In Hamburg darf wieder mehr geraucht werden

Zigaretten dürfen wieder angezündet werden  - Angela Schulz
Zigaretten dürfen wieder angezündet werden - Angela Schulz
Die Differenzierung von Speise- und reinen Schankgaststätten im HmbPSchG wurde vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG) auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft und festgestellt, dass das dort geregelte, generelle Rauchverbot in Gaststätten verfassungswidrig ist. Nach diesem Gesetz ist selbst ein abgetrennter Raucherraum nicht erlaubt, sofern die Gaststätte auch Speisen anbietet. Mit dieser Regelung hat Hamburg die strengste in ganz Deutschland. In anderen Bundesländern sind abgetrennte Raucherräume zulässig, unabhängig davon, ob es sich um ein Speiselokal handelt oder nicht, oder generell verboten.

Klage vor dem Bundesverfassungsgericht

Gegen diese Vorschrift wurde Klage eingelegt. Bei der Klägerin im Ausgangsverfahren handelt es sich um die Betriebenerin einer Gaststätte, welche auch Speisen in ihrer Gaststätte anbietet. In einem separate Raum (dem so genannten Clubraum) wollte diese auch das Rauchen zulassen. Hierzu wurde ihr keine Erlaubnis von der zuständigen Verwaltungsbehörde erteilt mit der Begründung, dass das Gesetz Ausnahmen nicht vorsehe. Zunächst wurde daher Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, welches das Grundlangengesetz für verfassungswidrig erachtete und den Streitgegenstand dem Bundesverfassungsgericht vorlegte. Dieses teilte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts und erklärte die Regelung für verfassungswidrig.

Ungerechtfertigter Eingriff in die Grundrechte

Die zugrundeliegende Regelung verstoße gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine Differenzierung zwischen reiner Schankgaststätte und Speisegaststätte stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Selbst der Gesundheitsschutz könne hier nicht als Grund gesehen werden, da die Gesundheit von Menschen die Speisen verzehren nicht nachgewiesen stärker beeinträchtigt würde als von solchen, die nur ein Getränk zu sich nehmen. Selbst wenn es einen solchen Nachweis gäbe, ginge es vorliegend um die Möglichkeit abgetrennte Räume für Raucher zugänglich zu machen, welche ohnehin so abzutrennen seien, dass kein Rauch in den Gastraum gelangen könne. Und auch unter wirtschaftlicher Betrachtung sei die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen.

Aktuelle Lage in Hamburg

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist nun eine Neuregelung des Gesetzes notwendig. Bis die Landesregierung Hamburg eine solche Änderung vorgenommen hat, gilt die alte Vorschrift fort. Allerdings ist sie nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nun auch auf Speisegaststätten anwendbar. In Hamburg wird es also zunächst wieder möglich sein auch in Gaststätten, welche Speisen anbieten, wieder in abgetrennten Räumen zu rauchen. Allerdings bleibt abzuwarten, ob dies auch nach der Neuregelung noch möglich ist. Denn immerhin wurde den Schankgaststätten beim Erlass des Gesetzes vielmehr eine Sonderregelung eingeräumt, um diese nicht wirtschaftlich zu gefährden. Daher ist fraglich, ob Raucherzonen im Rahmen der Neuregelung nicht generell verboten werden.

Quelle:

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2012 (Nr. 11 / 2012) – zugrundeliegender Beschluss vom 24. Januar 2011 (1 BvL 21/11)

Angela, Sabine Peters - Fotostudio LichtRevier Bochum

Angela Schulz - Geboren 1983 in Dortmund. Abitur 2002 mit dem Schwerpunkt Wirtschaft. Anschließend rechtswissenschaftliches Studium mit dem ...

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