Erbrecht – ein Überblick

Aufschrift auf einem Testament - Susanne Große
Aufschrift auf einem Testament - Susanne Große
Das Erbrecht regelt die Übertragung von privatrechtlich geschütztem Vermögen eines Erblassers, des Verstorbenen. Der Wille des Erblassers hat Priorität.

Im Erbrecht finden sich alle Regelungen, die für die ordnungsgemäße und rechtmäßige Übertragung von Eigentum von Bedeutung sind. Das Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Es hat seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1900 viele Anpassungen an die modernen Zeiten erfahren. Die familienpolitisch wichtigste Neuerung ist sicherlich die Gleichstellung der unehelichen Kinder mit den ehelichen Abkömmlingen. Sitten- und Moralvorstellungen haben in den vergangenen 110 Jahren großen Veränderungen unterlegen. All diese Wandlungen in der Gesellschaft wurden nach und nach behutsam aber doch nachdrücklich berücksichtigt. Schließlich sind die Gesetze für die Menschen und deren gedeihliches Zusammenleben da und nicht umgekehrt.

Die beiden Fundamente auf denen das deutsche Erbrecht beruht sind die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB und die Testierfreiheit des Erblassers. Der Wille des Erblassers ist vor und nach seinem Tod alleine wichtig für die gewollte Erbfolge. Die Gesamtrechtsnachfolge, auch Universalsukzession genannt, bedeutet den unmittelbaren Übergang des gesamten Vermögens – im positiven wie im negativen Sinne (auch Schulden) – auf den Erben.

Testament - Gesetzliche Erbfolge

Ohne die Existenz eines Testaments greift grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Diese ist geregelt in den §§ 1924 ff BGB. Am wichtigsten sind die Erben 1. Ordnung, die Kinder, Enkelkinder und deren Abkömmlinge. Aber auch Erben 2. Ordnung, die Eltern und deren Abkömmlinge gewinnen eine immer größere Bedeutung in der gesetzlichen Erbfolge, denn die Gesellschaft wird durch immer mehr Singles ohne Kind geprägt und auch diese Singles hinterlassen im Sterbefall zumeist Vermögen.

Ein Testament muss eigenhändig verfasst sein und es muss unterschrieben sein, auch Ort und Datum sollten unter dem letzten Willen stehen, auch wenn dies nicht notwendig ist soweit sich diese Angaben anderweitig feststellen lassen. Daher sollten Ort und Datum immer angegeben werden. Ein Testament kann jedermann ab dem 16. Lebensjahr errichten, wenn er testierfähig ist. Diese Fähigkeit wird angenommen, wenn der Testierende die Bedeutung seiner Willenserklärung einsehen und nach dieser Einsicht handeln kann. Die Testierfreiheit ist nur dann eingeschränkt, wenn bereits ein letzter Wille erklärt worden ist in Form eines Erbvertrages oder eines gemeinschaftlichen Testaments.

Ein Testament kann notariell hinterlegt werden und seit neuestem auch in die amtsgerichtliche Verwahrung gelegt werden. Beim Amtsgericht wird nur eine geringe Gebühr verlangt. In jedem Fall ist der letzte Wille so sicher vor dem Zugriff von Menschen, die das Testament willentlich oder unwillentlich beim Aufräumen verschwinden lassen könnten. Auch ein Gedanke, der beim Testieren nicht außer Acht gelassen werden darf.

Vermächtnis – Annahme oder Ausschlagung

Will der Erblasser einem Dritten, der nicht als Erbe von ihm eingesetzt wird, ebenfalls etwas zukommen lassen nach seinem Tod, so kann er dies mit einem so genannten Vermächtnis. Ein Vermächtnis kann in einem Testament oder einen Erbvertrag erfolgen. Der Vermächtnisnehmer erwirbt dann mit dem Todesfall des Erblassers gegen den Erben einen schuldrechtlichen Anspruch, dies ist eine Erbfallschuld. Diese Schuld kann aber auch von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden, sodass der Anspruch des Vermächtnisnehmers lange nach dem Tod des Erblassers erst entstehen kann. Zum Beispiel kann eine Bedingung ein Studienabschluss sein.

Sowohl Erbe als auch Vermächtnis können angenommen aber auch ausgeschlagen werden. Diese Entscheidung hängt von vielen Einzelheiten ab und den Folgen der Annahme oder Ausschlagung. Eine Annahme kann auch die Übertragung von Schulden bedeuten, doch auch eine überschuldete Firma kann mit wirtschaftlichem Geschick gerettet werden. Eine Ausschlagung kann bedeuten, dass der Ausschlagende leer ausgeht oder aber ein Pflichtteilsberechtigter wird. Dieser Pflichtteil kann im Einzelfall mehr wert sein als ein Vermächtnis. Im Erbrecht kommt es immer auf den konkreten Sachverhalt an – abgesehen von den gesetzlichen Regelungen im BGB lassen sich hier keine allgemeingültigen Aussagen treffen. Fachbegriffe wie Vor- und Nacherbe, Ersatzerbe, Zuwendungen, Ausstattungen, Schenkungen, Pflichtteilsergänzungsanspruch, Ausgleichungspflicht oder vorweggenommen Erbfolge lassen die Komplexität der Thematik nur erahnen.

Doch bei all den komplizierten Konstellationen sind die Testierfreiheit und die Universalsukzession solide Grundfundamente des deutschen Erbrechts.

Quelle: Schönfelder Deutsche Gesetze Textsammlung und Schönfelder Deutsche Gesetze Ergänzungsband, C.H. Beck, München – aktuelle Fassung Juni 2011; www.bgh.de (Entscheidungen)

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Susanne Große - Susanne Große ist Rechtsanwältin und freie Autorin in Düsseldorf. Ihre Interessenschwerpunkte sind Mietrecht, Reiserecht, ...

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