
- Schema der Grundherrschaft - Christian Peitz
Das Bild vom Mittelalter ist vielfach geprägt von Rittern in strahlender Rüstung und edlen Damen in schönen Kleidern. Doch die Realität sah im Mittelalter anders aus. Mehr als 90 % der Menschen waren nämlich Bauern. Im Gegensatz zu den Landwirten heute gehörte den meisten Bauern im Mittelalter das Land, das sie bebauten, nicht selbst – sie lebten in Grundherrschaft.
Grundherrschaft – Trennung von Eigentum und Arbeit
Dieses moderne Wort – den Begriff der Grundherrschaft gab es im Mittelalter nicht – bezeichnet die im frühen Mittelalter entstandene und über lange Zeit gültige Agrarverfassung, in welcher der Eigentümer des Landes nicht nur die Herrschaft über sein Land, sondern auch über die auf diesem Land lebenden und arbeitenden Menschen ausübte. Der Grundherr, der der König, ein Adeliger oder auch die Kirche sein konnte, bestellte sein Land nicht selbst, sondern mithilfe der darauf lebenden Bauern, denen der Grundherr ein Stück Land zur Nutzung überließ. Diese abhängigen Bauern hatten dafür Abgaben und Arbeitsleistungen abzuliefern. Es bestand also ein abgestuftes Recht auf das Land: Der Grundherr hatte das Eigentumsrecht, der Bauer eine Stufe darunter das Nutzungsrecht am Land. Eigentum und Arbeit waren voneinander getrennt. Obwohl die meisten Bauern im Mittelalter in Grundherrschaft lebten, gab es durch das gesamte Mittelalter hindurch jedoch auch freie Bauern, die Land bewirtschafteten, das ihr Eigentum war.
Zentrum der Grundherrschaft: der Fronhof
In der Regel vergab ein Grundherr nicht sein gesamtes Land an abhängige Bauern. Ein Teil des Landes verblieb als so genanntes Salland beim Fronhof (von althochdeutsch frô = Herr, vergl. Fronleichnam = Körper des Herrn; die weiblich Form heißt frouwa und lebt im neuhochdeutschen „Frau“ weiter). Dieses bewirtschaftete der Grundherr bzw. sein Verwalter, sein maior domus (Meier) mithilfe von persönlich unfreiem Gesinde. In großen bzw. weit verstreut liegenden Grundherrschaften gab es durchaus auch mehrere Fron- bzw. Herrenhöfe – die den Lauf der Zeit hier und da als Meiereien überdauert haben.
Zu solche einem Fronhof gehörte nicht nur das Wohnhaus des Grundherren bzw. des Meiers, sondern auch zahlreiche weitere Gebäude, die sich aus der Funktion des Fronhofes als zentralem Ort innerhalb des Sallandes ergaben. Diese waren neben Stall und Scheune oftmals auch eine Schmiede, ein Backhaus mit Ofen und eine Wassermühle – falls ein Gewässer am Fronhof vorbei floss – sowie gegebenenfalls weitere Werkstätten. Sogar eine Eigenkirche des Grundherren – so genannt, weil der Grundherr die Kirche selbst hatte bauen lassen und das Recht besaß, den Gemeindepriester nach eigenem Gutdünken einzusetzen – konnte hier stehen, womit solch ein Fronhof, der ringsum von einem Zaun umgeben war, schon eher einem Dorf anstatt einem Bauernhof glich.
Hufenland für die anhängigen Bauern der Grundherrschaft
Das Salland wurde ergänzt vom Hufen- bzw. Mansenland. Dieses Land vergab der Grundherr an die von ihm abhängigen Bauern zur selbständigen Bewirtschaftung. Die Hufen lagen in der näheren und weiteren Umgebung des Fronhofes verteilt. Eine Hufe war die Menge an Ackerland, die eine Bauernfamilie im Jahr bearbeiten und deren Erträge das Überleben der Familie sichern konnte. Da dies jedoch stark von der Qualität des Bodens abhing, konnte die Größe einer Hufe erheblich variieren.
Grade der Abhängigkeit der Bauern in der Grundherrschaft
Der Grad der Freiheit, den die abhängigen Bauern in der Grundherrschaft genossen, war durchaus unterschiedlich. Unter die Grundherrschaft fielen einerseits die Leibeigenen des Grundherren, also persönlich Unfreie. Diese waren nicht nur das Gesinde, das ausschließlich das Salland bearbeitete, sondern auch unfreie Hufenbauern, die auf mansi servilis lebten. Im Laufe des 9. und 10. Jahrhunderts begaben sich andererseits aber auch immer mehr persönlich freie Bauern, meist aus finanzieller Not, in die Abhängigkeit von einem Grundherrn, der ihnen das zum Leben nötige Ackerland zur Verfügung stellte. Dabei behielten sie, trotz ihrer Abhängigkeit, ihre persönliche Freiheit.
