Nach der Aufsehen erregenden Entscheidung zum (Nicht-)Verfall von Urlaubsansprüchen wegen Krankheit wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein weiteres Mal im Bereich des Arbeitsrechts in Deutschland tätig und kippt eine mehr als 100 Jahre alte Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Die Regelung der Kündigungsfristen nach BGB
In § 622 BGB sind die Kündigungsfristen geregelt, die je nach Dauer der Beschäftigung gestaffelt sind. Sie reichen von vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats bis hin zu 7 Monaten zum Monatsende. Wegen dieser Staffelung hätte kaum jemand bei dem Europäischen Gerichtshof die Unwirksamkeit wegen Diskriminierung geklagt. Die problematische Regelung, die schon länger vielen Rechtsanwendern "Magenschmerzen" bereitet hat, lautet:
"Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt."
Im der Praxis konnte es also vorkommen, dass jemand, der mit 14 Jahren angefangen hat zu arbeiten und im Alter von 25 Jahren (also nach elf Jahren Beschäftigung) gekündigt wird, dennoch nur die kurze Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende hat. Dagegen ist die ordentliche Kündigungsfrist bei einem anderen, der ebenfalls 11 Jahre beschäftigt war, aber sein Arbeitsverhältnis erst nach dem 25. Lebensjahr beendet hat, vier Monate zum Monatsende.
Diskriminierung wegen des Alters oder der Jugend
Schon lange wurde darüber diskutiert, ob in dieser 25er-Grenze bei der Rechnung der Kündigungsfristen eine Diskriminierung wegen der Jugend liegt. Für die Rechtsanwender kommt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auch nicht überraschend. Sie beendet eine jahrelange Phase der Unsicherheit.
Unterschiedliche Auffassungen, ob die Grenze angewandt werden soll oder nicht
Zwischen den Landesarbeitsgerichten der verschiedenen Bundesländer gab es unterschiedliche Auffassungen darüber, wie mit der erwarteten Unwirksam-Erklärung der 25er-Regelung umzugehen ist. Zum Teil wurde vertreten, dass die Diskriminierung so offensichtlich ist, dass die Gerichte die Regelung nicht mehr anwenden dürfen. Auf der anderen Seite wurde aber auch vertreten, dass die Gerichte sich zunächst an die Gesetze zu halten haben.
Diese Diskussion dürfte sich mit der Entscheidung des EuGH erledigt haben. Die Gerichte werden nun die 25er-Grenze zur Berechnung der Kündigungsfristen nicht mehr anwenden, auch wenn es noch eine Weile dauern dürfte, bis der Gesetzgeber selbst reagiert und den entsprechenden Passus aus dem Gesetz streicht.
Weitergehende Folgen
Die Folgen der Entscheidung des EuGH zu der Unwirksamkeit der 25er-Grenze gehen weit über die Kündigungsfristen hinaus. Die Berechnung des Urlaubs hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und damit von den Kündigungsfristen ab. Die Agentur für Arbeit sanktioniert die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Verkürzung der Kündigungsfrist. Es könnte nun sein, dass von der Agentur für Arbeit auch dann schon entsprechende Sanktionen verhängt werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich an die im Gesetz wiedergegebenen Kündigungsfristen unter Beachtung der 25er-Grenze gehalten haben.
Systematische Übersicht über das Thema "Kündigung eines Arbeitsverhältnisses"
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung im Einzelfall durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ersetzen. Er ist bewusst einfach gehalten und verzichtet auf die Darstellung der "dritten Ausnahme des vierten Sonderfalls".
