In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 14. Dezember 2010 nun in letzter Instanz entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Spitzenorganisation ist, die im eigenen Namen Tarifverträge abschließen kann.
CGZP fehlt die Tarifmächtigkeit
Das Bundesarbeitsgericht hat, wie auch die Vorinstanzen, dem CGZP die Mächtigkeit abgesprochen als gleichberechtigter Verhandlungspartner in den Tarifverträgen die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeberverband zu vertreten. Dazu fehlt ihm die Mitgliederzahl, die gegebenenfalls etwa durch einen Streik auch gegen den Willen der Arbeitgeber Vertragsbedingungen durchsetzen könnte.
Die Frage, ob eine Vereinigung Tarifverträge abschließen kann oder nicht, hört sich erst einmal sehr weit weg von dem Arbeitsverhältnis an. Sie hat aber enorme praktische Auswirkungen sowohl für die Arbeitnehmer in der entsprechenden Branche und auch für die Arbeitgeber, soweit auf die Tarifverträge des CGZP im Arbeitsvertrag Bezug genommen wurde. Was interessiert das die Arbeitnehmer, ob der CGZP Tarifverträge abschließen kann oder nicht?
Arbeitsrechtliche Regelungen, die "tarifoffen" sind
Es gibt in den Vorschriften, in denen arbeitsrechtliche Dinge geregelt sind, häufig Paragraphen, in denen davon gesprochen wird, dass zum Nachteil der Arbeitnehmer von den gesetzlichen Regelungen nicht abgewichen werden kann, es sei denn, das geschieht durch einen Tarifvertrag. Solche Regelungen gibt es etwa im Urlaubsrecht oder bei Ausschlussfristen.
Genau davon wurde in den Tarifverträgen, die mit der CGZP geschlossen wurden, umfangreich Gebrauch gemacht. Wenn – wie nun im Urteil des BAG – festgestellt wurde, dass die Tarifverträge nicht abgeschlossen werden durften, greifen wieder die günstigeren gesetzlichen Regelungen ein.
Equal Pay
Die größte Auswirkung hat die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aber im Hinblick auf die sogenannten Equal-Pay-Ansprüche. Grundsätzlich hatte der Gesetzgeber im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehen, dass Leih- oder Zeitarbeitnehmer die gleiche Vergütung erhalten sollen wie die Stammbelegschaft. Diese Regelung war aber wiederum tarifoffen. Das bedeutet, dass für die Leiharbeitnehmer eigene Tarifverträge geschlossen werden konnten. Das haben DGB Gewerkschaften getan, aber eben auch der CGZP. Ist der Tarifvertrag nun weggefallen, greift wieder der gesetzliche Grundsatz des Equal Pay ein. Neben diesem "Nachschlag" für die Arbeitnehmer spülen solche Nachzahlungsansprüche auch Geld in die Sozialversicherung und ins Steuersäckel des Staates. Denn das nachzuzahlende Arbeitsentgelt muss natürlich versteuert werden und ist sozialversicherungspflichtig.
Christliche Gewerkschaft ist nicht gleich christliche Gewerkschaft
Man darf nun aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkscahften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen nicht den Schluss ziehen, dass sämtlichen "Christlichen Gewerkschaften" die Tariffähigkeit fehle. Es gibt davon mehrere und der Bereich der Zeitarbeit war nur einer davon.
Für welchen Zeitraum gilt die Entscheidung?
Ein Problem, das bereits nach der mündlichen Urteilsbegründung in Fachkreisen diskutiert wurde, ist, dass unklar ist, für welchen Zeitraum die fehlende Tariffähigkeit festgestellt wurde. In der - nun vorliegenden und unten verlinkten - schriftlichen Begründung des Beschlusses ist mehrmals davon die Rede, dass über einen "gegenwartsbezogenen Feststellungsantrag" (und damit wohl auch alleine darüber) entschieden wurde. Die Diskussion geht also weiter.
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung im Einzelfall durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ersetzen. Er ist bewusst einfach gehalten und verzichtet auf die Darstellung der "dritten Ausnahme des vierten Sonderfalls". Quelle: Pressemitteilung BAG vom 14. Dezember 2010
