
- Statue von Jean-Jacques Rousseau - © Mario Heinemann / PIXELIO'
Jean-Jacques Rousseau sieht in seinem Gesellschaftsvertrag für die Menschen einen Gesetzgeber vor, welcher ihnen „den richtigen Weg zeigen, den es sucht und es vor den Verführungen durch die Partikularwillen bewahren“ soll. Der Gesetzgeber steht dabei außerhalb der Verfassung, wobei es sich bei dieser Person „um eine besondere, höhere Funktion, die nichts mit der Herrschaft über Menschen zu tun hat“ handelt. Der Gesetzgeber hat keinerlei Rechte zur Gesetzgebung, soll aber das Gemeinwohl widerspiegeln. („Derjenige, der Gesetze abfasst, hat demnach kein gesetzgebendes Recht“; CS II, 7) Dies scheint auf den ersten Blick paradox. Aber: Das Volk beschließt über die Annahme der Gesetze, denn nur der Gemeinwille kann den Einzelnen verbindliche Gesetze vorschreiben.
Verbindung von Religion und Staat
Rousseau schließt jede Art der Macht für den Gesetzgeber aus, dennoch soll er das Volk erziehen und formen. Das Erziehen eines Volkes von einer einzigen Person scheint jedoch äußerst bedenklich. Als einziges und mögliches Mittel sieht Rousseau an dieser Stelle deshalb die Verbindung von Religion und Staat. Religiöse Gefühle des Menschen werden hier zum Mittel für politische Zwecke verwendet. Er bezeichnet dies als Ideologien, also als Überzeugungen, deren Wert in der Nützlichkeit ihrer Funktion liege. Dieser Punkt der rousseauischen Theorie ist bis in die heutige Zeit sehr umstritten. Tatsächlich scheint diese Verbindung höchst bedenklich, da der freie Wille des Einzelnen durch eine Art „Staatsreligion“ beeinträchtigt bzw. beeinflusst werden könnte. Rousseau rechtfertigt dies mit einer Art Rückzug auf die Naturgesetze – die Menschen sollten den göttlichen Gesetzen so unterworfen sein, wie den Naturgesetzen und sie als unüberwindbar und unabsetzbar anerkennen. Sie werden nun als notwendig aufgefasst und nicht mehr als Hindernis der Freiheit. Demzufolge nehme man sie nicht mehr als Übel wahr und die Freiheit sei für den Menschen nicht weiter eingeschränkt. Offen bleibt allerdings die Frage nach der Rechtfertigung der Gesetze. Was passiert, wenn ein Gesetzgeber nur für die Reichen "gute" Gesetze formuliert? Die Armen könnten zwar dagegen stimmen, aber keine anderen Gesetze vorschlagen. Dies würde dazu führen, dass die Gesetzgebung stagniert und sich der Staat nicht weiterentwickeln kann.
Gesetzgeber steht außerhalb der Verfassung
Für Rousseau ist das „Amt das dem Gemeinwesen die Verfassung gibt [...] selbst kein Bestandteil der Verfassung“ (CS I, 7). Der Gesetzgeber steht also außerhalb der Verfassung. Wenn dies der Fall ist könnte er dem Volk jedoch nicht verfassungskonforme Gesetze geben, und wenn das Volk dies nicht erkennt, so gibt es keinen gerechten Staat. Das Wesen der Gesetzgebung ist für ihn „ein die menschliche Kraft übersteigendes Unternehmen.“ Rousseau kommt immer wieder auf die höhere Macht zurück und weiß doch keinen Ausweg, wie sie in der Praxis bzw. Realität umzusetzen bzw. zu deuten ist. Er gesteht dem Leser schließlich zu, dass es „nicht jedermanns Sache“ ist, „die Götter reden zu lassen“. (CS I, 7)
Zum Ende des siebenten Kapitels seines Gesellschaftsvertrages verdeutlicht Rousseau, dass Politik und Religion für ihn sehr nahe stehen und das „beim Entstehen der Völker die eine der anderen als Werkzeug dient.“ Hier scheint eine gewisse Nähe und Anlehnung an die Antike zu erfolgen, da im alten Griechenland die Polis stets eine Einheit zwischen Politik und Religion bildete.
