"Mitarbeiter für junges, dynamisches Team gesucht" - diese Formulierung ist in einer Stellenanzeige nicht mehr zulässig, denn sie enthält gleich zwei unzulässige Diskriminierungen: sowohl nach Alter als auch nach Geschlecht. Eine Anzeige, in der eine Wohnung für "älteres deutsches Ehepaar" angeboten wird, verstößt ebenfalls gegen zwei Kriterien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, kurz AGG genannt.
Das im August 2006 verabschiedete Gesetz verbietet Benachteiligungen im Zusammenhang mit den Merkmalen "Rasse" und ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter sowie sexuelle Identität. Andere Eigenschaften wie Kinderreichtum oder Aussehen sind dagegen nicht abgedeckt.
Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht neu
Neu ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht: Artikel 3 des Grundgesetzes formuliert ihn und verpflichtet den Staat, Benachteiligungen entgegenzuwirken; § 75 des Betriebsverfassungsgesetzes fordert dasselbe fürs Arbeitsleben. Das AGG umfasst aber darüber hinaus bestimmte Teile des Geschäftslebens, vor allem die "Massengeschäfte", zu denen der Einkauf beim Bäcker ebenso gehört wie der Restaurant- oder Friseurbesuch oder der Abschluss einer Versicherung: Hier dürfen jetzt auch private Geschäftsleute nicht nach obigen Merkmalen diskriminieren. Schon die rot-grüne Bundesregierung hatte ein "Antidiskriminierungsgesetz" in Arbeit, das jedoch beim Regierungswechsel noch nicht durch den Bundestag gegangen war. Etwas "entschärft" wurde es dann als AGG von der großen Koaltion verabschiedet. Zwangsläufig, denn Deutschland ist wie die anderen Mitgliedsstaaten verpflichtet, vier EU-Richtlinien zum Diskriminierungsschutz auf nationaler Ebene umzusetzen.
Klagen von potentiellen Mietern blieben aus
Kritiker prophezeiten, dass damit eine Welle von Schadensersatzklagen auf Deutschlands Vermieter oder Arbeitgeber zurollen werde. Denn beispielsweise einen Arbeitsplatz einzuklagen, ist nicht möglich – Diskriminierte bekommen in diesem Fall lediglich eine finanzielle Entschädigung. Mehr als ein Jahr nach Verabschiedung des Gesetzes ist das Wehgeschrei verstummt. Das Gesetz sei "im Prinzip nicht spürbar", sagt Stefan Diepenbrock vom Eigentümerverein Haus&Grund in Berlin. Der Verein rät seinen Mitgliedern zwar, Bewerbern für eine Wohnung nicht zu viele Fragen zu stellen und die Mietersuche zu dokumentieren. Aber bislang seien praktisch nie konkrete Diskriminierungsvorwürfe erhoben worden, bestätigt Diepenbrock. "Wie wollen Sie denn beweisen, dass Sie benachteiligt worden sind?", fragt Angelika Brautmeier vom Mieterverein Stuttgart. In ihrer Region stünden oft 100 Bewerber für eine Wohnung vor der Tür - da könne man schwerlich nachweisen, persönlich benachteiligt worden zu sein. In manchen anderen Gegenden Deutschlands sind dagegen die Mieter so gesucht, dass sie eine Prämie fürs Einziehen bekommen - diskriminiert werde da wohl kaum jemand, meint Diepenbrock.
Nur wenige AGG-Fälle bei Arbeitsgerichten
Ähnlich klingt das Echo zum AGG aus der Arbeitswelt. "Es ist mitnichten von einer Klagewelle zu sprechen", sagt Dr.Sabine Leißner von der Rechtabteilung der IHK in Stuttgart. Die Statistik des baden-württembergischen Landesarbeitsgerichts bestätigt das. In den ersten acht Monaten AGG-Gültigkeit hoben lediglich 0,3 Prozent aller Arbeitsgerichtverfahren auf Diskriminierung ab. Meistens ging es dabei um Diskriminierung bei einer Bewerbung (38 Prozent) oder bei einer Kündigung (36 Prozent), in den übrigen Fällen um Benachteiligung im Arbeitsverhältnis, also zum Beispiel bei Beförderungen. Am häufigsten wurde das Alter als Diskriminierungsgrund genannt, gefolgt von Geschlecht und Behinderung. Der höchste zugesprochene Schadensersatz lag bei 1.500 Euro. Ähnlich sehen die Zahlen aus anderen Bundesländern aus. Allzu lukrativ dürfte es folglich nicht sein, sich auf verschiedene Stellen nur zu bewerben, um dann bei Nichtanstellung zu klagen: Solch missbräuchliches AGG-Hopping sei tatsächlich "absolut die Ausnahme" und "faktisch nicht relevant", erklärt Rechtsanwalt Dr.Johannes Berger vom Handwerkstag Baden-Württemberg.
1,7 Milliarden Euro für Schulungen
Berger findet die Zielrichtung des AGG durchaus sinnvoll, kritisiert aber, "dass das Gesetz letztendlich viele Fragen offen gelassen hat". Die Betriebe hätten Unmengen von Geld für teure Schulungen ausgegeben, laut einer Studie insgesamt rund 1,7 Milliarden Euro. Raili Salmela, die vom Deutschen Gewerkschaftsbund aus AGG-Schulungen für Betriebs- und Personalräte organisiert, geht das Gleichbehandlungsgesetz dagegen in manchen Punkten nicht weit genug. Dennoch sieht sie die Chance auf einen Bewusstseinsprozess, der langsam in Gang kommt: "Ich habe die Hoffnung, dass es im Laufe der Zeit positive Auswirkungen hat."
Ausnahmeregelungen des AGG
- Ein Mann muss nicht als Model für Umstandskleidung beschäftigt werden: Sachlich begründete Diskriminierungen sind zulässig.
- Die katholische Kirche muss keine muslimischen Erzieherinnen beschäftigen: Die Kirchen dürfen als Tendenzbetriebe nach religiösen Gründen unterscheiden, zumindest dort, wo religiöse Inhalte eine Rolle spielen.
- Mädchenarbeit im Jugendhaus ist zulässig, auch wenn man argumentieren könnte, dass damit Jungen benachteiligt werden. Einzelne Gruppen dürfen bevorzugt werden, um eine vorhandene Diskriminierung zu beseitigen.
- Ein Vermieter, der im gleichen Haus oder auf dem gleichen Grundstück wohnt, darf seine Mieter ohne Rücksicht aufs AGG auswählen.
- Ein Pädophiler kann sich nicht aufs Kriterium "sexuelle Identität" im AGG berufen. Strafbare Handlungen fallen nicht unter den Diskriminierungsschutz.
Zwei Fälle, zwei Urteile
- Drei Piloten der Lufthansa klagten dagegen, dass sie laut Tarifvertrag mit 60 Jahren "zwangspensioniert" werden. Sie fühlten sich aufgrund ihres Alters diskriminiert und wollten länger arbeiten. Das Gericht wies die Klage ab: Ein mögliches Sicherheitsrisiko sei als sachlicher Grund für die frühe Verrentung rechtmäßig.
- Eine befristet bei der Lufthansa beschäftigte Stewardess klagte. Die 48-Jährige hatte sich auf eine unbefristete Stelle beworben und war mit Hinweis auf ihr Alter abgelehnt worden. Das Gericht sah eine unberechtigte Benachteiligung und sprach ihr Schadensersatz von rund 4.000 Euro, entsprechend drei Nettomonatsgehältern, zu.
