Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich in einer am 25. April 2007 (Az: 5 AZR 627/06) verkündeten Entscheidung mit der Zulässigkeit eines im Arbeitsvertrag als allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarten Freiwilligkeitvorbehaltes beim regulären laufenden Arbeitsentgelt.
Unterschiedliche Behandlung von Sonderzahlungen und Zulagen beim Entgelt
Die Rechtmäßigkeit von Freiwilligkeitsvorbehalten beim laufenden Entgelt (also dem, mit dem der Arbeitnehmer eigentlich regelmäßig rechnen können sollte) wird anders beurteilt als die von Einmalzahlungen etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld (hierzu die Entscheidung BAG 30. Juli 2008 – 10 AZR 606/07).
Unterschiede zwischen Widerruflichkeit einer Zulage oder Sonderzahlung und der Freiwilligkeit
Gelegentlich werden auch die Begriffe der Widerruflichkeit von zusätzlichen Leistungen und der Freiwilligkeit durcheinander geworfen. Manchmal werden in Verträgen sogar die Leistungen sowohl widerruflich wie auch freiwillig gewährt. Der Unterschied, neben der unterschiedlichen Behandlung bei der Frage der Rechtmäßigkeit, ist, dass bei einer widerruflichen Leistung der Widerruf durch den Arbeitgeber auch ausgesprochen werden muss.
Freiwillige Zulage ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
Die arbeitsvertragliche Formulierung in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2008 zugrunde lag, war folgende:
Herr W. erhält zusätzlich zu seinem monatlichen Bruttoentgelt ab 1. April 2002 eine monatliche Leistungszulage von 200,00 Euro (zweihundert).
Deren Zahlung wird mit der monatlichen Gehaltszahlung fällig. Die Zahlung erfolgt als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Aus der Zahlung können für die Zukunft keinerlei Rechte hergeleitet werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsvertrag
Früher – vor der Schuldrechtsreform – waren Arbeitsverträge aus dem Geltungsbereich der Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen herausgenommen. Heute unterfallen sie den in das Bürgerliche Gesetzbuch überführten Regelungen der §§ 305ff BGB, soweit nicht arbeitsrechtliche Besonderheiten dem entgegenstehen.
Einseitige Leistungsbestimmung
Das Bundesarbeitsgericht hat den Freiwilligkeitsvorbehalt als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht angesehen, der damit der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterfiel. Grundsätzlich soll aber ein Arbeitnehmer bei seiner monatlichen Vergütung (das ist der Unterschied zu den Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld) darauf vertrauen dürfen, dass ihm diese erhalten bleibt. Es weicht von den wesentlichen Grundsätzen eines Arbeitsvertrages ab, wenn der Arbeitgeber es sich vorbehält, monatlich über die Höhe der Vergütung, die er für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu zahlen hat, neu zu entscheiden. Darin liegt eine unangemessene und gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Arbeitnehmers.
Durchsetzung von Lohnansprüchen
Unberechtigt nicht gezahlte monatliche Zulagen können, wie auch die laufende reguläre Vergütung beim Arbeitsgericht eingeklagt werden. Durch den neu geschaffenen Gerichtsstand des Arbeitsortes ist das auch von der örtlichen Zuständigkeit her deutlich einfacher geworden. Manchmal, wenn auf das Arbeitsverhältnis Ausschluss- oder Verfallfristen anwendbar sind, hat das schnell – meist innerhalb von zwei, drei Monaten, je nach der Ausschlussfrist – zu geschehen.
Geld beim Arbeitsgericht einklagen - eine Übersicht.
Dieser Artikel gibt die Auffassung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Rechtsberatung im Einzelfall durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt ersetzen. Er ist bewusst vereinfacht geschrieben und verzichtet auf die Darstellung "des vierten Sonderfalls der dritten Ausnahmeregelung".
