Das Frühjahr ist die Zeit der Nebenkosten-Abrechnungen. Erschreckt von den hohen Summen, die teilweise nachgezahlt werden sollen, sind viele Mieter bereit, sofort an einen Fehler des Vermieters zu glauben. Tageszeitungen, die schreiben „70% der Nebenkostenabrechnungen sind falsch“ wird nur zu gerne geglaubt. Häufig sind die Einwände der Mieter nicht berechtigt. Die Kostenerhöhung von Strom und Gas oder Öl, wird von vielen Mietern unterschätzt. Anlass zu Sorge machen dagegen andere Punkte. Zu den häufigsten Fehlern bei Abrechnungen gehört:
Die Abrechnung kommt zu spät.
Eine Nebenkostenabrechnung verjährt. Hält der Vermieter die Frist nicht ein, muss der Mieter keine Nachzahlung leisten. Hat er Geld zurückzubekommen, verjährt sein Anspruch auf Erstattung jedoch nicht !
Kosten für leerstehende Wohnungen wurden nicht abgezogen.
Auch leerstehende Wohnungen müssen bei der Gesamtfläche mitgezählt werden. Kosten für Grundsteuer, Schornsteinfeger, etc dürfen in diesem Fall nicht ausschließlich auf bewohnte Wohnungen verteilt werden. Bei Leerstand trägt der Vermieter diese Positionen.
Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wird missachtet.
Werden Hausmeisterkosten abgerechnet (maximal 100 Euro), und zusätzlich Gartenpflege und Flurreinigung in Anrechnung gebracht, so wird gegen den Grundsatz der Sparsamkeit verstoßen. Es ist dem Hausmeister in diesem Fall zuzumuten, die Gartenpflege oder Flurreinigung mit zu übernehmen.
Es werden Kosten umgelegt, die nicht zu den Betriebskosten zählen.
Immer wieder werden Positionen in Betriebskostenabrechnungen aufgeführt, die dort nicht gestattet sind laut BGH. Zum Beispiel das Erstellen der Abrechnungen. Auch wenn die Abrechnung nicht vom Vermieter selbst erstellt wird, darf diese Position nicht auf den Mieter umgelegt werden. Allgemein gilt: Nur was im Mietvertrag vereinbart ist, ist umlagefähig. Zinsen zum Beispiel sind davon ausgeschlossen.
Die Flächenangaben sind falsch.
Nach der Grundflächenberechnungsverordnung sind Flächen unterhalb 1 m lichter Höhe nicht in die Wohnfläche einzurechnen. Flächen von 1 bis 2 m unterhalb lichter Höhe sind zu 0,5 m anzurechnen. Das trifft nicht nur bei Dachgeschosswohnungen häufig zu.
In vielen Fällen kommt es zu Streit, wenn Zähler nicht nur für einen Haushalt abgerechnet werden, oder Heizungsrohre durch andere Gebäude führen, und diese Räume so mitbeheizt werden. Wenn ein Mieter im ersten Stock und die darunter befindliche Schlachterei die Wasserkosten zu gleichen Teilen tragen, obwohl die Schlachterei jeden Abend mit dem Hochdruckreiniger ihre Räume reinigt, ist der Einwand des Mieters und seine Forderung nach Einbau eines eigenen Wasserzählers statthaft. In solchen Fällen muss der Vermieter die bestehenden Bedingungen ändern.
Weitere Informationen und die neuesten Urteile des BGH sind auf der Internetseite des deutschen Mieterbundes DMB www.mieterbund.de einzusehen.
Bitte beachten Sie, dass ein Suite101-Artikel generell fachlichen Rat - zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt - nicht ersetzen kann.
