
- Wohnbürgschaft - Rainer Sturm
Grundsätzlich handelt es sich bei einer Bürgschaft um eine Personalsicherheit. Der Bürge verpflichtet sich im Rahmen eines Bürgschaftsvertrages gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Mit Abschluss eines Bürgschaftsvertrages entsteht also ein Schuldverhältnis, das dem Gläubiger zur Sicherung seiner Hauptforderung gegen den Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen ein Forderungsrecht gegen den Bürgen gewährt.
Erbringt der Schuldner seine Leistung nicht, ist der Bürge verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen. Im Gegensatz zu Realsicherheiten haftet der Bürge dabei nicht nur mit bestimmten dazu ausersehenen Gegenständen, sondern letztlich mit seinem gesamten Privatvermögen.
Form des Bürgschaftsvertrages
Geschlossen wird ein Bürgschaftsvertrag zwischen dem Gläubiger der zu sichernden Forderung und dem Bürgen. Die Willenserklärung, mit der der Bürge den Bürgschaftsvertrag eingeht, bedarf der Schriftform (Paragraf 766 Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Bestand der Bürgschaftsverpflichtung ist vom Bestand der Hauptforderung abhängig. Besteht die Hauptforderung nicht mehr, existiert auch die Bürgschaftsforderung nicht. Dieses Abhängigkeitsverhältnis zwischen Hauptforderung und Bürgschaft wird auch als Akzessorietät bezeichnet.
Ausfall- und selbstschuldnerische Bürgschaft
Bei einer Ausfallbürgschaft kann der Gläubiger den Bürgen nur subsidiär, das heißt erst dann in Anspruch nehmen, wenn er vom Schuldner keine Leistungen erlangt hat und auch die Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist.
Demgegenüber wird in der Praxis die selbstschuldnerische Bürgschaft bevorzugt, bei der der Bürge nicht nur subsidiär haftet. In diesem Fall kann sich der Gläubiger zur Befriedigung seiner Ansprüche sofort an den Bürgen wenden, ohne zuvor eine Durchsetzung beim Schuldner versucht zu haben.
Bürgschaft statt Kaution
Die Idee, die hinter der Idee Bürgschaft statt Kaution steckt, ist relativ einfach: Der Mieter spart sich bei Abschluss eines Mietvertrages die Hinterlegung einer üblicherweise geforderten Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten. Grundsätzlich neu ist die Idee der Wohnbürgschaft nicht. Auch Banken bieten zum Teil Wohnbürgschaften an, nennen sie dann allerdings Avalkredite.
Wohnbürgschaft der Deutschen Kautionskasse
Einen Vertrag über eine Wohnbürgschaft bei der Deutschen Kautionskasse abzuschließen, ist relativ einfach. Der Mieter füllt hierzu im Internet einen Antrag mit persönlichen Daten aus. Nachdem die Daten von der Deutschen Kautionskasse in Zusammenarbeit mit einer Wirtschaftsauskunft geprüft wurden, erhält der Mieter eine verbindliche Zu- oder Absage.
Kosten der Wohnbürgschaft
Für die Wohnbürgschaft verlangt die Deutschen Kautionskasse zunächst einmal einen Betrag von 50,00 Euro für die Ausstellung der Bürgschaftsurkunde. Anschließend sind noch einmal Jahr für Jahr fünf Prozent der Kautionssumme als eine Art Zins zusätzlich zur Kontoführungsgebühr von 10 Euro zu zahlen.
Fünf Prozent Gebühren im Jahr machen die Wohnbürgschaft nicht gerade zu einem preiswerten Unterfangen, zumal die Wohnbürgschaft nur mit dem Einverständnis des Vermieters wieder gegen eine Barkaution getauscht werden kann. Jeder Mieter sollte daher sorgfältig prüfen, ob ein Konsumentenkredit zu höheren Zinsen, der dann aber nur über zwei oder drei Jahre läuft, über die gesamt Mietdauer nicht preiswerter ist als der Abschluss einer Wohnbürgschaft.
Bitte beachten Sie, dass ein Suite101-Artikel generell fachlichen Rat - zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt - nicht ersetzen kann.
