Erneuter Versuch eines NPD- Verbots

Paragraphensymbol - Michael Pilarski
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Seit den neuesten Geschehnissen in der Neonazi- Szene wird über einen erneuten Versuch eines NPD- Verbots diskutiert. Hierfür bestehen jedoch Hürden.

Im Rahmen der aktuellen Diskussion rund um die Nazi- bzw. Neonazi- Szene mehren sich Stimmen, die ein erneutes NPD- Verbot befürworten oder zumindest einen erneuten Versuch eines solchen Verbots diskutieren.

In der Vergangenheit sind derartige Versuche stets gescheitert, daher stellt sich die Frage, ob sich an dem für ein Verbot erforderlichen Sach- und Rechtsstand etwas geändert hat und ob es als sinnvoll angesehen werden kann, ein Verbot erneut anzustreben.

Grundsätzlich sind Parteiverbote schwer durchzusetzen. In Deutschland herrscht das Parteienprivileg. Seinen Ursprung findet es in Art. 21 Abs. 1 GG. Parteien sind enorm wichtige Elemente der in Deutschland herrschenden repräsentativen und parlamentarischen Demokratie. Sie wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Deren innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Gründung der Partei ist frei.

Nach Art. 21 Abs. 2 GG sind jedoch Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Die Entscheidung über die Frage der Verfassungswidrigkeit ist nur dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.

Im Rahmen eines Verbots müsste also zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, dass die NPD tatsächlich die Voraussetzungen für ein Parteiverbot erfüllt. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans Jürgen Papier hat in einer Aussage die Problematik auf den Punkt gebracht:

"Die NPD - und nicht einer ihrer Funktionäre - müsste in diese mörderischen Anschläge in irgendeiner Form verwickelt sein. Dieser Nachweis werde nicht so einfach zu erbringen sein. Da müssten Ermittlungen noch mehr ergeben".

Zwar sieht Art. 21 Abs. 2 GG vor, dass es ausreicht, wenn das Verhalten einzelner Anhänger darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Jedoch sieht es hier ähnlich wie bei der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG aus. Hier kann eine gesamte Versammlung nicht aufgelöst werden, wenn sich nur einzelne Teilnehmer nicht friedlich verhalten, denn auf diese Weise könnten einzelne Teilnehmer bewusst die gesamte, ihnen unliebsame Versammlung oder den Aufzug sprengen. Das Parteiverbot kann zwar auf das verfassungsfeindliches Verhalten Einzelner gestützt werden, jedoch muss es dennoch der Partei zuzurechnen sein. Auf diese Weise wird die auf den ersten Blick gegenüber dem verfassungsfeindlichen Verhalten der ganzen Partei um Einiges einfacher zu erfüllende Voraussetzung des verfassungsfeindlichen Verhaltens Einzelner erschwert, indem dieses Verhalten nur dann als erfüllt angesehen werden kann, wenn es der Partei zuzurechnen ist. Aus diesem Grunde muss im Ergebnis doch ein Verhalten, das zumindest auf die Partei zurückfällt, nachgewiesen werden.

Daher bleibt die Frage, auf welche Weise ein solches verfassungsfeindliches Verhalten nachgewiesen werden kann. Die Bundesrepublik setzt die so genannten V- Männer bei der Enthüllung dieser verfassungsfeindlichen Ziele ein. Das sind Personen, die eingeschleust werden, zugleich Funktionäre der NPD werden, jedoch auch Informanten des Verfassungsschutzes bleiben. Die Verfassungsschutz- Leute sind der Grund dafür, dass die vergangenen Verfahren nicht zu einem NPD- Verbot geführt. In diesem Fall entsteht eine Situation, die der in einem Strafprozess bei einem Beweisverwertungsverbot ähnelt. Der Nachweis, der für ein Verbot erbracht werden muss, kann nur durch Einsetzung der V- Leute gelingen, die parteiinterne Aussagen von Parteiangehörigen und Funktionären wahrnehmen und bestenfalls in irgendeiner Form als Beweis festhalten. Genau dieses verdeckte Vorgehen als Informanten führt dazu, dass die auf diese Weise erlangten Beweise einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und gegen Verfahrensvorschriften verstoßen.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass ein Parteiverbot der NPD sicherlich nicht unmöglich ist, allerdings mit rechtlich hohen Hürden verbunden bleibt. Es kommt entscheidend darauf an, auf welche Art und Weise genau die Beweise, die die verfassungsfeindlichen, die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik beeinträchtigenden Ziele der Partei oder ihr zuzurechnender Verhaltensweisen einzelner Parteiangehöriger belegen, gewonnen werden.