Kino.to - legal oder nicht?

Kino auch im Wohnzimmer? - Rolf van Melis/Pixelio
Kino auch im Wohnzimmer? - Rolf van Melis/Pixelio
Kino.to ist eine der meistbesuchten Websites in Deutschland und liegt gleichzeitig irgendwo in der Grauzone der Justiz. Eine Übersicht über die Fakten.

Eine Googlesuche unter dem Suchbegriff "kino.to legal?" spuckt auf Anhieb knapp 9 Millionen Ergebnisse aus. Man sollte also meinen, diese Thema sei bereits mehrfach erschöpfend behandelt worden. Und doch muss man feststellen, dass es sich bei vielen Suchergebnissen lediglich um Foren handelt, in denen das Thema kontrovers diskutiert wird. Dort wird gerne mit selbstbewusstem Halbwissen und einem Haufen von Fachtermini um sich geworfen, so dass der technisch nicht vorgebildete Leser schnell die Übersicht verliert. Erschwerend kommt hinzu, dass sich selbst ausgebildete Juristen nicht einig sind, da die Rechtslage in Deutschland zu diesem Thema alles andere als eindeutig ist.

Wie kino.to funktioniert

Die Website kino.to bietet unter anderem aktuelle Kinofilme zum freien Anschauen an. Dabei muss der User, also der Benutzer, den Film noch nicht einmal herunterladen, sondern kann ihn sich direkt im Internet anschauen. Das ist gemeint, wenn vom Streamen die Rede ist. Intuitiv ist jedem klar, dass es nicht mit rechten Dingen zugehen kann, wenn ich mich entscheiden kann, den selben Film entweder für zehn Euro im Kino zu sehen oder kostenlos zu Hause auf dem Sofa. Allerdings haben sich die bislang unbekannten Betreiber der Seite einige Tricks einfallen lassen, um sich dieses Vorwurfes zu erwehren.

Zunächst stellt kino.to die Filme nicht direkt selber zur Verfügung, sondern verlinkt diese nur. Das heißt, dass man auf eine externe Internetseite weitergeleitet wird, sobald man auf einen entsprechenden Film klickt. Bei den meisten Angeboten kann sogar zwischen mehreren externen Seiten, den sogenannten Hostern, wählen. Kino.to selbst distanziert sich natürlich ausdrücklich von den Inhalten der Hoster. Im Haftungsausschluss ist zu lesen: "Der Autor erklärt hiermit ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren."

Der zweite Trick ist die Verteilung der Ressourcen auf verschiedene Länder, die ihrerseits verschiedene Gesetze in der Internetnutzung haben. Es ist bekannt, dass der Server, also das Medium, auf dem die Daten gespeichert sind, sich in Russland befindet und die Endung .to verrät, dass die Website selbst auf dem Südsee-Archipel Tonga angemeldet ist. Die dortigen Behörden bewahren bis heute eisernes Stillschweigen und sind nicht bereit, die Identitäten der Betreiber offen zu legen.

Trotz dieser Verwirrungstaktik und der Ausnutzung der gesetzlichen Lücken ist allgemein anerkannt, dass der Internetauftritt an sich strafbar ist. Eindeutig rechtswidrig ist das Beschaffen der Kinofilme, das Bereitstellen der Hoster und auch die Verlinkung auf kino.to. Doch wie sieht es mit dem reinen Nutzen des Angebotes aus? Macht man sich strafbar, wenn man hin und wieder mal einen Film online anschaut?

Die Rechtslage des Users

Definitiv verboten ist das Downloaden und das Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Inhalten. Eine technische Besonderheit ist allerdings das Streamen. Es werden keine Dateien aktiv heruntergeladen, passiv aber schon. Es kommt zu einem temporären Download von Dateien, was manchmal auch Zwischenspeicherung genannt wird. Ob diese unbewusste und ungewollte Speicherung der Dateien auf dem Computer rechtlich als aktiver Download gewertet wird, ist der große Knackpunkt. Wenn dies der Fall wäre, wäre auch das Benutzen von kino.to strafbar. Wäre es allerdings nicht der Fall, müsste es konsequenterweise erlaubt sein. Genau an diesem Punkt scheiden sich die Geister.

Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen gesteht in einem Gutachten ein, dass das "reine Anschauen urheberrechtlich nicht erfasst sei", rudert aber kurz darauf zurück und sprich von einer "offensichtlich rechtswidrigen Vorlage". Trotzdem wolle man sich verstärkt um die Anbieter und nicht um die privaten Nutzer kümmern. Die FAZ resümiert, dass der Genuss von Filmen auf kino.to "nicht nur eine Frage des Gewissens, sondern auch der Rechtsauffassung" sei.

Letztendlich ist und bleibt es vorerst eine rechtliche Grauzone in Deutschland. Bisher sind keine Verfahren, geschweige denn Verurteilungen gegen kino.to-Nutzer bekannt. Dafür steht das deutsche Internetrecht einfach noch auf zu wackligen Füßen. Wer also das Angebot in Anspruch nehmen möchte, hat heutzutage rein rechtlich noch nichts zu befürchten und das wird solange so bleiben, bis die deutsche Gestzgebung die rasante Entwicklung in der IT-Branche eingeholt hat.

Quellen:

Jan Lückhof, Jan Lückhof

Jan Lückhof - Mein Name ist Jan Lückhof und ich komme ursprünglich aus dem wunderschönen Ruhrgebiet. Dort bin ich auch zur Schule ...

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