Heizkostenabrechnung ändert sich 2009

Mieter haben einen größeren Einfluss auf Abrechnung der Nebenkosten

Heizkostenabrechnung - Gerd Altmann
Heizkostenabrechnung - Gerd Altmann
Neue Verordnung schafft Anreize für das Energiesparen. Der verbrauchsabhängige Teil der Heizkostenabrechnung beträgt ab 2009 in der Regel 70 Prozent.

Die Heizkostenverordnung (HeizKV) wird in einigen Bereichen mit Wirkung zum 1. Januar 2009 geändert. Diese Änderungen an der Heizkostenverordnung liefern sowohl Mietern als auch Vermietern einen Anreiz zur Minimierung der Heizkosten.

Die neue Heizkostenverordnung gilt für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2009 beginnen. Für Abrechnungszeiträume, die vor diesem Datum beginnen, gilt noch die alte Heizkostenverordnung aus dem Jahre 1989.

Änderung des Maßstabes für die Heizkostenabrechnung

Bisher konnten die Vermieter von Mietwohnungen den Abrechnungsmaßstab für die Heizkostenabrechnung innerhalb bestimmter Bandbreiten selbst festlegen. Die Vermieter konnten in der Heizkostenabrechnung die Heizkosten mindestens zu 50 Prozent und höchstens zu 70 Prozent nach dem Wärmeverbrauch des Mieters verteilen.

Diese Wahlfreiheit bei der Heizkostenabrechnung wird ab 2009 eingeschränkt. Zukünftig ist der Vermieter verpflichtet, im Rahmen der Heizkostenabrechnung eine Verteilung der Heizkosten nach dem Abrechnungsmaßstab 30 Prozent Grundkosten und 70 Prozent Verbrauchskosten vorzunehmen, wenn

  • das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt,
  • mit Öl- oder Gasheizung versorgt wird und
  • freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind.

Nur wenn diese Bedingungen nicht vorliegen, besteht für den Vermieter weiterhin die bisherige Wahlfreiheit bei der Heizkostenabrechnung.

Hohes Einsparpotenzial bei den Heizkosten

Häufig unterschätzen Mieter und Vermieter das enorme Einsparpotenzial beim Heizen. Diesbezüglich sollten Vermieter und Mieter allerdings beachten, dass die Heizkostenpreise seit 1990 um fast 40 Prozent gestiegen sind und das Warmwasser und Heizung in privaten Haushalten etwas drei Viertel des Energieverbrauchs ausmachen.

Umlage für Wassererwärmung

Wie bisher auch werden die Kosten für den Energieanteil zur Wassererwärmung auf den tatsächlichen Verbrauch bezogen. Hingegen wurde bei Heizanlagen, die gleichzeitig Heizwärme und Warmwasser herstellen, der Energieverbrauch zur Wassererwärmung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oft pauschal mit 18 Prozent am Gesamtverbrauch angesetzt.

Diese Möglichkeit entfällt zukünftig. Gemäß § 9 Abs. 2 HeizKV müssen andere Verfahren gewählt werden. Spätestens ab dem 1. Januar 2014 muss bei verbundenen Heizungsanlagen der Energieanteil mithilfe eines Wärmezählers erfasst werden, das heißt, ab diesem Zeitpunkt besteht die Verpflichtung zum Einbau von Wärmezählern.

Nur wenn der Einbau aus baulichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, ist der Vermieter von dieser Pflicht befreit.

Ausnahmeregelung für Passivhäuser

Besonders energieeffiziente Gebäude, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/Quadratmeter im Jahr (Passiv- oder Niedrigenergiehäuser) aufweisen, werden von dieser Verbrauchserfassungspflicht ausgenommen.

Begründet wird dies damit, dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten hier nicht mehr sinnvoll sei, da die Kosten für die Verbrauchserfassung in der Regel höher sind als die nur noch sehr geringen Einsparmöglichkeiten durch das Nutzerverhalten. Die Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Warmwasserkosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung besteht allerdings weiter.

Suite101-Artikel können keinen rechtlichen Rat erteilen. Deshalb: Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt oder einen Mieter- oder Grundeigentümerverein.

Michael Konetzny, Michael Konetzny

Michael Konetzny - Michael Konetzny, Porta Westfalica, ist seit etwa 20 Jahren vorwiegend in mittelständischen Unternehmen tätig und dort ...

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