
- Der polizeiliche Notstand als Grund für das Verbot - Andreas Hilbeck/pixelio.de
Das Verwaltungsgericht in Hannover sprach sich am Donnerstag für eine Demonstration der Neonazis in Bad Nenndorf am Samstag aus. Damit hoben die hannoverschen Richter zum Teil das Verbot des Kreises Schaumburg auf. Zuvor entschied sich der Kreis sowohl gegen den Aufmarsch von Rechtsextremisten als auch gegen die vom DGB organisierte Gegendemonstration und begründete seine Entscheidung mit einem polizeilichen Notstand. Die Richter in Hannover schätzten die Gefahren anders ein: Gewalttätiges Potenzial befinde sich im linksautonomen Spektrum. Außerdem seien die Neonazis schneller gewesen, daher gelte für sie das „Erstanmelderprivileg“.
Im Zeichen der Geschichte
Die Gewerkschaften, evangelische Kirche und Politiker von SPD, Grünen und Linken zeigten sich über die Entscheidung empört. Der Bundestagsvizepräsident Wolfgang Thierse kritisierte am Freitag das parteiische Urteil, „dessen rechtliche Begründung nicht überzeugt“ und erinnerte an die deutsche Geschichte. Im Zeichen der Geschichte soll auch der sogenannte Trauermarsch der Neonazis verlaufen. Seit 2006 marschieren die Rechtsextremisten durch Bad Nenndorf zu Winckler-Bad, einem ehemaligen britischen Militärgefängnis, wo Nazi-Verbrecher verhört wurden. Die Demonstration gilt als Ersatz für die inzwischen verbotene Gedenkveranstaltung an Rudolf Hess im fränkischen Wunsiedel. Das Verfassungsgericht bewertete 2005 das Gedenken an Rudolf Hess, den Stellvertreter von Hitler, als Volksverhetzung.
Ein falsches Signal
Viele Kritiker des hannoverschen Urteils warnten von einem falschen Signal, das das Verwaltungsgericht in Hannover gesetzt hat. Es gibt aber andere Beispiele. So erhielt die NPD 2008 aus der staatlichen Kasse 1,49 Millionen Euro, was 48,1 Prozent ihrer Gesamteinnahmen entspricht; 2007 lag diese Quote noch bei 36,2 Prozent. Die Steuergelder fließen einer Partei zugute, die die Gleichheit der Menschen als „eindeutig widerlegt“ durch die Wissenschaft sieht, Pläne für eine Ausländerrückführung erarbeitet und die Wiedereinführung der Militärgerichtsbarkeit verlangt: „Die Disziplin muss durch die Streitkräfte selbst und nicht durch zivile Gerichte aufrecht erhalten bleiben“ (aus dem NPD-Programm).
Richter und die Unabhängigkeit
Der Artikel 97 des Grundgesetzes gewährt den Richtern Unabhängigkeit: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“. Der Druck und die Einflüsse von außen auf die Rechtsprechenden wurden untersagt. Die „innerliche Unabhängigkeit“ eines Richters ist damit jedoch nicht gemeint. In der Geschichte des demokratischen Deutschlands stellte jene auch keine Voraussetzung für diesen Beruf. Nach dem Zweiten Weltkrieg bestand das Justizpersonal überwiegend aus den Ex-Mitgliedern der NSDAP oder einer Nebenorganisation: In Bayern waren es 80 Prozent, in Westfalen - 93 Prozent. Diese Praxis beschränkte sich mitnichten auf die ersten Jahre der Nachkriegszeit, die vom Mangel an qualifizierten Kräften geprägt waren.
Noch in den 1970er Jahren wirkten beim Bundesverwaltungsgericht die Bundesrichter Dr. Edmund de Chapeaurouge und Rudolf Weber-Lortsch. Der erste wurde als „Rassenschande“-Richter aus Hamburg bekannt, der zweite führte das Amt für Verwaltung und Recht beim Höheren SS- und Polizeiführer in Norwegen. Im Bundesverfassungsgericht urteilte bis 1977 Dr. Willi Geiger, ehemaliger Staatsanwalt des Sondergerichts Bamberg. Mindestens fünf Todesurteile aus dieser Zeit gehen auf sein Konto. 1976 stieg Dr. Hans Puvogel zum Justizminister in Niedersachsen auf. Er promovierte über die „Ausscheidung der Minderwertigen durch Tötung“.
Der Streit ist beendet
Der rechtliche Streit um die Demonstration der Neonazis in Bad Nenndorf wurde am Freitagabend beendet. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschied über die Beschwerde der DGB und den Eilantrag des Kreises Schaumburg. Beide Demonstrationen – die von Neonazis und die vom DGB – dürfen jetzt stattfinden. Sie werden jedoch zeitlich voneinander getrennt.
Bildnachweis: Andreas Hilbeck/pixelio.de
