Imkerei im historischen Niederösterreich

Historische Imkerei - helmut salzer/pixelio.de
Historische Imkerei - helmut salzer/pixelio.de
Die Ausübung der Imkerei wurde im Jahre 1910 einer eigenen Rechtsgrundlage unterworfen. Damit wurde sie in die geregelte Landeskultur eingeordnet.

Seit Jahrtausenden werden Bienen wegen ihrer Produkte wie Bienenhonig oder Wachs vom Menschen genutzt. Die Honigbiene ist eigentlich ein Wildinsekt. Ursprünglich bevorzugten die Wildbienen den Wald und errichteten ihre Wabenbauten in Hohlräume von Bäumen. In Mitteleuropa entwickelte sich seit dem Mittelalter die Imkerei in zwei Richtungen. Einerseits wurde die Waldimkerei, auch als Zeidlerei bezeichnet, betrieben. Auf der anderen Seite entwickelte sich die Korbimkerei. Nach und nach entwickelte sich die erwerbsmäßige Imkerei als Nebenrecht aus der Land- und Forstwirtschaft heraus. Um die Wende zwischen dem 18. und 19. Jahrhundert entwickelte sich in unseren Breiten die moderne Imkerei, die die ursprüngliche Waldimkerei vollkommen verdrängte.

Grundlage für die Imkerei war die niederösterreichische Landesordnung 1861

Im Rahmen der Landesordnung aus dem Jahre 1861 wurde die Imkerei in der niederösterreichischen Landwirtschaft geregelt. Ein eigenes niederösterreichische Landesgesetz regelte im Jahre 1910 die notwendigen Rahmenbedingungen der Imkerei. Im Grundsatz war die Ausübung der Imkerei im Lande Niederösterreich frei. Sie durfte allerdings nur im Rahmen der rechtlichen Grundlagen ausgeübt werden. Im diesbezüglichen Landesgesetz wurden im einzelnen die Neuaufstellung von Bienenständen, die Wanderimkerei, das Aufstellen von Bienenständen auf fremden Grundstücken, das Verbot des freien Tierfangs an den Bienen, der Schadenersatz bei Schäden durch die Bienenzucht sowie der Vollzug und die sich daraus ergebenden Verwaltungsstrafen geregelt.

Betriebsanlagengenehmigung für Bienenstände

Im Sinne einer Betriebsanlagengenehmigung war die Neuaufstellung von Bienenständen an eine ganze Reihe von Rücksichtnahmen geknüpft. Wenn etwa Bienenstandsöffnung gegen eine Straße, einen frequentierten Weg, ein fremdes Wohnhaus, einen Stall, einen Hofraum oder einen Hofgarten gerichtet war, und von diesen weniger als sieben Meter entfernt, so war ein solches Aufstellen nur dann gestattet, wenn sich die Fluglöcher der Bienenstände mindestens drei Meter über dem Erdboden befanden. Auf Verlangen des Bürgermeisters oder des benachbarten Grundstückseigentümers konnte zwischen dem Bienenstand und den benachbarten Örtlichkeiten auch eine mindestens zwei Meter hohe Mauer bzw. eine Planke, ein Lattenzaun, oder eine dichte Bepflanzung in vier bis sechs Meter Abstand von der Flugseite errichtet werden. Sie müssen beiderseits um zwei Meter länger sein, als die Flugseite des Bienenstandes. Waren die Flugöffnungen aber von den oben genannten Örtlichkeiten abgewandt, so konnte der Abstand auch geringer sein.

Die niederösterreichische Wanderimkerei

Um für die Imkerei die Wiesen-, Klee-, Heidefeld-, Linden-, Akazien- und anderer für die Honigproduktion nützlichen Blüten entsprechend zu nutzen, konnten gesunde Bienenvölker im Zuge der Wanderimkerei bei Vorhandensein größerer geschlossener Flächen mit diesem Pflanzenbestand dort aufgestellt werden. Nach Anhörung eines sachkundigen Gemeindemitglieds konnte der Bürgermeister die Aufstellung nach dem Einlangen der Ansuchen genehmigen. Zwischen den einzelnen Ständen musste der Abstand mindestens 150 Meter und zur öffentlichen Straße mindestens 100 Meter betragen. Die Genehmigung hatte der Wanderimker vom Grundstücksbesitzer beizubringen. Er hatte ebenfalls für eine ausreichende Wasserversorgung im Sinne einer sogenannten Bienentränke zu sorgen. Die Bienenstöcke waren jeweils mit Name und Adresse des Aufstellers zu versehen.

Bienenständen auf fremden Grundstücken

Auch die Nachbargrundstückseigentümer hatten neben dem jeweiligen Grundstückseigentümer selbst ihre Zustimmung zur Aufstellung zu geben, wenn die Bienenstöcke weniger als 25 Meter von ihren Grundstücken entfernt waren. Kam es zu einer Aufstellung von Bienenstöcken ohne Wissen und Willen eines Grundstückseigentümers, dann konnte dieser die Bienenstöcke pfänden und auf Kosten des Bienenzüchters wegführen sowie auf einem durch den Bürgermeister zugewiesen Platz unter Aufsicht aufstellen. Darüber hinaus konnte er die Untersagung und Schadenersatz durch den Imker fordern. Bestand keine anderslautende Vereinbarung hatte der Imker dem Grundbesitzer ein Weidegeld von 20 Heller pro Bienenstock und Weideperiode zu entrichten.

Das Verbot des freien Tierfangs an den Bienen

Das Verbot des freien Tierfangs bestand Gemäß § 384 ABGB. Ein Imker konnte ausgeflogene Bienen auf fremden Grund verfolgen, allerdings musste er dem Grundeigentümer den dabei entstanden Schaden ersetzten. Wenn der Imker aber den Schwarm, der aus dem Mutterstock entwichen ist, binnen zwei Tagen nicht verfolgte, so konnte auf öffentlichen Grund jedermann, auf eigenem Grund der Grundbesitzer diesen Schwarm einfangen und dann in Folge selbst halten.

Schadenersatzpflicht in der Imkerei

Gegen räuberische Bienen anderer Imker und damit zum Schutz der eigenen Bienen war der Inhaber der beraubten Bienenvölker verpflichtet, die Ursache der Näscherei und Räuberei, soweit sie in seinem eigenen Stöcken und Ständen liegen, zu beseitigen. Das Überführen von Wanderbienenstöcken hatte in geschlossenen Bienenstöcken zu erfolgen. Wenn beim Transport oder beim Schwärmen von Bienen durch Verschulden des Imkers ein Schaden entstanden war, dann hatte dieser dafür aufzukommen. Zur Erhebung von diesbezüglichen Schäden hatte die Landesstatthalterei gemeinsam mit dem Landesausschuss alljährlich für das Land Niederösterreich fünf Bienensachverständige zu bestellen. Übertretungen des diesbezüglichen Landesgesetzes waren nach den Regelungen zum Schutze des Feldgutes zu bestrafen. Den Vollzug dieses Landesgesetzes hatten die Ministerien für Ackerbau und Inneres über.