Gerichtskosten im Arbeitsgerichtsprozess

Gebühren bei einem Streit vor dem Arbeitsgericht

Eine der häufigsten Überlegungen, die vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens angestellt werden müssen, ist die nach den Kosten, die auf einen zukommen können.

Bei dem Verfahren vor den Arbeitsgerichten in erster Instanz gibt es einige Besonderheiten gegenüber den Verfahren vor den "normalen" Zivilgerichten.

Gerichtskosten sind nur ein Teil der Kosten

Im Prozess vor dem Arbeitsgericht kann in erster Instanz sich jeder selbst vertreten. Es besteht also kein Anwaltszwang. Verzichtet man auf einen Anwalt, dann können nur die Gerichtskosten und eventuell Auslagen des Gerichtes, zum Beispiel für Kopien oder Zustellungen, anfallen.

Soweit man einen Anwalt beauftragt, muss man die Kosten des Rechtsanwaltes in erster Instanz selbst tragen. Das ist in § 12a Arbeitsgerichtsgesetz ausdrücklich geregelt. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass die eine Seite mit der Beauftragung eines teuren Rechtsanwalts Druck ausüben kann. Im "normalen Zivilprozess" trägt der Unterlegene nicht nur seine eigenen Anwaltskosten, sondern auch noch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts.

Wenn ein Anwalt eingeschaltet ist, kommen also zu den eventuellen Gerichtskosten und Auslagen noch die Kosten des eigenen Rechtsanwalts hinzu (nicht aber die dies gegnerischen Anwalts).

Rechtsschutzversicherungen

Falls man eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, muss man sich natürlich - nach Erteilung der Deckungszusage - keine Gedanken über die Kosten des Rechtsstreites machen.

Prozesskostenhilfe

Wie bei anderen Gerichten besteht auch beim Arbeitsgericht die Möglichkeit, dass jemand, der ausreichend "arm" im Sinne des Gesetzes ist und dessen Sache nach einer groben Prüfung nicht mutwillig erscheint, Prozesskostenhilfe erhält. Dabei ist aber zu beachten, dass die Prozesskostenhilfe nur eine Art Vorschuss darstellt. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Betreffende in regelmäßigen Abständen angeschrieben und nach einer Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gefragt. So kann es zum Beispiel vorkommen, dass die vom Arbeitgeber gerade erst erhaltene Abfindung als "einsetzbares Vermögen" angesehen wird und die gewährte Prozesskostenhilfe dann an den Staat zurückerstattet werden muss.

Kein Vorschuss

Eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist es, dass von Seiten des Gerichts keine Vorschüsse verlangt werden (§ 12 ArbGG). In anderen Gerichtszweigen ist das anders. Dort wird dann zum Beispiel die Ladung von Zeugen davon abhängig gemacht, dass derjenige, der sie als Beweismittel benennt, einen Vorschuss auf die erwartete Zeugenentschädigung leistet. Die Regelung, dass kein Vorschuss zu leisten ist, gilt übrigens auch für die Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Vollstreckungstiteln (das heißt, dass auch der Gerichtsvollzieher diese nicht verlangen kann).

Entfallen der Gebühren

Die Gerichtsgebühren entfallen, wenn die Parteien sich einigen. Dann werden lediglich die Auslagen, also Kosten für Zustellungen etc., zwischen den Parteien geteilt. Daneben entfallen die Gebühren, wenn die Klage - bevor streitig verhandelt wurde - komplett zurückgenommen wird.

Berechnung der Gerichtsgebühren

Die Gebühren des Arbeitsgerichts wie auch der Anwälte bestimmen sich nach dem Gegenstandwert. Dieser ist davon abhängig, worüber die Parteien vor Gericht gestritten und gegebenenfalls im Rahmen eines Vergleiches Einigung erzielt haben.

Wie läuft das beim Arbeitsgericht ab? Ein Überblick mit weitergehenden Hinweisen und Links.

Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ersetzen. Er ist bewusst einfach gehalten und verzichtet auf die Darstellung "des dritten Ausnahmefalls der vierten Sonderregelung".

Alexander Benra, Alexander Benra - privat

Alexander Benra - Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht. Wichtiger Hinweis: Die ...

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