
- Damit Ihr Foto nicht ein Fall für das Gericht wird - Martina Berg
Im Rahmen dieses Artikel erhalten Sie einen Überblick über die rechtliche Problematik bei der Veröffentlichung von Fotos. So können Sie schon bei Ihrem nächsten Shooting einiges vermeiden, das Ihre Fotos unverkäuflich machen könnte. Konkrete Rechtsberatung erhalten Sie im Zweifelsfall aber immer nur von einem auf Fotorecht spezialisierten Anwalt!
Viele Bildredaktionen der Agenturen achten bei der Annahme von Bildern auch auf die rechtliche Seite. Nehmen Sie Ablehnungen aus rechtlichen Gründen nicht persönlich sondern seien Sie dankbar, dass Ihre Bildagentur Sie vor eventuellen Schadensersatzforderungen bewahrt!
Bei folgenden Bildern kann es eventuell zu rechtlichen Problemen kommen:
- Fotos mit erkennbaren Personen
- Innenaufnahmen von Gebäuden
- Außenaufnahmen von nicht öffentlichem Grund aus
- Fotos von nicht dauerhaften, öffentlichen Kunstwerken
- Das Bild zeigt Markennamen, Logos, geschütztes Design
- markenrechtlich geschützte Gegenstände und Gebäude
Einschränkungen bei der Veröffentlichung und Vermarktung von Fotos gibt es immer dann, wenn die Rechte anderer ohne deren Einwilligung verletzt werden.
Fotos mit erkennbaren Personen
Jeder Mensch besitzt das Recht am eigenen Bild, d.h. jede Person kann selber bestimmen, was mit einem Foto passieren darf, auf der sie erkennbar abgebildet ist. Sie dürfen also solche Bilder nicht ohne Erlaubnis der betreffenden Person veröffentlichen. Und diese Einwilligung sollten Sie sich immer schriftlich geben lassen, auch wenn Sie nicht bei allen Agenturen einen Vertrag hochladen müssen.
Im Fachjargon heißt dieser Vertrag »Model-Release« (abgekürzt MR). Nahezu jede Agentur bietet auf Ihren Seiten einen entsprechenden Mustervordruck zum Download an. Sie müssen aber nicht für jede Agentur deren Formular nehmen – nur rechtlich einwandfrei sollte es sein. Vereinbarungen mit Minderjährigen müssen immer von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Im Falle eines Alleinerziehungsrechtes sollten Sie sich dies auf dem MR bestätigen lassen.
Meist müssen Sie nach dem Hochladen eines Personenfotos auch das MR hochladen. Vereinzelt reicht es der Agentur, wenn Sie bestätigen, dass Ihnen ein MR vorliegt. Seien Sie hier nicht leichtsinnig und bestätigen Sie dies einfach, obwohl Sie kein MR haben. Alternativ bieten sich Selbstporträts an – mit ein wenig Übung, einem Stativ und einem Fernauslöser sind Sie Model und Fotograf in einer Person. Ein MR brauchen Sie aber auch in diesem Fall – aber hier sind bei der Unterschrift ja kaum Probleme zu erwarten, oder?
Innenaufnahmen von Gebäuden
Bei allen Innenaufnahmen von Gebäuden benötigen Sie für die Verwertung der Fotos immer die Zustimmung des Eigentümers (ein sogenanntes »Property-Release«, kurz PR). Dies gilt übrigens auch für Kirchen!
Panoramafreiheit
In Deutschland herrscht Panoramafreiheit. Dies bedeutet, dass alle Außenaufnahmen von Gebäuden, die von einer öffentlichen Straße aus ohne Hilfsmittel (z.B. eine Leiter) gemacht wurden, ohne ausdrückliche Erlaubnis vermarktet werden dürfen. Somit können Sie das Foto vom Einfamilienhäuschen Ihrer Großmutter über eine Bildagentur vermarkten, wenn Sie es vom Bürgersteig aus gemacht haben (auch, wenn Oma das gar nicht gefällt).
Das Fotorecht anderer Länder kennt diese Regelung häufig nicht – wenn Sie Ärger vermeiden wollen, dann sollten Sie sich im Vorfeld über die örtlichen Vorschriften informieren und diese bei Ihren Aufnahmen und der anschließenden Vermarktung unbedingt berücksichtigen.
Sobald Sie für ein Foto ein Privatgrundstück betreten, werden wieder Eigentumsrechte berührt. In diesem Fall brauchen Sie dann wieder eine schriftliche Einwilligung des Eigentümers. Auch Friedhöfe sind privater Grund und Boden – und einige Friedhofsverwaltungen reagieren auf Fotografen fast schon allergisch.
