der Entgeltfortzahlung
Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem sogenannten Lohnausfallprinzip. Danach erhält der erkrankte Arbeitnehmer als Entgeltfortzahlung den Lohn, den er erzielt hätte, wenn er gearbeitet hätte. Der Arbeitnehmer erhält somit sein Gehalt weitergezahlt, ebenso bestimmte Zulagen.
Das fortgezahlte Entgelt unterliegt der Steuer- und Beitragspflicht. Vorsicht ist in der Lohnabrechnung allerdings geboten, wenn Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschläge gezahlt werden. Hier gilt die Steuerfreiheit – und damit auch die Beitragsfreiheit nur, wenn in den entsprechenden Zeiten auch tatsächlich gearbeitet wurde. Da dieses im Falle der Entgeltfortzahlung nicht der Fall ist, unterliegen die ansonsten steuerfreien Zuschläge der Steuer- und Beitragspflicht.
Quelle:
