
- Einkommensteuererklärung - pixelio.de - Dieter Schütz
Wer seine Kinder mit dem Auto zur Schule fährt, kann die dabei entstehenden Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist nicht möglich. Solche Kosten gehören zu den nichtabziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Sie sind mit dem Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag abgegolten.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 des Einkommensteuergesetzes. Die Einkünfte ergeben sich durch den Ansatz der Einnahmen, das ist zum Beispiel der Bruttoarbeitslohn, unter Abzug der Werbungskosten, also aller Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten können pauschal in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht oder einzeln nachgewiesen werden. Zum 01.01.2011 wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von bisher neunhundertzwanzig auf 1.000 Euro angehoben. Zu den nachzuweisenden Werbungskosten gehören beispielsweise die Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, Kosten für Arbeitsmittel, Reisekosten, der Aufwand für beruflich veranlasste, doppelte Haushaltsführung, Beiträge zu Berufsverbänden.
Fahrtkosten zur Schule keine Werbungskosten
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte in einem Rechtsstreit zu entscheiden, ob Kosten anlässlich von Fahrten mit den Kindern zur Schule beziehungsweise zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels Werbungskosten des Vaters bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen. Der Vater war von Beruf Förster. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Familie bedingt durch den Beruf des Vaters einen dienstlichen "Zwangs"-Wohnsitz im außerhalb gelegenen Forsthaus hatte. Der Vater war der Auffassung, dass die Fahrtkosten Werbungskosten darstellen würden, weil die Wohnsitznahme im Forsthaus erst zur Erzielung von Einkünften geführt haben. Dem konnten sich die Richter des Finanzgerichts nicht anschließen. Die Kosten für die Fahrten zur nächsten Haltestelle oder gar zur Schule stellen steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung dar. Es handelt sich um Kosten des Unterhalts der Kinder als Familienangehörige. Das Finanzgericht betont, dass auch der Begriff der Werbungskosten nicht erfüllt sei. Es fehle am Veranlassungszusammenhang zwischen den Fahrtkosten und den Einnahmen des Vaters aus nichtselbständiger Arbeit als Förster.
Fahrtkosten zur Schule keine außergewöhnlichen Belastungen
Die Fahrtkosten vom dienstlichen Wohnsitz der Familie zur nächsten Bushaltestelle sind auch keine außergewöhnlichen Belastungen, die steuerlich zu berücksichtigen wären. Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Einzelnen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommen- und Vermögensverhältnisse und bei gleichem Familienstand erwachsen. Die Kosten müssen zum Einen dem Grunde nach zwangsläufig sein, das heißt, dass sich der Einzelne ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Zum Anderen müssen sie der Höhe nach zwangsläufig sein, das heißt, sie müssen den Umständen nach notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Typische Aufwendungen der Lebensführung fallen nicht unter diese Definition. Die strittigen Fahrtkosten sind durch den Kinderfreibetrag beziehungsweise durch das Kindergeld abgegolten. Andere steuerliche Vorschriften, die einen Abzug der Fahrtkosten bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ermöglichen, sieht das Finanzgericht nicht. Die Klage war daher insgesamt unbegründet.
Exkurs: Kindergeld und Kinderfreibetrag
Das Kindergeld beträgt monatlich für
- das erste Kind: einhundertvierundachtzig Euro
- das zweite Kind: einhundertvierundachtzig Euro
- das dritte Kind: einhundertneunzig Euro
- das vierte und jedes weitere Kind: jeweils zweihundertfünfzehn Euro.
Alternativ, falls sich dadurch eine höhere finanzielle Auswirkung zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird für jedes Kind für das sächliche Existenzminimum ein Kinderfreibetrag von jährlich 2.184 Euro gewährt sowie für Betreuungs- und Erziehungsaufwand ein Betrag von 1.320 Euro jährlich. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge.
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 22.06.2011, Az.: 2 K 1885/10 (SIS Datenbank Steuerrecht 113472 – SIS Verlag GmbH, München)
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