Fotos von nicht dauerhaften, öffentlichen Kunstwerken
Die meisten Kunstwerke befinden sich in Galerien und Museen. Dafür benötigen Sie auf jeden Fall ein PR. Aber auch Kunstwerke, die nicht dauerhaft auf öffentlichem Grund stehen, unterliegen dem Urheberrecht. Für die Vermarktung derartiger Fotos brauchen Sie wiederum die Einwilligung des Urhebers. Ein berühmtes Beispiel für ein zeitlich befristetes Kunstwerk ist der 1995 von Christo verhüllte Reichstag. Fotos von diesem Ereignis müssen vom Künstler autorisiert sein!
Anders verhält es sich mit dauerhaft auf öffentlichen Plätzen und Straßen platzierten Kunstwerken. Fotos davon sind frei verwendbar.
Das Bild zeigt Markennamen, Logos oder geschütztes Design
Achten Sie schon bei der Aufnahme darauf, dass Sie keine Markennamen, Logos oder typische Designgegenstände im Bild haben. Dadurch sparen Sie sich später zeitaufwändige Retuschearbeiten.
Amerikanische Online-Agenturen sind übrigens ganz besonders genau. Nehmen Sie daher Ihre Bilder am Computer nochmals genau unter die Lupe und stempeln Sie - wenn möglich - störende Logos weg. Geht dies nicht, dann ist Ihr Bild leider unverkäuflich (außer, Sie haben ein PR des Markeninhabers!).
Besonders markenrechtlich geschützte Gebäude und Gegenstände
Berühmte Beispiele für markenrechtlich geschützte Gebäude sind die Allianz-Arena in München und das Sony-Center in Berlin. Er ist zwar kein von Menschenhand geschaffenes Gebäude, aber für die Vermarktung von Fotos des Uluru (Ayers Rock, Australien) benötigen Sie auch ein PR! Andere Länder, andere Sitten (oder anderes Fotorecht). Machen Sie sich daher am besten vor Ihrer nächsten Reise auch in diesem Bereich schlau.
Gerade in der Foodfotografie ist Tafelgeschirr ein sehr schönes und beliebtes Accessoire. Viele Geschirrdesigns sind markenrechtlich geschützt. Sie vermeiden Markenrechtsverletzungen wenn Sie schlichtes, ungemarktes Porzellan verwenden. Oder stöbern Sie bei Ihrem nächsten Flohmarktbesuch gezielt nach altem Geschirr. Einzelteile sind sehr preiswert zu haben und häufig sehr dekorativ. Zahlreiche Dekorationsgegenstände und viele Haushaltsgeräte sind heute markenrechtlich geschützt. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Gegenstand lieber nicht benutzen.
Ihre Rechte als Fotograf
Das wichtigste ist das Urheberrecht. Jedes Foto, das Sie selber gemacht haben, ist urheberrechtlich geschützt. Sie können Ihr Urbeherrecht nicht übertragen, wohl aber die Verwertungsrechte an einem Foto.
Als Urheber dürfen Sie
- bestimmen wer Ihr Bild zu welchem Zweck nutzen darf
- zu welchem Preis Sie dieser Nutzung zustimmen
Hält sich ein Käufer nicht an die vertraglichen Vereinbarungen, dann können Sie Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung geltend machen. Sie übertragen immer nur Nutzungs- oder Verwertungsrechte, nie Ihr Urheberrecht! Das Urheberrecht ist immer an Sie (oder Ihre Erben) gebunden und nicht übertragbar. Es erlischt erst 70 Jahre nach Ihrem Tod!
Eine Bildagentur tritt als Makler zwischen dem Fotografen und dem Bildkäufer auf. Sobald Sie sich bei einer Bildagentur angemeldet und deren AGB anerkannt haben, verzichten Sie meist auf Ihr Recht der Preisfestsetzung, da die meisten Agenturen vorgegebene Preise haben.
Sie verzichten auch auf Ihr Recht, bei der Veröffentlichung eines Ihrer Bilder als Fotograf genannt zu werden. Dies ist in der Werbung unüblich und wird daher bei den meisten Agenturen ausgeschlossen.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern kann Sie nur für dieses Thema sensibilisieren. Entsprechende Rechtsberatung erhalten Sie im Zweifelsfall immer nur von einem auf Fotorecht spezialisierten Anwalt!
Literaturtipp:
Daniel Kötz und Jens Brüggemann: Fotografie und Recht
ISBN 978-3-8266-5944-7
