Kindergeld oder doch lieber Kinderfreibetrag?

Steuerlich schlägt immer die günstigste Variante durch

Kindergeld oder Kinderfreibetrag - Torsten Schröder
Kindergeld oder Kinderfreibetrag - Torsten Schröder
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird zwischen Kindergeld und Kinderfreibeträgen abgewogen.

Kindergeld und Kinderfreibeträge dienen der steuerrechtlichen Freistellung des Existenzminimums der Kinder bei den Eltern. Diese Freistellung des Existenzminimums wird entweder durch die Kinderfreibeträge oder die Zahlung des Kindergeldes erzielt. Da Steuerpflichtige aber zunächst immer einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes haben, kann erst im Rahmen der Einkommensteuer endgültig geprüft werden, ob die Zahlung des Kindergeldes oder die Nutzung der Kinderfreibeträge günstiger ist.

Das Kindergeld

Gezahlt wird das Kindergeld von der Familienkasse bei der Agentur für Arbeit. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind eigenständige Familienkassen eingerichtet. Ab Januar 2009 beträgt das Kindergeld

  • 164,00 Euro für das erste und zweite Kind,
  • 170,00 Euro für das dritte Kind,
  • 195,00 Euro für jedes weitere Kind.

Für jedes Kind, für das im Jahr 2009 für mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld besteht, wurde ferner ein einmaliger Kindergeld-Zuschlag von 100,00 Euro gezahlt.

Der Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beträgt je Kind und Elternteil jährlich 1.932,00 Euro, bei zusammenveranlagten Eltern 3.864,00 Euro. Hinzu kommt für jedes Kind ein Freibetrag für den Betreuungsbedarf, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von jährlich 1.080,00 Euro je Kind und Elternteil, bei zusammenveranlagten Eltern also 2.160,00 Euro. Beide Freibeträge werden für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel gekürzt.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Ein Kinderfreibetrag wird erst bei der Einkommensteuerveranlagung des entsprechenden Kalenderjahres berücksichtigt und auch nur dann, wenn die steuerlichen Auswirkungen des Kinderfreibetrages größer sind als der Anspruch auf Kindergeld. Ist der aus dem Kinderfreibetrag resultierende Steueranspruch größer, so wird das Kindergeld damit verrechnet.

Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Zahlung des Kindergeldes oder der Kinderfreibetrag die günstigere Lösung ist. In vielen Fällen ist das Kindergeld günstiger, sodass sich durch die Einkommensteuerveranlagung keine Veränderungen ergeben.

Der Kinderfreibetrag wird allerdings immer bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt.

Aufteilung des Kinderfreibetrages

Den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungsbedarf, Erziehungsbedarf oder Ausbildungsbedarf erhält jeder Elternteil zur Hälfte. Daher können unverheiratete, getrennt lebende und geschiedene Eltern den Kinderfreibetrag unabhängig voneinander geltend machen. Anders als beim Kindergeld müssen sie sich beim Kinderfreibetrag nicht untereinander abstimmen.

Auf Antrag kann der Kinderfreibetrag übertragen werden, wenn nur ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt. Die Förderung von Kindern in Form des Betreuungsbedarfs, Erziehungsbedarfs oder Ausbildungsbedarfs eines minderjährigen Kindes kann auf Antrag auf den alleinerziehenden Elternteil, in dessen Wohnung das Kind gemeldet ist, übertragen werden. Ist das Kind zugleich auch beim anderen Elternteil gemeldet, ist die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungsbedarf, Erziehungsbedarf oder Ausbildungsbedarf ausgeschlossen.

In der Steuererklärung wird der Freibetrag in der Anlage Kind in den Zeilen 31-34 übertragen.

Michael Konetzny, Michael Konetzny

Michael Konetzny - Michael Konetzny, Porta Westfalica, ist seit etwa 20 Jahren vorwiegend in mittelständischen Unternehmen tätig und dort ...

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