Frondienste und Abgaben
Ob ein Bauer persönlich frei oder unfrei war, konnte man noch während des 10. und 11. Jahrhunderts an seinen Verpflichtungen seinem Grundherren gegenüber ablesen. Die persönlich unfreien Bauern einer Grundherrschaft hatten nämlich vor allem Fronarbeit, das servitium, auf dem Salland zu leisten, in der Regel drei Tage in der Woche, dazu Saisonarbeiten z.B. bei der Aussaat und der Ernte. Ihre Abgabenlast war überschaubar. Persönlich freie Bauern hatten hingegen, bis auf einige wenige Hand- und Spanndienste, vor allem als Saisonarbeiten, viel weniger zu fronen. Ihre Abgabenlast, der census oder Zins, war gegenüber der der persönlich unfreien Bauern deutlich höher.
Einen wunderbaren Einblick in die Verhältnisse gibt das Prümer Urbar, das Verzeichnis aller Ländereien der Abtei Prüm in der Eifel mit den darauf lastenden Abgaben. Das verschollene Original stammt aus dem Jahr 893. 1222 schrieb es der Prümer Exabt Cesarius ab und versah es mit umfangreichen Anmerkungen.
Die Prümer Grundherrschaft in Rheinbach
Zu den Prümer Besitzungen gehörte im 9. Jahrhundert auch Rheinbach am Nordrand der Eifel, damals ein Fronhofverband, der laut Prümer Urbar 53 Hufen umfasste, jede damals in dieser Gegend mit etwa 30 Morgen Land. Dazu kamen 269 ½ Morgen Herrenland. 21 ½ Hufen sind zu Lehen vergeben, ebenso 117 ½ Morgen des Herrenlandes. Dazu kam umfangreicher Besitz an Wiesen und Wald.
Der größte Teil der Rheinbacher Bauern und ihrer Familien waren persönlich frei. Sie hatten jeder neben ihrer Hufe 4 ½ Morgen Herrenlandes in eigener Verantwortung zu bestellen und zu diesem Zweck auch zehn Fuhren Mist beizusteuern. Zusätzlich mussten die Familien zweimal im Jahr auf dem sonstigen Herrenland beim Pflügen helfen sowie jeweils im Mai und Dezember die Ernte vom Fronhof nach Prüm bzw. Münstereifel fahren. Zudem hatten sie den Fronhof und die Felder des Herrenlandes einzuzäunen, zweimal jährlich je 15 Nächte Wache auf dem Fronhof zu halten, Botendienst zu leisten und in nicht näher bestimmter Menge Brot zu backen und Bier zu brauen – wobei für die verpflichtende Benutzung des herrschaftlichen Back- bzw. Brauhauses wiederum Gebühren fällig wurden. Zudem waren jedes Jahr ein Schwein im Wert von zwei Schillingen, ein Pfund zu Leinen verarbeiteter Flachs, sechs Denare Bargeld, drei Hühner und zehn Eier fällig. Jeweils abwechselnd mussten außerdem entweder vier Denare oder 100 Schindeln als Gebühr für die Waldnutzung entrichtet werden. (12 Denare machten einen Schilling, 20 Schillinge ein Pfund Silber).
Von diesen Mansen-Inhabern stellten 19 Bauern zusätzlich Pferde, beteiligten sich an der Heu- und Getreideernte, halfen bei der Weinlese, ernteten Flachs und verarbeiteten ihn zu Leinwand. Ungewöhnlich ist für diese 19 Mansen die Verpflichtung, jedes Jahr 30 Blutegel abzuliefern. Unweigerlich entsteht dabei das Bild von Kindern, die bis zu den Knien in den zahlreichen Bächen der Umgebung stehen und nach den Blutsaugern suchen.
Fünf der Rheinbacher Hufen jedoch waren mansi servilis, ihre Besitzer also unfrei. Sie mussten jeder zwar nur drei Morgen Herrenlandes bestellen, dafür aber drei Tage die Woche zur freien Verfügung des Meiers stehen. Entsprechend der höheren Belastung durch die Fronarbeit waren bei ihnen nur zwei Hühner, fünf Eier sowie Flachs beziehungsweise Leinen in unbestimmter Menge fällig.
Veränderungen in der Grundherrschaft im Laufe des Mittelalters
Die Abgaben lasteten jedoch immer auf dem Land, nie auf der Person des Bauern. So lässt sich auch erklären, dass im Laufe des hohen Mittelalters der Zusammenhang zwischen dem Rechtsstatus des einzelnen Bauern und der Art seiner Hufe verloren ging.
Überhaupt gingen im Laufe des hohen Mittelalters die Lasten durch Fronarbeit zugunsten der Abgaben stetig zurück. Diese wurden zudem mehr und mehr in Geldzahlungen umgewandelt. Dies hat sicherlich mit dem Aufstieg der Ministerialität zu tun und der Notwendigkeit, das Salland der Grundherrschaften an immer mehr kleine Lehnsträger zu vergeben.
Literatur
- Klaus Flink: Geschichte der Burg, der Stadt und des Amtes Rheinbach. Rheinisches Archiv 59.
- Ulrich Nonn: Gesundes Landleben oder harte Fron? Bäuerliches Leben im Mittelalter. Pax et gaudium 17, S. 6-11.
- W. Rösener et.al.: Grundherrschaft. Lexikon des Mittelalters, Sp. 1739-1751.
