Königtum im Hochmittelalter

Thronfolgeregelungen und Wesen der Königsherrschaft

Von Gottes Gnaden und mittels Erbfolge wanderte das Königsamt einer Dynastie von Generation zu Generation. Doch die Aristokratie machte einen Strich durch die Rechnung.

Die Ursprünge des mittelalterlichen Königtums liegen rechtlich und politisch in der karolingisch-ostfränkischen Königsherrschaft. Zu dieser Zeit ging man von einem Volkskönigtum aus. Ausschließlich durch Zustimmung des Volks durfte der König sein Amt ausüben. Gleichwohl war mit Volk nicht die Normalbevölkerung, sondern die männliche, handlungs- und rechtsfähige Führungsschicht aus Adel und Freien gemeint. Genau umschrieben und definiert wurde die Anzahl und der Kreis der Wählerschaft wohlweislich nicht. Auch rechtfertigte der König seine Daseinsform durch Gottesgnadentum.

Thronfolgeregelungen im 10. und 11. Jahrhundert

Ihre Nachfolge regelten die Monarchen über Erbrecht. Wer mit dem regierenden König verwandt war, hatte die besten Karten. Je näher die Verbindung war, desto höher die Möglichkeit nächster König zu werden. In der Regel folgte daher der leibliche Sohn in der Thronfolge. Forcieren konnte ein herrschender König dies, indem er zu Lebzeiten seinen Sohn als Mitregent einsetzte. Für die wahlberechtigte Adelsschicht trat somit die ungeschriebene Regel in Kraft, den Mitregenten später als Königsnachfolger zu wählen. Dies war ein Treuezeichen gegenüber dem herrschenden König, quasi eine Anerkennung seiner Herrschaft. Zwar war der Kreis der Wahlberechtigten nicht definitiv festgelegt, jedoch setzte sich aus Adelsvertretern der Bayern-, Franken-, Sachsen- und Schwabenstämme eine Plenum zusammen, das Erklärungen zur Königswahl abgab. Andere Anwesende durften der Entscheidung allenfalls mit Applaus zustimmen.

Abschaffung der Erbfolgeregelung nach dem Investiturstreit

Die einschneidenden Ereignisse des Investiturstreits brachten auch eine Veränderung des Wahlrechts in Richtung freie Wahlen mit sich. Zum einen erstarkte die Adelsmacht gegenüber der Erbfolgeregelungen mit der Wahl der Gegenkönige Herzog Rudolf von Rheinfelden (1077) und Landgraf Herrmann (1081), zum anderen gewann die päpstliche Kurie zunehmend an Einfluß. Ein letztes Mal konnte sich die erbfolgerechtliche Regelung mit den beiden Stauferkönigen Friedrich I. und Friedrich II durchsetzen. Danach gewann das aristokratische Segment immer mehr Einfluß und konnte freie Wahlen durchsetzen, so daß die Wahlmacht nun in Händen der Kurfürste lag. In der Goldenen Bulle Kaiser Karls IV wurde Wahl und Kur 1356 rechtlich festgelegt. Bis zum Ende des Mittelalters fand ein reger Wechsel der Dynastien in der Thronfolge deutscher Könige statt. Bayern, Habsburg, Luxemburg-Böhmen und Nassau kamen zum Zug.

Wesen der Königsherrschaft

Der König hatte verschiedene, festgelegte Möglichkeiten, seine Macht auszuüben. Mit der sogenannten obersten Banngewalt besaß er die Herrschaft, Gebote und Verbote festzulegen. Weiter unterschied man den Heerbann, worin die Kriegsdienstpflicht bestand, und den Gerichtsbann, mit welchem der König die Befugnis der Rechtsprechung an Grafen und Vögte übertrug und damit selbst an rechtlichem Einfluß verlor. Die Hoheit über die Kirche bedeutete für den König während ottonischer Zeit die freie Verfügung über Bischofssitze, Erzbischofsstühle und Reichsabteien. Auch mußte er die Regalien (diese brachten Abgaben ein) ausüben. Sie gelangten später allerdings in die Hände der Reichsfürsten, was den Einfluß des Königs schmälerte. Schließlich besaß er die Gewere am Reichsgut. In mittelalterlichem Recht bedeutete dies, er hatte das Reichsgut in Gewahrsam, er bewahrte es also. Seit Otto I. übertrug man die Reichsrechte den Kirchen, ein weiterer Autoritätsverlust für das Königsamt.

Katrin Braun, Foto Sauter München

Katrin Braun - Nach meinem Studium der Geschichte fand ich bald Gefallen am Verlagswesen. Publizieren im Print- und Onlinebereich begeisterte mich von ...

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