
- email für Betriebsrat - OCAL
Streitigkeiten über die Ausstattung, die ein Betriebsrat für seine Arbeitgeber zu erhalten hat, kommen häufiger vor. Dabei führt der technische Fortschritt auch zu weitergehenden Ansprüchen des Betriebsrats. Während es vor 15 Jahren noch kaum zu erwarten war, dass ein Internetzugang und E-Mail zu der Ausstattung eines Betriebsrats für seine Betriebsratstätigkeit gehören, bewegt sich die Rechtsprechung nun in diese Richtung.
Ausgangspunkt: § 40 Abs. 2 BetrVG
Ausgangspunkt für die Frage, was ein Arbeitgeber seinem Betriebsrat für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen muss, ist § 40 BetrVG. Diese Vorschrift ist recht kurz. Sie lautet:
"(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen."
Das Problem liegt dabei in dem Begriff des "erforderlichen Umfangs".
Wandel der Auffassungen
Die Auffassungen, was erforderlich ist, wandeln sich im Lauf der Zeit und dem passt sich auch die Rechtsprechung an. Während man jahrelang als erste Informationsquelle auch für Betriebsräte die einschlägige Kommentarliteratur und Fachzeitschriften angesehen hat, gewinnt das Internet als Informationsquelle mehr und mehr Bedeutung. Für viele Menschen ist heutzutage das Internet und die Suche über eine Suchmaschine die erste Wahl um Informationen einzuholen. Da sich gerade das Arbeitsrecht ständig weiterentwickelt und wenig dabei gesetzlich festgeschrieben ist, ist die Information über das Internet auch für Betriebsräte sinnvoll.
Entscheidungsspielraum des Betriebsrates
Wie in anderen Entscheidungen zu diesem Themenbereich auch, wurde dem Betirebsrat für die Frage, was für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dabei hat er aber insbesondere auch die damit verbundenen Kosten für den Arbeitgeber zu berücksichtigen.
Es wird also bei der Frage, ob der Betriebsrat einen Anspruch auf Zugang zum Internet und eigene E-Mail-Adressen hat, darauf ankommen, ob der Betrieb ohnehin an das Internet angebunden ist oder nicht. Der Betriebsrat eines Malerbetriebs, der nur über ein Faxgerät und einen PC zum Schreiben der Rechnungen verfügt, wird keinen Anspruch auf Einrichtung eines Internetzugangs haben.
Der vom BAG am 17. Juli 2010 entschiedene Fall
Der antragstellende Betriebsrat wollte für alle seine Mitglieder einen eigenen Internetzugang und eigene E-Mail-Adressen für die Betriebsratsarbeit. Die Vorinstanzen hatten lediglich dem Betriebsrat insgesamt einen Zugang und eine E-Mail-Adresse zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht folgte nun der weiten Auffassung und gab jedem Betriebsratsmitglied Internetzugang und Betriebsrats-E-Mail-Adresse. Entscheidend dürfte dabei – auch wenn die vollständige Begründung des Urteils noch nicht vorliegt – eine Rolle gespielt haben, dass die Betriebsratsmitglieder ohnehin PC Arbeitsplätze hatten und Kosteninteressen des Arbeitgebers, die gegen eine Freischaltung jedes einzelnen sprechen, nicht erkennbar waren.
Quelle: Pressemitteilung BAG Beschluss vom 14. Juli 2010 – 7 ABR 80/08
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Einzelfall ersetzen.
