Das Urlaubsrecht ist komplizierter als es die wenigen Paragraphen des Bundesurlaubsgesetzes vermuten lassen. Ein Rechtsstreit zu der Frage der Abgeltung des Urlaubs trotz lang andauernder durchgehender Arbeitsunfähigkeit war nun von einem Arbeitnehmer bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) betrieben und dort entschieden worden.
Grundsätzliche Begrenzung des Urlaubsanspruchs
Der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ist grundsätzlich auf das Kalenderjahr beschränkt. Er wird – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz – auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Ein besonderer Antrag ist dafür nicht erforderlich, aber es müssen "dringende betriebliche Erfordernisse oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe" dies rechtfertigen. Allerdings (und da kommt dann doch ein Antrag wieder ins Spiel) spricht für das Vorliegen der dringenden betrieblichen Erfordernisse, wenn ein Arbeitgeber einen rechtzeitigen Antrag des Arbeitnehmers auf Urlaubsgewährung aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat.
Zum 31. März des Folgejahres soll der Urlaub aber nach § 7 Abs. 3 BurlG endgültig verfallen.
Bisherige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts
Bisher ist das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass bei einem Arbeitnehmer, der das ganze Jahr über arbeitsunfähig erkrankt war und auch noch über den Übertragungszeitraum hinaus, der Urlaub dann auch am 31. März des Folgejahres verfallen ist. Das Bundesarbeitsgericht ging sogar noch weiter und hat auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung des nicht genommen Urlaubs genauso verfallen lassen. In § 7 Abs. 4 BurlG ist geregelt, dass nicht genommener Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist. War der Arbeitnehmer aber bei Beendigung arbeitsunfähig erkrankt und hielt diese Erkrankung ohne Unterbrechung auch noch über den 31. März des Folgejahres hinaus an, so war auch die Urlaubsabgeltung "futsch". Diese Rechtssprechung lässt sich im Hinblick auf die oben genannte EuGH Entscheidung wohl nicht mehr halten.
Vorlagefrage zum EuGH
Gerichte der Mitgliedstaaten können und müssen unter bestimmten Voraussetzungen Fragen, bei denen es um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht geht, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Das wurde bei den obigen Entscheidungen so gemacht. Unter anderem wurde dabei die Frage gestellt, ob es mit europäischem Recht vereinbar ist, dass der Jahresurlaub verfällt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahrs, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, oder während eines Teils davon arbeitsunfähig war.
Antwort des EuGH
Der Europäische Gerichtshof hat zuerst klargestellt, dass grundsätzlich die Regelungen, die einen Verfall von Urlaubsansprüchen vorsehen, europäischem Recht nicht widersprechen, weil es durchaus Sinn hat, damit die Arbeitnehmer anzuhalten, sich zeitnah zu erholen und nicht Urlaub anzuhäufen.
Allerdings gilt das nicht in den Fällen, in denen Arbeitsunfähigkeit - der EuGH spricht von Krankheitsurlaub - die Gründe für den nicht genommenen Urlaub sind. Für diesen Fall stellt er fest, dass Europäisches Recht einer Auslegung oder Rechtsanwendung entgegensteht, wonach der Urlaub erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Zeitraums oder eines Teiles arbeitsunfähig war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauerte, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
Aktuelle Ergänzung
In seiner Entscheidung vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 ist das Bundesarbeitsgericht nun dem Europäischen Gerichtshof gefolgt.
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Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will keine Einzelfallberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ersetzen. Er ist bewusst einfach gehalten und verzichtet auf die Darstellung der "dritten Ausnahme des vierten Sonderfalls".
