Folgen der EuGH Urlaubsentscheidung

Urlaubsansprüche verfallen bei Krankheit nicht mehr

Nach EuGH verfällt Urlaub nicht mehr, wenn er aus nicht vom Arbeitnehmer zu steuernden Gründen nicht genommen werden kann. Für Arbeitnehmer hat die Entscheidung Nachteile

Nicht nur bei Arbeitgeber und den meisten Gerichten herrscht über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, Urlaub bei Krankheit nicht mehr verfallen zu lassen, Entsetzen. Das Bundesarbeitsgericht ist mittlerweile notgedrungen dem EuGH gefolgt.

Auch Arbeitnehmer machen sich Sorgen

Was auf den ersten Blick nach arbeitnehmerfreundlicher Rechtssprechung aussieht entpuppt sich bei weiterem Nachdenken als Pyrrhussieg. Die Entscheidung wird voraussichtlich Auswirkungen auf den Umgang mit dauerkranken Arbeitnehmern haben.

Bisher galt, dass dauerkranke Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfortzahlung den Arbeitgeber kein Geld mehr kosten. Sie standen weiterhin in der Kartei, hatten ihren Arbeitsplatz und damit auch die Aussicht im Falle der Wiedergesung auf ihren Arbeitplatz zurückzukehren. Nun tickt auf Seiten des Arbeitgebers in jedem Jahr, das ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin dauerkrank ist, die "Bombe" Urlaubsabgeltung. Grob gerechnet kostet damit ein Dauerkranker den Arbeitgeber auch wenn er krank ist jedes Jahr rund einen Monat Gehalt zuzüglich der Arbeitgeberanteile.

Es könnte also darauf hinauslaufen, dass die Kartei der Dauerkranken durchforstet und eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen wird. Je länger ein Arbeitgeber damit wartet, umso höher ist die Urlaubsabgeltung, die er nun, dank EuGH-Rechtssprechung zahlen muss. Man muss also kein Prophet sein, um eine steigende Zahl krankheitsbedingter Kündigungen vorherzusagen.

Änderung des Prüfungsmaßstabes bei der Kündigung Dauerkranker?

Diese Aussage muss mit einem Fragezeichen versehen werden. Wenn man aber bedenkt, dass hinter sämtlichen Kündigungsgründen eine Abwägung widerstreitender Interessen steckt, dann könnten die zusätzlichen Kosten, die nun durch die vor dem EuGH erstrittene Urlaubsabgeltung auch bei Krankheit dazu führen, dass es leichter wird kranke Arbeitnehmer zu kündigen, weil eben nicht nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlung die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers ausgelaufen ist und es "nichts kostet" den Arbeitnehmer eine weitere Zeit in der Personalkartei zu haben. Das könnte (muss aber nicht) in Zukunft dazu führen, dass die Kündigung von dauerhaft Erkrankten nicht nur früher von den Arbeitgebern ausgesprochen wird, sondern auch eher von den Arbeitsgerichten als sozial gerechtfertigt angesehen wird.

Agentur für Arbeit profitiert von der neuen EuGH-Rechtssprechung

Wer sich schon über die hohen Summen freut, die ihm nun unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidung vielleicht zustehen, sollte das Geld nicht bereits verplanen. Soweit er nämlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen hat, wird diese ihre Leistungen für die Urlaubstage, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden, vom Arbeitnehmer zurückverlangen.

Das ergibt sich aus § 143 Sozialgesetzbuch III der lautet auszugsweise:

"Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § Ansprüche gegen den Arbeitgeber

SGB X > Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten > Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte

">115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten."

Ein "Gewinner" der neuen Rechtssprechung zur Urlaubsabgeltung aufgrund der EuGH-Entscheidung dürfte also die Agentur für Arbeit sein.

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Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Einzelfall ersetzen. Der Artikel ist bewusst einfach gehalten und verzichtet auf die Darstellung "des dritten Sonderfalls der zweiten Ausnahmeregelung".

Alexander Benra, Alexander Benra - privat

Alexander Benra - Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht. Wichtiger Hinweis: Die ...

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