Daß immer mehr Fernsehgeräte einen Internetanschluß eingebaut bekommen, wird der interessierte Laie bemerkt haben. Daß mit dem dadurch ermöglichten Hybridfernsehen nicht unbeträchtliche organisatorische und rechtliche Fragen verbunden sind, wurde auf der Arbeitssitzung des Instituts für Urheber- und Medienrecht in München am 25.3.2011 ausgeführt.
Die Technik: Hybrid Broadband Broadcast-TV
Schon lange wird von der Konvergenz der technischen Plattformen gesprochen, der IT mit ihrer globalen Vernetzung und der überkommenen Unterhaltungselektronik mit ihren national ausgerichteten Inhalteanbietern. Die Endgeräteindustrie, oft in beiden Bereichen aktiv, hat die Fernseher vollständig digitalisiert und mit entsprechenden Schnittstellen dann auch die Verbindung zum Internet hergestellt. Wegen der spezifischen Einschränkungen der Eingabe- und Verarbeitungsmöglichkeiten am Fernseher wird das Internetangebot jedoch in der Regel von den Herstellern angepaßt und ausgewählt. Unversehens sind verschiedene, miteinander konkurrierende Buketts von Portalen auf dem Markt, auf deren Zustandekommen kein Einfluß genommen werden kann. Den Inhalteanbietern entstehen unnötige Kosten durch Anpassung ihrer Inhalte an diese verschiedenen Geräteplattformen.
Diese Konstellation gab es bereits einmal zu Beginn des Digitalfernsehens, als der Mehrwert, den man damals interaktiv nannte, über konkurrierende Plattformen übertragen werden sollte. Gegen diesen unhaltbaren Zustand wurde die Multimedia-Home-Plattform, MHP, erfunden, gefeiert - und alsbald beerdigt. Das technisch intelligente System erforderte viel Hardwareleistung, die Dekoder waren teuer, das Angebot blieb spärlich, die Anwendungen ebenfalls, und vielleicht hatten die Rundfunkanstalten auch bemerkt, daß diese mit redaktioneller Arbeit verbunden wären, was keineswegs erwünscht war.
Inzwischen ist schnelles Internet fast flächendeckend verbreitet, die Netzwerkbuchse am Fernseher ein beliebtes Ausstattungsmerkmal, und viele Inhalte sind in Mediatheken zusammengefaßt und zum Abruf freigegeben. Die Plattformvielfalt stört, und der Auftritt von Google TV und Apple TV macht die Bedrohung durch proprietäre Lösungen überdeutlich. Erneut wurde also ein Standardisierungsversuch unternommen, natürlich nicht in Amerika, sondern in Europa, näherhin Deutschland, näherhin dem münchner Institut für Rundfunktechnik, IRT. Man kennt den Standard HbbTV spätestens seit der europaweiten Normung durch ETSI 2010. Dr.-Ing. Illgner-Fehns, IRT, stellte ihn dar und sah auch gewisse Hoffnung auf weltweite Geltung. Daß dies aber nicht automatisch Markterfolg oder Funktionalität im Sinne des Kunden bedeutet, weiß man aus Erfahrung, und auch er selbst stellte sich die Frage: "weitere Middleware zum Scheitern?". Sein Eingeständnis, daß HbbTV kein vollständig durchspezifiziertes System sei, ließ befürchten, daß auch künftig mit Irritationen, Implementierungs- und Nutzungsproblemen gerechnet werden muß.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bestärkt wurde diese Skepsis von Dr. Michael Wagner aus Sicht der Europäischen Rundfunkunion EBU. Einheitlichkeit gibt es schon im europäischen Raum nicht. Die Normenvielfalt fördere die Rechtsunsicherheit, und es gebe auf EU-Ebene auch keinen verbindlichen Rechtsrahmen. Die eingeführte Medienrichtlinie sei nicht einschlägig. Die EBU sei gerade erst dabei, einen Vorschlag vorzubereiten. Auch hier stand wieder die Frage nach der Durchsetzbarkeit im Raum. Zugespitzt formuliert: asiatische Technik und amerikanische Internetdynamik überholen jederzeit eine eventuelle EU-Gesetzgebung.
Für die Juristen ergibt diese Entwicklung Handlungsbedarf, weil nun im Fernsehgerät zwei Branchen zusammenkommen, der rechtlich streng regulierte Rundfunk und das "freie Internet", das zwar kein rechtsfreier Raum im strengen Sinne ist, aber doch weitgehend dereguliert. Die auf der Tagung diskutierten Probleme sind diejenigen der gelebten, d.h. gebauten Konvergenz, also seit längerem absehbar.
