Kindeswohl und Kindeswille bei elterlicher Sorge

Juristische Begriffe bei Gericht oder in psychologischen Gutachten

Oft enden Scheidungen vor dem Familiengericht, wenn die ehemaligen Partner ihre Konflikte von der Paar- auf die Elternebene transportieren.

Im Jahr 2009 wurden in Deutschalnd über 180.000 Ehen geschieden. Da viele Scheidungen nicht einvernehmlich gelöst werden konnten, und in vielen Fällen auch Kinder betroffen waren, wurden die Gerichte eingeschaltet, um den weiteren Umgang mit den Kindern juristisch zu entscheiden. Wer bekommt die elterliche Sorge zugesprochen? Welchen Umgang hat der nicht betreuende Elternteil? Zur richtlerichen Entscheidungsfindung werden oft familienpsychologische Sachverständige zugezogen, die die jeweilige Fragestellung anhand eines Gutachtens beantworten.

Dabei stehen meist die Begrifflichkeiten Kindeswohl und Kindeswille im Vordergrund.

Was versteht man unter Kindeswohl?

Nach dem Universitätsprofessors und Psychologen Dr. Harry Dettenborn versteht man unter dem Begriff Kindeswohl, die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes günstige Relation zwischen Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen.

Was ist die Gefährdung des Kindeswohls?

Wenn Eltern das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch ihr Verhalten oder durch Unterlassung (Vernachlässigung des Kindes) gefährden oder in anderer Form die Elterliche Sorge missbrauchen (Vermögen des Kindes), muss das Gericht erforderliche Maßnahmen treffen.

Was versteht man unter dem Kindeswillen?

Auch hier gibt es eine verbreitete Definition von Dettenborn:

Kindeswille ist die altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände.

Welche Mindestanforderungen muss der Kindeswille haben, um in einem Gutachten ausschlaggebend zu sein?

Der Kindeswille darf nicht nur eine stimmungsabhängige Aussage sein, sondern eine klare, stabile, entschiedene Ausrichtung auf einen bestimmten Zielzustand.

Wie wird mit dem Kindeswillen umgegangen?

Nachdem entschieden wurde, dass der Kindeswille die nötigen Voraussetzungen erfüllt (Entwicklungsstand des Kindes), um zur Kenntnis genommen zu werden, wird er von einem psychologischen Sachverständigen geprüft. In Folge wird der Kindeswille in der richterlichen Entscheidung berücksichtigt. Ein wichtiger Teil ist auch die Nachsorge, das heißt, dass dem Kind die Entscheidung des Richters (besonders wenn gegen den Kindeswillen entschieden wurde) adäquat erklärt und das Kind wenn nötig therapeutisch begleitet wird.

Was ist ein induzierter Kindeswille?

Gerade nach problematischen Scheidungen oder Trennungen werden Kinder oft als Spielball zwischen den gekränkten und verletzten Eltern missbraucht. Die Beeinflussung von Kindern beziehunsgweise ihres Willens und ihrer Einstellungen ist oft eine Begleiterscheinung familienrechtlicher Konflikte. Induzierter Kindeswille, eben eine Induktion fremden Willens, ist kein eigener Wille und somit nicht als Indiz zur Selbstbestimmung zu bewerten.

Spielt das Alter des Kindes beim Kindeswillen eine Rolle?

Generell spricht man von "Kind", wenn die Person das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Um den Kindeswillen zu errurieren, ist es notwendig, dass das Kind einen gewissen Entwicklungsstand, in dem bestimmte kognitive Fähigkeiten und psychische Kompetenzen vorraussetzbar sind, erworben hat. Die untere Altersschwelle liegt daher meist bei drei bis vier Jahren.

Entscheidet der Kindeswille?

Nein. Die Entscheidungsinstanz ist immer der Richter. Der geäußerte Kindeswille ist eine Variable, die für die richterliche Entscheidung eine Rolle spielt.

Tanja Guserl, Tanja Guserl

Tanja Guserl - Nach meinem Psychologiestudium an der Hauptuniversität Wien, absolvierte ich Zusatzausbildungen zur Klinischen Psychologin und ...

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