Der Begriff „Karneval“ war bis vor einigen Jahrzehnten im nördlichen Westfalen unbekannt. Die Tage vor Beginn der Fastenzeit wurden im Tecklenburger Land ursprünglich als „Fastabend“ bezeichnet. Dieser Begriff bezeichnete dort an einigen Orten auch gleichzeitig die „Bauerschaft“ oder die „Nachbarschaft“, die Hilfs-, Not- und Feiergemeinschaft des ländlichen Raumes. Diese doppelte Verwendung – sowohl für das Fest selbst als auch für die ausführende Institution – rührt daher, weil am Fastabend die Nachbarn zu feierlichem Beisammensein zusammenkamen. An diesem Datum wurde, als die Bauerschaft noch eine rechtliche Institution war, auch die „Burspraucke“ (Bauersprache) gehalten. Die „Bursprauke“ war eine Versammlung der Bauerschaftseinwohner, auf der gemeinschaftliche Angelegenheiten besprochen und die Rechnung gelegt wurde. An diese Zusammenkunft schloss sich stets ein feierlicher Ausklang an (Hunsche/Schmedt, S. 69-93).
Konfessionell übergreifend
Der „Fastabend“ war im ländlichen Kalender der Übergang von den zumeist häuslichen Tätigkeiten des Winters zu den Vorbereitungen für die Ackerbestellung. Daher war der „Fastabend“ ein wichtiger Festtag in der ländlichen Lebenswelt, der weitestgehend konfessionell übergreifend gefeiert wurde. Sowohl in den katholischen als auch in den evangelischen Teilen des Tecklenburger Landes lässt sich das Abhalten dieser Festlichkeit nachweisen, zu der ähnliche Festbräuche begangen wurden (Hunsche/Schmedt, S. 69-93).
Wichtiger Termin im ländlichen Kalender
Der „Fastabend“ war folglich ein wichtiger Termin in der ländlichen Gesellschaft. Das zeigt sich ebenfalls daran, dass an diesem Tag auch Steuerabgaben an Landes- und Grundherrn üblich waren. Der älteste Nachweis für den „Fastabend“ im Tecklenburger Land findet sich daher auch im sogenannten „Tecklenburger Rindergeldregister“ aus dem Jahr 1511, also noch vor der Reformation (Leesch, S. 85-95). In diesem Register wurden die Abgaben verzeichnet, die die Bauern an der Tecklenburger Grafen für ihr Rindvieh zu zahlen hatten. Neben Mai- und Herbst-Abgaben ist hier auch das „Vastelavendes Rinder“-Geld aufgeführt. Das ländliche Fastabendswesen, das sich für das 19. und 20. Jahrhundert nachweisen lässt, war vor allem durch den sogenannten „Heischegang“, also durch das Erbitten und Sammeln von Gaben, geprägt gewesen. Möglicherweise wurde dieser Brauch durch das „Einsammeln“ der Abgaben durch den Grundherrn motiviert (vgl. die traditionelle „Martinsgans“, die ebenfalls aus einer Abgabe am Termin Martini [11.11.] entstanden ist).
Obrigkeitliche Einschränkung des „Fastabendswesen“
Doch auch nach der Reformation in der Grafschaft Tecklenburg im 16. Jahrhundert finden sich weitere Hinweise auf das Fastnachtswesen. In die Tecklenburger Polizeiordnung, die aus dem Jahr 1612 stammt (Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, Abteilung Westfalen, Grafschaft Tecklenburg, Akten, Nr. 170; Druck: Quellen und Beiträge, S. 225-234), hat auch ein Verbot das „Vestellabendts weesen“ oder „Vastaventswesen“ betreffend Eingang gefunden, weil dieses „mit Trummen, Mummen, vberflussigemn vffschlag freßens vnnd sauffens“, also mit Trommeln und Verkleidungen, überflüssigem Aufwand, Fressen und Saufen einher ging (Vgl. auch: Humburg, S. 27, S. 115-134, S. 241, S. 342-391).
Fastnachtswesen 1824
Doch hat auch dieses Verbot dem Tecklenburger Fastnachtswesen anscheinend wenig anhaben können, denn noch im 19. Jahrhundert lässt es sich recht ausgeprägt finden. Aus einem Schreiben des Warendorfer Landrates [Lienen gehörte von 1816-1857 zum Kreis Warendorf] vom 6. Februar – rund einen Monat vor den Fastabends-Feierlichkeiten [Aschermittwoch fiel 1824 auf den 3. März] – geht folgendes hervor (Gemeindearchiv Lienen, A 390):
„An manchen Orten hiesigen Kreises herrscht noch der Gebrauch, daß in den Fastnachts-Tagen die Söhne und Knechte der Bauern oft unter vielem lärmenden Schreien und Rufen sich im Dorfe versammeln, und dann zu Pferde das ganze Kirchspiel durchziehen, nach dem sie zuvor nach einem Kränzchen gejagt und sich einen König erwählt haben. So unschuldig das Vergnügen an sich auch ist, so wird dabei größtentheils auch sehr viel Unfug getrieben, denn gewöhnlich werden die Reiter betrunken, und indem sie von Haus zu Haus gehen, und jedesmal dabei Branntwein zu sich nehmen nur noch betrunkener. Mancher ist seines Pferdes nicht mehr mächtig[,] stürzt dann herunter, und nicht nur die Reiter selbst kommen in Gefahr, sondern Kinder und Erwachsene, welche ihnen in den Weg kommen, müssen befürchten übergeritten zu werden. Der Landmann giebt größtentheils seine Pferde nur ungern dazu her, weil sie dabei oft übel zugerichtet werden, um aber seine Knechte nicht gegen sich aufzubringen erleidet er es.
