
- Insektenschutzverordnung 1925 - Makrodepecher/pixelio.de
Bereits im Jahre 1912 wurde im alten Österreich unter der Enns die rechtliche Grundlage für die Bekämpfung der vielfältig vorkommenden Insektenschädlinge in der niederösterreichischen Landwirtschaft geschaffen. Ein eigenes Insektenschutzgesetz war die Grundlage für die landwirtschaftlichen Kulturen. Dieses niederösterreichische Landesgesetz sollte die Basis für eine effiziente Organisation der Bekämpfungsmaßnahmen in den einzelnen Gemeinden vor Ort bilden. Einspezifischer Anwendungsbereich war auch die Bekämpfung der Blutlaus, der Zwetschkenschildlaus, der Raupennester und des Rebstechers als Schädlinge in der Landwirtschaft. Die Insektenschutzverordnung 1925 baute auf diesem Gesetz auf und führte dieses näher aus. Bereits 1924 war eine entsprechende Verordnung gegen die Maikäfer als Schädlinge verabschiedet.
Definition als schädliche Insekten
Neben dem bereits in einer eigenen Maikäferverordnung zu bekämpfenden Maikäfer im Jahre 1924 wurden im Jahre 1925 auch die Blutlaus, die Zwetschkenschildlaus, den Raupennester und den Raupenstecher als schädliches Insekt für die niederösterreichische Landwirtschaft festgehalten und geregelt. Die Blutlaus, Eriosoma lanigerum, war ursprünglich in Nordamerika heimisch, wurde aber bereits zu Ende des 18. Jahrhunderts auf das europäische Festland eingeschleppt. Die Zwetschkenschildlaus, auch als Napfschildlaus oder Gemeine Kommaschildlaus definiert, findet sich wie die Blutlaus ebenfalls auf Obstkulturen. Der Rebstecker auch Blattschneider, Blattwickler oder Blattroller machte sich vor allem über die Weinreben her.
Obstbaumkarbinoleum gegen schädliche Insekten
Das Insektenschutzgesetz 1912 verpflichtete die Grundbesitzer, d.h. sowohl die Eigentümer, die Pächter als auch die einzelnen Nutznießer der betroffenen Grundstücke zu entsprechenden Maßnahmen gegen die Insektenplage. Diese landwirtschaftlichen Grundbesitzer waren verpflichtet, die entsprechenden Maßnahmen gegen Blutlaus, Zwetschkenschildlaus, Raupennester und Raupenstecher zu ergreifen. Von der Blutlaus befallene Obstbäume mussten in der darauffolgenden Vegetationsruhepause mit Obstbaumkarbinoleum behandelt werden. Sowohl der Stamm, die Zweige als auch der Wurzelhals, der eigens dazu freigelegt werden musste, mussten mit diesem wasserlöslichen Obstbaumkarbinoleum behandelt werden. Während der Vegetationsszeit mussten die befallen Obstbäume mit Obstbaumkarbinoleum örtlich behandelt werden. Die befallenen Triebe mussten mit Tabakextrakt, dazu beigesetzt Lysol oder Demylsol behandelt werden.
Quarantäne für Nachbarobstkulturen
Andere Bäume oder Sträucher, die sich im Nahebereich der Obstkulturen befinden, mussten mit Obstbaumkarbinoleum behandelt werden. Raupennester mussten herausgeschnitten und verbrannt werden oder mit der Raupenfackel am Baum ausgebrannt werden. Im Frühjahr sind in den Weingärten und Obstkulturen die Rebstecher einzusammeln und zu vernichten. Darüber hinaus sind die durch die Käfer erzeugten Blattwickel einzusammeln und zu vernichten. Darüber hinaus konnten auch andere Vernichtungsarten angewendet werden, die von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz ausdrücklich als dafür geeignet anerkannt wurden.
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsstrafen
Diese Insektenschutzverordnung war zweimal jährlich, im März und September durch den Bürgermeister in den einzelnen Gemeinden zu verlautbaren. Wenn diese Verordnung nicht eingehalten wurde, dann konnte die Gemeinde in Ersatzvornahme gehen. Bei Nichtbefolgung dieses Landesgesetzes und der Verordnung waren die im Insektenschutzgesetz 1912 verlautbarten Strafen zu erlassen.
