Impressumspflichten beim Online-Auftritt

Anbieterkennzeichnung nach den gesetzlichen Anforderungen gestalten

Impressum - Gerd Altmann
Impressum - Gerd Altmann
Auch kleine und mittlere Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, sollten ihre Impressumspflichten kennen, um mögliche Abmahnungen zu vermeiden.

Das Telemediengesetz (TMG) erlegt bestimmten Diensteanbietern Anbieterkennzeichnungspflichten auf, die vor allem dem Verbraucherschutz dienen. Diese Anbieterkennzeichnungspflichten werden von Anbietern von Online-Diensten häufig unter der Überschrift "Impressum" erfüllt. Bei einem Impressum handelt es sich nicht um ein Impressum im presserechtlichen Sinn, sondern vielmehr um Informationen, die Handelsunternehmen im traditionellen Rechts- und Geschäftsverkehr etwa auf Geschäftsbriefen ohnehin seit Langem erfüllen müssen. Diese Anbietertransparenz muss auch im elektronischen Geschäftsverkehr gewährleistet sein.

Insbesondere Verbraucher sind mithilfe des Impressums in der Lage, Diensteanbieter auf ihre Seriosität zu überprüfen (zum Besipiel durch Anruf bei den zuständigen Aufsichtsstellen), bevor sie deren Dienste in Anspruch nehmen. Aber auch Unternehmen haben ein erhebliches Interesse daran, die erforderlichen Informationen über andere Marktteilnehmer in Form eines Impressums zu erlangen, um ein wettbewerbsrechtlich einwandfreies Verhalten durchsetzen zu können.

Wer muss ein Impressum erstellen?

Die Impressumspflicht ist vor allem in § 5 des TMG geregelt. Sie trifft Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten. Diensteanbieter können natürliche oder juristische Personen sein, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln.

Der Begriff Telemedien ist dabei recht weit gefasst und beinhaltet alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinn oder Rundfunk sind. So ist praktisch jeder Online-Auftritt ist ein Telemedium. Telemedien sind zum Beispiel private Websites und Blogs, Online-Shops, Online-Auktionshäuser, Suchmaschinen, Informationsdienste und Chatrooms. Keine Telemedien sind dagegen zum Beispiel die reine Datenübertragung beziehungsweise Telefonie auf Basis von VoIP (Voice over IP Telefonie über eine Internet-Leitung), Bücher, Zeitschriften und andere körperliche Druckwerke oder eine direkte telefonische Beratung über Live-Operator (Call-Center).

Wenn man der Impressumspflicht nicht nachkommt

Wer als Telemedienanbieter seiner Impressumspflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße (bis zu 50.000 Euro) belangt werden.

Darüber hinaus begeht man einen Wettbewerbsverstoß, der u. a. zu Ansprüchen auf Unterlassung führt. Dieser Anspruch wird in der Regel auf dem Weg einer kostenpflichtigen Abmahnung durchgesetzt. Das kann teuer werden und besonders kleine und mittlere Unternehmen erheblich belasten. Es lohnt sich daher, von Anfang an ein entsprechendes Impressum zu erstellen.

Welche Angaben gehören ins Impressum?

Das TMG enthält in § 5 Absatz 1 in den Nummern 1 bis 7 eine Reihe von Pflichtangaben, von denen Anbieterkennzeichnungspflichtige jeweils in unterschiedlichem Umfang betroffen sind. Die Angaben aus den Nummern 1 und 2 muss jeder Anbieterkennzeichnungspflichtige machen. Die zusätzlichen Angaben aus den Nummern 3 bis 7 muss dagegen nur derjenige machen, der zu der jeweils angesprochenen Personengruppe gehört.

Zu den Pflichtangaben, die jede natürliche Person machen muss, gehören vor allem:

  • Familienname
  • Vorname
  • Postanschrift
  • Kontaktinformationen (Telefon, Fax, E-Mail)

Zu den Pflichtangaben, die jede juristische Person machen muss, gehören vor allem:

  • Firmenname
  • Vertretungsberechtigte
  • Kontaktinformationen (Telefon, Fax, E-Mail)

Wer sich bezüglich der erforderlichen Impressumsangaben genauer informieren möchte, findet die entsprechenden Angaben nicht nur im Telemediengesetz sondern auch im Leitfaden zur Impressumspflicht.

Der Leitfaden zur Impressumspflicht soll Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt dabei helfen, ihr Impressum den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) entsprechend zu gestalten. Dem Leitfaden kommt zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu, er stellt aber für alle Beteiligten eine nützliche Orientierungshilfe dar.

Michael Konetzny, Michael Konetzny

Michael Konetzny - Michael Konetzny, Porta Westfalica, ist seit etwa 20 Jahren vorwiegend in mittelständischen Unternehmen tätig und dort ...

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