Da nun hierdurch ein Mißbrauch entstanden, der übele Folgen herbeiführen kann, die Polizei aber verpflichtet ist, solche vorzubeugen, so wird dieses s.[o] g.[enannte] Kränzchen[-] und überhaupt das vorgedachte Umherreiten in hiesigem Kreise verboten und Sie [Anrede Bürgermeister von Lienen] haben solches öffentlich bekannt zu machen, mit dem Bemerken, daß derjenige, welcher hiergegen handelt, sofort mit Arrest und der Eingesessene, welcher seine Pferde zu diesem Behuf hergiebt mit 3 Rtlrn. [Reichstalern] Polizeistrafe bestraft werden solle.
Es ist mir auch noch angezeigt, daß oft sittenlose und freche Subjekte auf allen Wegen in den Kirchspielen und Dörfern sich in den Fastnachts-Tagen verkleidet umhertreiben, die Eingesessenen um Würste und Branntwein angehen, sich ebenfalls vollsaufen und allerlei Unsittlichkeiten begehen, auch dieses darf nicht gestattet werden, und da oft verdächtige Menschen sich unter Maske in die Häuser schleichen und Gelegenheit zu Diebereien ausmitteln können, so sollen solche in den Gemeinden von Haus zu Haus gehende verkleidete Personen sofort arretirt und mit 24 Stunden Arrest bestraft werden.
Die Polizeidiener sind zu beauftragen, strenge auf die Befolgung dieser Verfügung zu wachen und die Kontravenienten sofort zu arretiren und Ihnen [Anrede Bürgermeister] vorzuführen.
Die nicht gegen die Sitten und polizeiliche Ordnung stossende Fastnachts-Vergnügungen sollen hier nicht eingeschränkt werden, dagegen ist es Pflicht der Polizei darauf zu wachen, daß alles, was diesem entgegensteht nicht geduldet werde“
Das 19. und 20. Jahrhundert
Friedrich Ernst Hunsche und Friedrich Schmedt haben für das Tecklenburger Land Berichte über das Fastnachtswesen für das späte 19. und 20. Jahrhundert gesammelt und zusammengestellt. Aus diesen ergibt sich, dass z.B. in Westerkappeln man am Sonntag oder Montag vor Aschermittwoch zusammenkam. In Mettingen und Dreierwalde ebenfalls. Fast im ganzen Tecklenburger Land waren bei diesen Zusammenkünften auch Verkleidungen üblich. Dazu wurde vor allen Ofen-Ruß zum Schwärzen des Gesichtes verwendet. Sogenannte „Fastaumdskärls“ oder „-gecks“ – vor allem junge Männer – zogen nach Einbruch der Dunkelheit verkleidet und mit geschwärzten Gesichtern von Haus zu Haus um Eier oder Würste zu sammeln. Dazu wurden eigens lange Fleischgabeln mitgeführt, um sich im Fall der Ablehnung einer Gabe selbst im „Wiemen“ der „Besuchten“ bedienen zu können. Mitgeführt wurden zudem „Buskenbengel“, die als Züchtigungsinstrument für besonders geizige Zeitgenossen dienten.
Der Fastabend war zudem das Fest der Dienstboten, die an diesem Tag einen freien Nachmittag bekamen. Zudem gab es ein besonders Essen. Im Tecklenburger Land zumeist Pfannkuchen mit Wurst.
Heute hat sich das alte Fastabendsbrauchtum im Tecklenburger Land – wenn überhaupt – auf ein „Up’t-Hüls-Gauhn“ der Kinder reduziert. Dieser Brauch war und ist vor allem in Lienen verbreitet. Bei diesem Sammelgang wurde ein Ilex-Zweig (Hülsekrabbeln) – dat Hüls – mitgeführt. Dieser Zweig dürfte als verminderter Nachfolger des „Buskenbengels“ anzusehen sein (Hunsche/Schmedt, S. 69-93; Humburg, S. 135-142).
Quellen und Literatur
- Gemeindearchiv Lienen, A 390.
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, Abteilung Westfalen, Grafschaft Tecklenburg, Akten, Nr. 170.
- Humburg, Norbert, Städtisches Fastnachtsbrauchtum in West- und Ostfalen. Die Entwicklung vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert, Münster 1976.
- Hunsche, Friedrich Ernst u. Schmedt, Friedrich (Bearb.), Beiträge zur Volkskunde des Tecklenburger Landes. Sitte und Brauchtum unter besonderer Berücksichtigung des Schützenwesens, Ibbenbüren 1974.
- Leesch, Wolfgang (Bearb.), Schatzungs- und sonstige Höferegister der Grafschaft Tecklenburg 1494 bis 1831, Münster 1974.
- Spannhoff, Christof (Bearb.), Quellen und Beiträge zur Orts-, Familien- und Hofesgeschichte Lienens, Bd. 1, Norderstedt 2007.
