
- Wild lebende Katzen - Ruth Lisa Knapp
Die unkontrollierte Vermehrung wild lebender Hauskatzen führt zu Verelendung, Krankheiten und Seuchen, nicht nur in südlichen Ländern, sondern auch in deutschen Städten. Darunter leiden in erster Linie diese Katzen selbst. Tierheime sind überfüllt und zudem nicht der geeignete Platz für diese Tiere, die sich nicht vermitteln lassen. Tierschützer, die sich um die Streuner kümmern, fühlen sich zunehmend überfordert, es fehlt an Geld und an Personal. Da eine bundesweite Regelung weiter auf sich warten lässt, sind die Kommunen gefordert, sich des Katzenproblems anzunehmen.
Bund, Land, Kommune – wer ist zuständig für wirksamen Katzenschutz?
Seit Jahrzehnten appellieren Tierschutzorganisationen an die Katzenhalter, dass sie ihre Kater und Katzen kastrieren lassen sollen – mit wenig Erfolg. Daher wird die Chance zum Eindämmen des Katzenelends im Erlass rechtsverbindlicher Vorschriften auf Bundesebene gesehen. Ein entsprechender Antrag der SPD-Fraktion wurde aber im April 2011 vom Bundestag abgelehnt. Die Kommunen bleiben weiterhin auf sich gestellt. Sie haben die Möglichkeit, für ihren Bereich eine „Ordnungsbehördliche Verordnung“ zu erlassen, die die Kastrationspflicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Gefahrenabwehr vorschreibt. Vorreiter für eine sinnvolle Regelung auf kommunaler Ebene ist das sogenannte Paderborner Modell.
Das Paderborner Modell: Kastrations- und Kennzeichnungspflicht
Als erste deutsche Stadt hat Paderborn 2008 die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigänger-Katzen eingeführt. Danach müssen alle frei laufenden Katzen und Kater ab dem fünften Lebensmonat kastriert und durch Tätowierung oder Mikrochip gekennzeichnet sein. So sind sie einem Besitzer zuzuordnen und können nicht zur Vermehrung wild lebender Katzen beitragen. Begründet wird dies durch
- Tierschutzwidrige Zustände innerhalb der wild lebenden Katzenpopulation durch leidende und sterbende Tiere
- Erhöhtes Krankheits- und Seuchenrisiko für andere Haustiere und den Menschen
- Hygieneprobleme durch Ausscheidungen und tote Tiere
- Schutz von Singvögeln
Ausnahmen sind möglich und betreffen vor allem Zuchtkatzen, deren Halter glaubhaft machen können, dass der Nachwuchs kontrolliert und versorgt wird. Kann ein Katzenhalter die Tierarztkosten nicht aufbringen, können bei der Gemeinde Zuschüsse beantragt werden. Kontrolliert werden soll die Einhaltung der Verordnung durch die Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamts und den Fachbereich Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen. Die Stadt hat eine zweiseitige Broschüre herausgegeben, in der den Katzenhaltern in einfachen Worten der Sinn der Maßnahme vermittelt wird.
Warum viele Gemeinden dem Paderborner Modell nicht folgen
Etwa zwanzig Gemeinden sind dem Paderborner Beispiel inzwischen gefolgt, darunter Bremen, Hildesheim, Gütersloh und Leverkusen. Meist aber findet eine entsprechende Verordnung keine Mehrheit im Stadtparlament, vor allem in den Großstädten nicht. Es wird nämlich bezweifelt, dass die rechtliche Grundlage dafür ausreicht. Laut juristischem Gutachten des Städte- und Gemeindebundes ist eine ordnungspolitische Maßnahme zur Gefahrenabwehr dann nicht erlaubt, wenn es sich nur um abstrakte Gefahren handelt. Es fehle der Nachweis, wie hoch die Katzenpopulation tatsächlich sei und welche konkrete Gefahr für das städtische Leben daraus entstünde. Diese Sichtweise berücksichtigt nur die Gefahr für den Menschen und nicht die Gefahr für die wild geborenen Katzen und das elende Leben, das sie erwartet. Die Kommunen befürchten, dass eine solche Verordnung Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte. Außerdem bedeutet es Mehrarbeit, denn eine Verordnung ist nur dann sinnvoll, wenn ihre Einhaltung auch kontrolliert wird.
Argumente für eine bundesweite Katzenschutz-Verordnung
Die Deutsche juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DjGT) hat Anfang des Jahres eine Gegenstellungnahme veröffentlicht, die auf die Schmerzen und Leiden der Katzen abstellt. Demnach müsse keine konkrete Gefahr für die Menschen bestehen, die öffentliche Ordnung werde allein durch die Existenz verelendeter Katzengruppen beeinträchtigt und dies rechtfertige entsprechende Verordnungen. Allerdings, betont die DjGT, muss es Ausnahmen geben und Prognosen von fachwissenschaftlicher und fachkundiger Seite müssen die Maßnahme notwendig erscheinen lassen, um Schlimmeres zu verhüten. Schlimmeres – das wäre ein weiteres Anwachsen der wild lebenden Katzenpopulationen und Zustände, wie sie Urlauber aus südlichen Ländern kennen. Gestützt wird diese Interpretation der Rechtslage durch § 1 des Tierschutzgesetzes, die Verankerung des Tierschutzes in § 20a des Grundgesetzes und das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren.
Quellen und weiterführende Informationen:
www.katzenschutzverordnung.de.vu/ Hier kann auch die Paderborner Broschüre heruntergeladen werden.
www.tierschutzwatch.de, Menüpunkt „Kommunen“
