Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel

Was unterscheidet sie und wer bekommt sie?

Sie erleichtern die Pflege und helfen Pflegebedürftigen, ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederzuerlangen. Pflegelaien kennen meist den Unterschied nicht.

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel unterstützen die Ziele aktivierender Pflege. Die Produkte aus Sanitätshäusern oder dem einschlägigen Fachhandel sollen dafür sorgen, dass Pflegebedürftige ihre Selbständigkeit wiedererlangen oder erhalten können.

So ist im 11. Sozialgesetzbuch (SGB) § 40 formuliert, dass „Pflegehilfsmittel die Pflege erleichtern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen„. Im 5. SGB § 33 ist festgehalten, dass „Hilfsmittel eine Behinderung ausgleichen oder den Erfolg einer Krankheitsbehandlung sichern“. Unseren Gesetzgebern liegt so viel an der weitestgehenden Selbständigkeit des Pflegebedürftigen, dass sie die Anschaffung solcher Hilfen unter bestimmten Voraussetzungen finanziell unterstützen.

Durch die Bestimmungen und Definitionen im Pflegegesetz-Dschungel zu finden, ist nicht immer ganz einfach. Der Unterschied zwischen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel ist aber noch relativ leicht erklärt:

Hilfsmittel

sind sächliche medizinische Leistungen. Darunter versteht man Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke (Prothesen), Gehhilfen (Krücken), Rollstühle und andere Hilfsmittel. Sie werden nach ärztlicher Verordnung (Rezept) von den Krankenkassen „gewährt“, also zur Verfügung gestellt, wobei der Versicherte in der Regel eine Zuzahlung von rund 20% leistet, wenn es sich um Bandagen, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie und orthopädische Einlagen handelt. Bei allen anderen Hilfsmitteln wird eine Zuzahlung von 10 EURO fällig. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben eine Liste mit rund 30.000 Hilfsmitteln erstellt, die bislang in 34 Produktgruppen erfasst sind.

Die Gruppen im Überblick: Absauggeräte, Adaptionshilfen, Applikationshilfen, Badehilfen, Bandagen, Bestrahlungsgeräte, Blindenhilfsmittel, Einlagen, Elektrostimulationsgeräte, Gehhilfen, Hilfs-mittel gegen Dekubitus, Hilfsmittel bei Tracheostoma, Hörhilfen, Inhalations- und Atemtherapiegeräte, Inkontinenz-Hilfen, Kommunikationshilfen, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Krankenfahrzeuge, Krankenpflegeartikel, Lagerungshilfen, Messgeräte für Körperzustände/-funktionen, Mobilitätshilfen, Orthesen, Prothesen, Sehhilfen, Sitzhilfen, Sprechhilfen, Stehhilfen, Stoma-Artikel, Schienen, Schuhe, therapeutische Bewegungsgeräte, Toilettenhilfen

Pflegehilfsmittel

bekommen Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege dann, wenn die Produkte pflegerische Tätigkeiten erleichtern, Beschwerden lindern oder die eigenständige Lebensführung unterstützen.

Für ihre Gewährung, also die Übernahme der Kosten für Geräte und Sachleistungen ist die Pflegekasse zuständig. Dafür muss für den Pflegebedürftigen allerdings eine der drei Pflegestufen vorliegen. Dann genügt ein formloser Antrag mit allen Angaben zur Person, der Art des Pflegehilfsmittels und der Erklärung des Zweckes. Vor der Antragstellung sollte man sich allerdings vom Arzt, den Fachkräften eines Pflegedienstes und/oder in einem Sanitätshaus gründlich beraten.

Ist der Antrag erfolgreich und bewilligt die Pflegekasse das beantragte Pflegehilfsmittel, dann muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10%, mindestens jedoch einen Betrag von Euro 25,- übernehmen. In finanziellen Härtefällen befreit die Pflegekasse auch von der Zuzahlungspflicht. Erhält eine pflegebedürftige Person mit einer Pflegestufe zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, dann gewährt die Pflegekasse dafür monatlich einen Zuschuss von EURO 31,-

Im schon oben genannten Hilfsmittel-Verzeichnis sind die Pflegehilfsmittel in sechs Produktgruppen aufgeführt: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Körperpflege/Hygiene, zur selbstständigen Lebensführung/Mobilität, zur Linderung von Beschwerden, sowie zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und sonstige Pflegehilfsmittel.

Bis auf wenige Ausnahmen – wie etwa Bettschutzeinlagen, Krankenunterlagen, Pflegebetten, behindertengerechte Betten oder auch Einmalhandschuhe – wird kein Produkt doppelt, d.h. sowohl als Hilfsmittel- als auch als Pflegehilfsmittel aufgeführt. Deshalb muss der Arzt stets entscheiden, ob pflegerische Aspekte maßgeblich sind oder ob der Erfolg einer Krankenbehandlung gesichert werden soll bzw. eine Behinderung auszugleichen ist.

Bei den Pflegehilfsmitteln unterscheidet die Pflegekasse zwei Gruppen: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Desinfektionsmittel, Einmal-Handschuhe, Bettschutzeinlagen, Mundschutz, Inkontinenzmaterial) und technische Pflegehilfsmitteln (z.B. Pflegebetten und deren Ausstattung mit Lagerungshilfsmitteln wie Felle, Lagerungskissen und –rollen, Toilettenstühle, Rollstühle, Rollatoren, Gehgestelle, Hebegeräte, Hausnotrufgeräte).

Eine Faustregel hilft

Wer sich nicht sicher ist, ob nun Kranken- oder Pflegekasse für die Kostenübernahme zuständig ist, dem hilft folgende Vereinfachung: Wird der Pflegebedürftige das gewünschte Hilfsmittel selbst nutzen, dann ist es ein Hilfsmittel und der Ansprechpartner die Krankenkasse. Wird das Pflegepersonal das gewünschte Hilfsmittel nutzen, dann ist es ein Pflegehilfsmittel und der Ansprechpartner die Pflegekasse. Diese Überlegung ist dann ratsam, wenn der Pflegebedürftige in keiner der drei Pflegestufen ist und es z.B. um die Anschaffung eines Pflegebettes, Pflegebett-Tisches, eines Toilettenstuhls oder eines Badewannen-Lifters geht. Soll mit diesem Hilfsmittel die Eigenständigkeit erhalten werden, dann kann man das der zuständigen Krankenkasse entsprechend plausibel machen.

Marion Seigel, (Foto: Martin Seigel)

Marion Seigel - Marion Seigel ist Fachjournalistin, PR-Beraterin und Referentin - sie betreibt das journalistische Handwerk, ...

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