
- Wann ist ein Arbeitszimmer steuerlich absetzbar? - © Thorben Wengert / PIXELIO
Vor allem Lehrer und viele Außendienstmitarbeiter dürfen die jüngste Nachricht aus Karlsruhe mit großer Erleichterung aufnehmen: Mit einem am 29. Juli 2010 veröffentlichten Beschluss (Az. 2 BvL 13/09) hat das Bundesverfassungsgericht die seit 2007 geltende Regelung zur Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers in wesentlichen Teilen gekippt. Nach Auffassung des höchsten deutschen Gerichts verstößt die damals eingeführte Verschärfung des Steuerrechts gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Seit 2007 konnten Arbeitnehmer die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zu Hause nur noch dann steuerlich geltend machen, wenn sie ausschließlich dort arbeiteten. Nach der nun vorliegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können die Kosten jedoch auch dann abgesetzt werden, wenn der betreffende Arbeitnehmer nur zeitweise in seinem häuslichen Arbeitszimmer arbeitet, weil ihm bei seinem Arbeitgeber kein anderer Platz zur Verfügung steht.
Verfassungswidrige Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer nicht mehr anwendbar
Die während der Amtszeit von Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) eingeführten und nunmehr durch höchstrichterlichen Beschluss für verfassungswidrig erklärten Regelungen dürfen künftig von Gerichten und Finanzbehörden nicht mehr angewandt werden. Wo bereits entsprechende Verfahren laufen, sind diese auszusetzen. Den Gesetzgeber verpflichteten die Verfassungsrichter, eine rückwirkend ab 2007 geltende Neuregelung zu finden.
Vor 2007 war es möglich gewesen, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von bis zu 1.250 Euro pro Jahr abzusetzen, sofern der betreffende Steuerzahler zu mehr als 50 Prozent darin arbeitete. Ab 2007 sollte die Absetzbarkeit der Kosten nur noch dann gegeben sein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt des gesamten betrieblichen und beruflichen Schaffens bildete.
2007er Regelung benachteiligte vor allem Lehrer und Außendienstler
Insbesondere jene Arbeitnehmer, die typischerweise einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigten, ohne jedoch ausschließlich dort tätig zu sein, waren durch diese Regelung deutlich schlechter gestellt worden. Lehrer, die regelmäßig zu Hause Unterrichtsvorbereitungen erledigen, und Außendienstmitarbeiter, die in ihrem Unternehmen nicht über einen festen Büroarbeitsplatz verfügen, gehörten zu den am meisten davon betroffenen Berufsgruppen. Bereits im Jahr 2009 hatte der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken zu dieser Lösung geäußert.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich auf eine Vorlage des Finanzgerichts Münster. Dort hatte ein Hauptschullehrer geklagt, der sein Arbeitszimmer täglich zwei Stunden zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung nutzt und von der Schule dafür keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen hatte.
Rund 500 bis 1.000 Euro Steuerersparnis pro Person
Mit knapper Mehrheit entschied der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts nun, die vom Gesetzgeber angeführten fiskalischen Gründe könnten nicht als Rechtfertigung für die damalige Verschärfung der steuerlichen Regelungen herangezogen werden, denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung diene jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung. Auch sei keine vernünftige Abgrenzung für die Absetzbarkeit gegeben. Dass dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, könne leicht mittels einer Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
Nach Einschätzung der Deutschen Steuer-Gewerkschaft könnte die Entscheidung der Karlsruher Richter rund einer Million Arbeitnehmern zugute kommen, während der Fiskus mit Einbußen von rund einer Milliarde Euro rechnen müsse. Die Nachrichtenagentur Reuters berichtet, der Bundesvorsitzende der Steuergewerkschaft, Dieter Ondracek, werde in der Freitagsausgabe der „B. Z.“ mit der Aussage zitiert, pro Person seien durchschnittlich Steuerersparnisse oder Steuererstattungen von etwa 500 bis 1.000 Euro möglich.
Steuerberaterverband: "Guter Tag für den Rechtsstaat"
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßte den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und sprach von einer „roten Karte für den Gesetzgeber“. DStV-Präsident Hans-Christoph Seewald sagte: „Mit dieser Entscheidung hat das Gericht dieses faktische Abzugsverbot des häuslichen Arbeitszimmers wieder aufgehoben.“ Dies sei ein guter Tag für den Rechtsstaat.
Laut DStV können diejenigen Steuerpflichtigen von der Gerichtsentscheidung profitieren, die ihre Steuerbescheide ab 2007 bislang durch Einsprüche „offen gehalten“ haben. Dasselbe gelte für jene Fälle, in denen die Festsetzung des Steuerbescheides in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer „vorläufig“ vorgenommen wurde. DStV-Sprecher Markus Deutsch sagte gegenüber dem MDR, man gehe davon aus, dass künftig wieder die alte Regelung gelten werde.
Den zu erwartenden Steuermindereinnahmen dürften jedoch auch geringere Ausgaben der öffentlichen Haushalte gegenüberstehen. Josef Kraus, Präsident des Deutschen Lehrerverbandes, rechnet mit einer Entlastung der Schulträger. Hätten diese deutschlandweit allen 800.000 Lehrern Arbeitsräume in den Schulen einrichten müssen, so hätte dies laut Kraus ein Investitionsvolumen von rund 30 Milliarden Euro erfordert.
Wer noch einen anderen Arbeitsplatz hat, darf sein Arbeitszimmer nicht absetzen
Neben Lehrern und Außendienstmitarbeitern dürfte die heutige Entscheidung auch für eine Reihe weiterer Berufsgruppen relevant sein – beispielsweise für Architekten, deren Heimbüro zwar nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, denen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wer jedoch einen weiteren Arbeitsplatz zur Verfügung hat, soll nach Auffassung der Verfassungsrichter Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr absetzen können, wenn es zu mehr als 50% der gesamten Tätigkeit betrieblich oder beruflich genutzt wird. Begründet wurde dies damit, dass der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers in diesem Fall nur ein schwaches und zudem schwer kontrollierbares Indiz für seine Notwendigkeit sei.
Erste Anhaltspunkte für die Behandlung des Themas durch die Rechtsprechung nach dem Verfassungsgerichtsurteil liefern zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofes aus den Monaten Oktober und Dezember 2011. In den betreffenden Fällen hatten sich die höchsten Finanzrichter mit der Frage nach der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers bei einem Hochschullehrer beziehungsweise bei einer Richterin zu befassen gehabt.
Suite101-Artikel können keinen rechtlichen oder steuerlichen Rat erteilen. Deshalb: Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt oder Ihren Steuerberater, wenn Sie Beratung zu einem rechtlichen oder steuerlichen Problem suchen!
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