
- Restriktive Visavergabe kritisiert - Auswärtiges amt
Auf die Veröffentlichung in Suite 101 über ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu Gunsten einer peruanischen Mutter, die ihren in Deutschland lebenden 15jährigen Sohn besuchen möchte, der aber vom Auswärtigen Amt das Visum für Deutschland verweigert wurde, gab es erste Reaktionen im Deutschen Bundestag. Der Abgeordnete Memet Kilic, Sprecher für Migrations- und Integrationspolitik der Grünen Bundestagsfraktion, nahm den Bericht in Suite 101 zum Anlass in einer Presseerklärung das Auswärtige Amt aufzufordern, die Erteilung von Visa zu Besuchszwecken nach Deutschland zu erleichtern. Die Konsularabteilungen der Botschaften dürften nicht mit unhaltbaren und pauschalen Begründungen Visaablehnungen aussprechen.
Visumverweigerungen oft Thema im Bundestags-Petitionsausschuss
Kilic, der auch Mitglied des Petitionsausschuss des Bundestages ist, weiß, dass dort häufig Menschen um Hilfe ersuchen, weil ihnen von den Deutschen Botschaften mit teilweise sonderbaren Begründungen ein Visum verweigert wurde. Kilic: „ Im Petitionsausschuss des Bundestages gehen viele Beschwerden über die Visavergabepraxis des Auswärtigen Amtes ein. Es gibt Menschen, die etwa an der Hochzeitsfeier ihrer Kinder nicht teilnehmen können, weil das Auswärtige Amt an ihrer Rückkehrbereitschaft zweifelt. Hierfür wird oft als Grund die finanzielle Schwäche der Antragstellenden genannt.“
Nach dem Urteil des Verwaltungsgericht Berlin dürfen eine vermeintlich mangelnde Verwurzelung im Herkunftsland oder die finanzielle Situation eines Antragstellers kein pauschaler Ablehnungsgrund sein. Das Gericht hatte klargestellt, dass es nahezu unmöglich ist, eine Rückkehrbereitschaft zweifellos vorauszusehen. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Familienleben hat nach dem Urteil des Berliner Gerichts bei der Erteilung eines Besuchervisums das Interesse der Familienangehörigen Vorrang vor etwaigen Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft. Kilic: „Wenn das Auswärtige Amt die Visitenkarte unseres Landes in der Welt sein soll, dann haben wir zurzeit eine schlechte Visitenkarte.“
Anwältin hofft auf die Bundesverwaltungsrichter
Petra Isabel Schlagenhauf, die Anwältin der peruanischen Mutter, die vor dem Berliner Verwaltungsgericht erfolgreich geklagt hatte, gab zu bedenken, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei und das Auswärtige Amt vermutlich in Sprungrevision gehen werde. Das bedeutet, dass über die Revision nicht erst vom Oberverwaltungsgericht, sondern direkt vom Bundesverwaltungsgericht entschieden wird. Dabei wird es auch um die Frage gehen, ob die Klägerin nach Ablauf der ursprünglich angegebenen Frist für den beabsichtigten Besuch bei ihrem Sohn, die Klage noch weiterverfolgen konnte. Diese Auffassung vertritt das Verwaltungsgericht, oder ob das Gericht die Klage hätte für erledigt erklären müssen. In diesem Fall hätte die Peruanerin einen neuen Antrag stellen müssen, mit der Folge eines weiteren Rechtsstreits gegen das Auswärtige Amt, der wiederum erst entschieden würde, nachdem der Zeitraum, für den das Visum beantragt wurde, bereits verstrichen ist.
Widersprüchliche Rechtssprechung beim Oberverwaltungsgericht
Diese Rechtsauffassung, die tatsächlich von einem Senat des Berliner Oberverwaltungsgerichts vertreten wird, hat ein fortwährendes zeitliches "Hase- und Igel-Spiel" zur Folge. Die Gerichte entscheiden stets erst dann in einen Visastreitfall, wenn der Zeitraum, für den das Visum beantrag wurde, bereits verstrichen ist. Diese Rechtsfrage muss das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Dort soll bereits ein anderes Verfahren zum selben Thema in der Revision anhängig sein. Rechtsanwältin Schlagenhauf hofft natürlich, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts die höchstrichterliche Bestätigung findet. Denn, so Schlagenhauf, das „Verwaltungsgericht Berlin hat deutliche Worte über die Bedeutung des Grundrechtsschutzes von Ehe und Familie in Art. 6 GG im Aufenthaltsrecht (und Visaangelegenheiten) gefunden. Ein Elternteil kann nicht darauf verwiesen werden, dass das Kind ja in das Heimatland zu Besuch kommen kann, in den Sommerferien, sondern es das grundrechtlich geschützte Recht des ausländischen Elternteils ist, sein Kind, das in einem anderen Land lebt, auch in seiner Umgebung, in seiner Schule und in seinem Umfeld erleben zu dürfen. In der mündlichen Verhandlung musste das Auswärtige Amt scharfe Kritik an der Missachtung dieses Grundrechts durch die Botschaft der Bundesrepublik in Lima hinnehmen."
