
- Bödmen im Kleinwalsertal - Joachim Barmwoldt
Der Südföhn heult und pfeift und braust den Zwölferkopf herab. Wie eine Feuersbrunst fegt der warme Wind nachts durch das Kleinwalsertal. In Mittelberg schmilzt der Schnee. Das Ergebnis zeigt sich im Morgengrauen. Unterhalb der Bühlalpe blecken braun-grüne Grasstreifen – ein wahr gewordener Albtraum für Skifahrer. Was können sie tun? Abwarten und Tee trinken, das scheint bei Föhn die beste Alternative für Skifahrer zu sein. Denn: „Grundsätzlich ist Schneemangel im Skiurlaub kein Reisemangel im Sinne des Pauschalreiserechts“, sagt Carmen Gahmig, Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in Mainz. Schneemangel sei als so genanntes allgemeines Lebensrisiko vom Reisenden ersatzlos hinzunehmen. Auch eine Kündigung wegen höherer Gewalt greife hier nicht. „Macht der Urlauber also von seinem Recht auf Reiserücktritt Gebrauch, muss er die vereinbarten Stornogebühren tragen“, warnt die Rechtsreferentin Gahmig.
Zwölf bis 15 Föhntage in der Saison
In der Region Oberstdorf/Kleinwalsertal weht der Föhn von Januar bis März an etwa zwölf bis 15 Tagen. Das sagt Gerhard Hofmann, Leiter der Klimaabteilung beim Deutschen Wetterdienst in München. Die Haupt-Föhnsaison dauere von Oktober bis März: „Wegen der dann häufigen Sturm- und Orkantiefs“, erklärt Hofmann. „Skifahren bei Föhn ist möglich“, sagt Rolf Köberle vom Kleinwalsertal-Tourismusbüro in Hirschegg. Das Skigebiet im Kleinwalsertal reiche bis auf 2.000 Meter hinauf: 124 Kilometer Skipisten und 42 Kilometer Langlaufloipen. Wenn der natürliche Schnee mal nicht reiche, werde Schnee aus den Depots auf die Pisten und Loipen gewalzt.
Schneekanonen beschneien Pisten und Loipen
„Kahle und kritische Stellen beschneien wir mit Hilfe von Schneekanonen.“, ergänzt Köberle. Am meisten greife der Föhn an den Südhängen in Mittelberg. In Riezlern hingegen, auf den Nordhängen, da bleibe der Schnee auch bei Föhn länger liegen. „Wichtig ist, dass die Kinderskikurse gelingen“, betont Köberles Kollege, Ule Peter Haak. Als Alternative zum Skifahren empfiehlt er Wanderungen auf Schneeschuhen durch unverspurte Wälder – etwa im Schwarzwassertal.
Winterwandern als Alternative
Überhaupt Winterwandern: Im Kleinwalsertal gibt es 50 Kilometer Winterwanderwege. Im Februar und März kommen laut Haak viele Kombinierer ins Kleinwalsertal – Gäste also, die Winterwandern, Langlauf und Ski Alpin ausprobieren. Wenn Alternativen wie Winterwandern, Wellness-Anwendungen in Hotels oder Pferdekutschenfahrten nicht ziehen? „Dann sind die Vermieter im Kleinwalsertal oft kulant, wenn die Gäste wegen Föhnes früher abreisen möchten“, sagen Haak und Köberle. Sie selbst versuchten immer eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Schneemangel ist persönliches Risiko
Denn Schneemangel berechtige auch nicht zur kostenfreien Stornierung eines Zimmers, betont Carmen Gahmig von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Auch bei einem reinen Beherbergungsvertrag mit einem Gastwirt falle Schneemangel in den persönlichen Risikobereich des Reisenden. Anders sieht es aus, wenn im Reiseprospekt mit der Möglichkeit zum Ganzjahresskilauf oder mit einer „Schneegarantie“ geworben wird. „Dann hat der Reisende Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich im Sinne einer Reisepreisminderung, wenn die weiße Pracht ausbleibt“, erklärt Carmen Gahmig. Der Reisepreis werde hierbei aber nur teilweise zurückerstattet. Und hierfür müsse die Reise auf jeden Fall angetreten werden. Denn es könne immer noch kurzfristig schneien – und dann entfalle der Anspruch auf die Minderung.
Schneeversprechen – eine vage Angelegenheit
„Das Schneeversprechen gilt aber nach Ansicht einiger Gerichte bereits als eingelöst, wenn einige Lifte in Betrieb sind“, hat die Rechtsreferentin Gahmig festgestellt. Auch eine längere Anfahrt mit Pkw oder Skibus zwischen Hotel und Skigebiet sei hiernach zumutbar. Daher sollte man im Reiseprospekt und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau nachlesen, wie das „Schneeversprechen“ im Einzelfall ausgestattet sei. Spezialfall Skikursus: Der gebuchte Skikurs, der auf Grund des Schneemangels ausfällt, kann in der Regel seitens des Veranstalters gekündigt werden; teilweise hat aber auch der Teilnehmer ein entsprechendes Rücktrittsrecht. „Hier muss man sich die jeweiligen Geschäftsbedingungen der Skischule anschauen“, empfiehlt Carmen Gahmig, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
