Ist in der Familie der Streit um das Erbe vorprogrammiert, weil sich die Verwandtschaft bereits in der Vergangenheit nicht wohl gesonnen war, tut der Erblasser gut daran, bereits vor seinem Ableben testamentarisch einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Dieser muss nach der Testamentseröffnung darüber befragt werden, ob er willens ist, sein ihm zugedachtes Amt anzutreten. Sollte dies der Fall sein, fallen ihm verantwortungsvolle Aufgaben zu, da er derjenige ist, der die Vermögenswerte des Erblassers zu bestimmen hat. Welche Aufgaben ihm darüber hinaus noch zufallen und wie seine zu erwartende Vergütung aussieht, wird in folgendem Artikel näher beschrieben.
Welche Aufgaben und Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker?
Erst nach der Annahme seines Amtes und dem Erhalt seines Testamentsvollstreckerzeugnisses, welches ihm vom Nachlassgericht ausgestellt wird, kann der Testamentsvollstrecker seinen Pflichten nachkommen. Hierbei hat er sich nach den testamentarischen Verfügungen des Erblassers zu richten, so dass auch der Umfang seiner Aufgaben vom letzten Willen des Verstorbenen abhängig ist. Wenn es der Erblasser nicht anders verfügt hat, so soll der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgreich erfüllen. Hier nimmt der Testamentsvollstrecker eine Art Pufferstellung zwischen den Erben ein, was besonders im Falle von Zwistigkeiten zu einer komplikationsloseren Abwicklung der testamentarischen Verfügungen beitragen kann. Der Testamentsvollstrecker hat nach Annahme seines Amtes sofort den Nachlass des Verstorbenen in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Außerdem sollte er ebenso unverzüglich mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beginnen, welches von den Erben jederzeit eingesehen werden kann und für diese ein Mittel zur Kontrolle des Testamentsvollstreckers darstellt.
Was ist ein Nachlassverzeichnis?
Das Nachlassverzeichnis stellt eine Art Inventar des Nachlasses dar und gibt Auskunft über das gesamte Vermögen (Aktiva) und mögliche Schulden (Passiva) des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Zum Vermögen gezählt werden alle Gegenstände des Verstorbenen und – soweit vorhanden – Immobilien, Unternehmen sowie alle Anstands- und Pflichtschenkungen ecetera. Alle Posten werden in dem Nachlassverzeichnis genau aufgelistet. Die Bewertung des Nachlasses richtet sich nach dem Verkehrswert, was dem Wert entspricht, der erzielt würde, wenn die vorhandenen Güter verkauft würden.
Wie wird ein Testamentsvollstrecker vergütet?
Der Testamentsvollstrecker erhält grundsätzlich eine Vergütung. Nur in Ausnahmefällen, wenn zum Beispiel der Erblasser testamentarisch festgelegt hat, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt unentgeltlich zu verrichten hat, kann eine Vergütung entfallen. Normalerweise aber ist bereits im Testament festgelegt, wie die Vergütung und ihr Umfang auszusehen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, erhält der Testamentsvollstrecker nach Paragraph 2221 BGB eine angemessene Vergütung. Nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins aus dem Jahr 2004 für die Vergütung eines Testamentsvollstreckers sollte zum Zwecke einer angemessenen Vergütung die vom Deutschen Notarverein herausgegebene Tabelle über die Höhe des Vergütungsgrundbetrags angewandt werden. Die dort angegebenen Sätze richten sich nach der Höhe des Nachlasswertes. So würde beispielsweise einem Testamentsvollstrecker bei einem Nachlasswert von bis zu 250.000 Euro eine Bruttovergütung von 4 Prozent des Nachlasses zustehen.
Quellen:
