Das Bundesverfassungegericht hat in seinem Beschluss vom 05 März 2011 klar gestellt, dass eine Verfahrensabsprache, ein so genannter „Deal“ mit der Staatsanwaltschaft zu dokumentieren ist. Sofern eine solche nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, darf dies nicht zu Lasten des Angeklagten gehen.
Situation in Deutschland
Seit dem 4. August 2009 sind auch in Deutschland „Deals“ mit der Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hierbei wird dem Angeklagten ein Angebot bezüglich des Strafmaßes unterbreitet, meist als Gegenzug für ein Geständnis. Hierfür wurde eine gesetzliche Regelung in die Strafprozessordnung eingebaut – der § 257 c StPO. Sofern es zu einer solchen Absprache gekommen ist, ist ein Rechtsmittelverzicht gem. § 302 Absatz 1 Satz 2 StPO nicht rechtswirksam. Ein Rechtsmittelverzicht bedeutet, dass die Parteien das Recht ein Rechtsmittel (wie zum Beispiel Berufung oder Revision) einzulegen aufgeben. Hierdurch wird das Urteil sofort rechtskräftig, was ansonsten erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist der Fall wäre. Da diese gesetzliche Grundlage jedoch erst seit 2009 besteht, herrscht in der konkreten Umsetzung oft noch Unsicherheit, was für den Angeklagten Nachteile mit sich bringen kann.
Fall vor dem Bundesverfassungegericht
In dem zugrundeliegenden Fall war, laut Aussage des Angeklagten, eine solche Verfahrensabsprache erfolgt. Mit der Urteilsverkündung wurde der Haftbefehl erlassen, gleichzeitig verzichteten Angeklagter und Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittelverzicht. Aufgrund dieses Rechtsmittelverzichts wurde eine Berufung des Angeklagten zurück gewiesen. Ebenfalls wurde eine weitere Klage daraufhin vor dem Landgericht zurück gewiesen, weil die Protokolle nur aufweisen, dass ein Gespräch mit der Staatsanwaltschaft stattfand, nicht was hierbei besprochen wurde. Dies konnte auch nachträglich nicht aufgeklärt werden, da die Beteiligten hierzu unterschiedliche Angaben machten. Das Bundesverfassungegericht hatte über diesen Sachverhalt zu entscheiden und sah in dem Vorgehen eine Verletzung des Rechts auf ein faires Strafverfahren. Zweifel über eine Absprache können nicht zulasten des Angeklagten gehen, vor allem wenn die Zweifel aufgrund eines Verstoßes der Dokumentationspflicht nicht aus dem Weg geräumt werden können.
Aussagen für Angeklagte
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Dokumentationspflicht, welche sich aus § 273 Absatz 1a StPO ergibt, bei Verfahrensabsprachen sehr ernst zu nehmen ist. Wer selbst in seinem Strafverfahren auf eine Absprache aus ist, sollte demnach darauf achten, ob eine solche eingehalten wird. Zwar kann einem, wie diese Entscheidung zeigt, ein Nichteinhalten nicht zum Nachteil ausgelegt werden, es erspart einem jedoch unnötige Rennerei und Prozesse wenn man die Absprache schriftlich dokumentieren lässt. Sofern im Protokoll nicht ausdrücklich festgehalten ist, dass eine Einigung bei einer Unterredung nicht erzielt wurde, wird dies im Zweifel zugusten des Angeklagten angenommen. Ein schriftliches Festhalten der Absprache ist generell zu empfehlen, da so auch Abweichungen ausgeschlossen werden. Sofern eine Absprache getroffen wurde, ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen. Der Angeklagte hat also bis zum Fristablauf stets das Recht, das Urteil an zu greifen.
Externe Quellen:
- Pressemitteilung des Bundesverfassungegerichts Nr. 19/2012 vom 20. März 2012
- Rechtsmittelverzicht - Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Susanne Wolf