Häuslicher Unterricht ist in Österreich legal. Der Grund: Es herrscht nicht Schul-, sondern Unterrichtspflicht (SchPflG § 11). Immer mehr Menschen entschließen sich dazu, ihr Kind zuhause zu unterrichten oder in einer privaten Initiative ohne Öffentlichkeitsrecht anzumelden. Österreichweit waren das im Schuljahr 2009/10 1.496 schulpflichtige Kinder, im Schuljahr 2010/11 bereits 2.216 schulpflichtige Kinder.
Die Abmeldung in den häuslichen Unterricht
Ein formloses Schreiben an den zuständigen Bezirks- oder Stadtschulrat, rechtzeitig vor Beginn eines jeden Schuljahres, genügt. Die Behörde kann innerhalb eines Monats die Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagen, aber nur, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass keine Gleichwertigkeit des Unterrichts gegeben ist. In der Praxis geschieht das bei der Erstabmeldung so gut wie nie. Eine telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme vorab wird dennoch empfohlen. Eine Abmeldung in den häuslichen Unterricht während des laufenden Schuljahres ist nicht möglich. Für Schulanfänger gilt: Die Schuleinschreibung an der zuständigen Sprengelschule muss dennoch durchgeführt werden.
Der Ablauf des häuslichen Unterrichts
Wie der häusliche Unterricht gestaltet wird, ist behördlich nicht vorgeschrieben. Hier gibt es ein breitgestreutes Spektrum, von selbständigem Lernen ohne jegliche Vorgaben (auch „Unschooling“ genannt) bis hin zu klassenähnlichen Szenarien und fixem Stundenplan. Schulbücher muss man nicht selbst kaufen. Jedes Jahr erstellt das Unterrichtsministerium eine Schulbuchliste. Aus dieser können, unter Berücksichtigung eines vorgegebenen Budgets, von den Eltern die Schulmaterialien ausgewählt werden. Die Bestellung erfolgt meist über den Schulleiter der zuständigen Sprengelschulen, dort werden die Bücher auch abgeholt.
Der Nachweis des Schulerfolgs – die Externistenprüfung
Der Unterrichtserfolg ist ein Mal jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer entsprechenden Schule nachzuweisen. Generell kann österreichweit an jeder öffentlichen Schule (öffentliche Pflichtschule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht), die vom zuständigen Landesschulrat als Prüfungsschule ernannt wurde, die Externistenprüfung abgelegt werden. Es werden sämtliche Pflichtgegenstände der entsprechenden Schulstufe geprüft. Die Prüfungsmodalitäten sind bis zu einem gewissen Grad vorgeschrieben. So erfolgt die Prüfung in den Hauptfächern sowohl schriftlich (maximal mit der Dauer der längsten Schularbeit in diesem Fach in dieser Schulstufe) als auch mündlich, die Nebenfächer werden mündlich geprüft. Einzelheiten zum Ablauf, zum Stoff, ob auch durchgeführte Projekte gewertet werden, werden mit der jeweiligen Prüfungsschule festgelegt.
Das Zeugnis muss dem Bezirksschulrat vorgelegt werden. Ist es positiv, kann auch für das folgende Schuljahr die Abmeldung in den häuslichen Unterricht bekanntgegeben werden. Fällt die Prüfung negativ aus oder werden einzelne Fächer nicht bestanden, sind die Prüfungskandidaten grundsätzlich zu insgesamt zwei Wiederholungsprüfungen zuzulassen. Die Gesetzeslage ist hier nicht ganz klar, bei Pflichtschülern kann es abweichende Bestimmungen geben, eine Abklärung mit der Schulbehörde und der Prüfungsschule wird empfohlen.
Wird die Externistenprüfung nicht bestanden, muss das Kind im kommenden Schuljahr die Schulstufe an einer Schule wiederholen. Im Schuljahr 2009/10 haben lediglich 1,1 Prozent der 1.496 Kinder und Jugendlichen, die zur Externistenprüfung angetreten sind, nicht bestanden. (Quelle: BMUKK-10.000/0080-III4a/2011 – Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage betreffend häuslichen Unterricht durch die Präsidentin des Nationalrates, Barbara Prammer.)