Probleme der Inhalteanbieter
Den stärksten Handlungsbedarf gibt es bei der Regulierungsasymmetrie. Die Rundfunkanstalten, öffentlich-rechtliche und private gleichermaßen, erwarten ein Leistungsschutzrecht oder Vergleichbares. Signalintegrität ist ganz wichtig, d.h. die gesendeten Inhalte dürfen auf dem Bildschirm nicht überlagert, verkleinert oder sonst verändert werden. Dafür werden in der Deutschen TV-Plattform gerade Richtlinien erarbeitet. Der Teufel steckt allerdings im Detail. Der deformierende Zugriff eines Fremden auf der HbbTV-Schiene ließe sich verhindern - aber was, wenn der Benutzer selbst das Fernsehsignal mit anderen Inhalten mischen will? Und was auf einem anderen Datenweg in den Fernseher kommt und ggf. auch auf dem Bildschirm landet, kann von HbbTV natürlich auch nicht reguliert werden.
Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk formulierte Peter-Christoph Weber, ZDF, die juristischen Probleme der Konvergenz. Die Integrität der Inhalte sei durch das Urheberrecht allein nicht sicherzustellen. Die diskriminierungsfreie Darstellung auf den neuen Plattformen sei jedoch unabdingbar. Den Forderungen des Datenschutzes entsprechend müsse auch künftig eine anonyme Nutzung möglich bleiben, und insofern hielt Wagner eine Verschlüsselung für unangebracht. Auf den neuerdings kontrovers diskutierten und auch in den ARD-ZDF-Empfehlungen niedergelegten Signalschutz nach DVB-CPCM ging Weber indes nicht ein.
Dr. Tobias Schmid, RTL, akzentuierte die Problematik für einen werbeabhängigen Anbieter. Das Hybridfernsehen unterlaufe die Werberegulierung, indem es Internetangeboten eine parasitäre Nutzung ermögliche, die entgeltlose Ausbeutung der durch das Hauptprogramm erzeugten Aufmerksamkeit. Der aktuelle Rechtsrahmen sei unzureichend und müsse vom Gesetzgeber ergänzt werden.
Was ist hinter dem Roten Knopf?
Gerhard Schaas vertrat nicht nur als Technikvorstand von Loewe den Standpunkt der Gerätehersteller, sondern darüber hinaus als Mitglied der Deutschen TV-Plattform konstruktive Regulierungsbemühungen und sympathischerweise auch einige Nutzerinteressen. Sehr erhellend fiel schon der historische Rückblick aus: bereits 1997 stellte Loewe einen Internet-Fernseher vor, dessen Netzanbindung zap-to-web genannt wurde und auch schon ein Portal wie heute üblich als Voraussetzung hatte.
Auch Schaas beklagte die seither nicht überwundene Fragmentierung des Marktes und der Plattformen, und selbst der in HbbTV erreichte Minimalkonsens läßt verschiedentlich zu wünschen übrig. Schon am Roten Knopf, neudeutsch "red button" genannt, offenbart sich die Unterschiedlichkeit der Anbieter- und Nutzerinteressen. In der Regel wird die an dieser Stelle hinterlegte URL nicht dynamisch verstanden und bis zum tatsächlichen Nutzinhalt herangeführt, sondern es wird lediglich die Einstiegs-Webadresse genannt, so daß der Nutzer auf eigene Faust weiternavigieren muß. Dahinter steckt die schon von SI-Daten in DVB und dem klassischen Videotext - den HbbTV ja beerben soll - bekannte Faulheit der Anbieter, die Inhalte nicht oder unzureichend bereitstellen. Verblüffenderweise findet Werbung jedoch immer den Weg auf den Bildschirm.
Auch für Schaas ist es noch eine offene Frage, ob man das Overlay über einem Fernsehinhalt auf Benutzerwunsch zulassen solle. Man muß allerdings heute schon internetähnliche Verhältnisse auch auf dem Fernseher befürchten, insofern von entsprechend aggressiven CE-HTML-Programmierern die Nutzereinstellungen usurpiert oder sabotiert werden könnten. Das Elend mit unverlangter, nicht wegklickbarer oder nutzungsverhindernder Werbung im heutigen Internet kommt ja dadurch zustande, daß Browser-Einstellungen von außen manipuliert werden können und den Nutzer entmündigen. Die Mündigkeit und Integrität des Internetnutzers ist bis heute nicht gewollt, und so wird sie auch auf dem neuen Kriegsschauplatz Fernseher bedroht sein.
