Kontopfändung bei Schulden

Wenn die Bank einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhält

Erfolgt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Pfüb), ist die Bank verpflichtet, Guthaben des Schuldners bis zur Höhe der Forderung an die Gläubiger zu überweisen.

Schulden sind absolut keine schöne Sache, vor allem dann, wenn eine Kontopfändung droht. Denn ein Betroffener kommt nicht mehr an sein Girokonto heran – Geld kann nicht mehr ausgezahlt werden. Der Grund: Die Bank muss die entsprechende Schuldenhöhe an die Gläubiger, welche einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Pfüb) anweisen, abführen. Erfolgt ein solcher Beschluss, wird der Schuldner in der Regel sofort benachrichtigt, woraufhin ebenso zügig reagiert werden sollte, da nun eine zweiwöchige Schutzfrist beginnt. Während dieser Zeit ist die Bank nämlich noch nicht berechtigt, den Gläubigern Geld zu überweisen. Innerhalb dieser Spanne können betroffene Kontoinhaber nur eine Auszahlung der Guthaben erreichen, wenn sie einen Pfändungsschutz beantragen.

Pfändungsschutz sofort beantragen

Um Pfändungsschutz zu beantragen, müssen Schuldner sich an die Stelle wenden, welche den Pfüb ausgestellt hat. Vorteilhaft ist dabei, sich gegebenenfalls an die Schuldnerberatung zu wenden. Wichtig aber ist, dass für jeden einzelnen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch ein jeweils eigener Antrag auf Schutz gestellt werden muss. Wichtige Unterlagen, die dafür benötigt werden, sollten verfügbar sein:

  • Ausweis
  • das Aktenzeichen des entsprechenden Pfüb
  • durchnummerierte und lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Einkommensnachweise
  • Belege über eventuelle Unterhaltsverpflichtungen
  • Mietverträge und gegebenenfalls das Schreiben der letzten Mieterhöhung

Es ist äußerst wichtig, innerhalb der Schutzfrist tätig zu werden, um die Anträge zu stellen, da die geforderten Guthaben nach 14 Tagen sofort an die Gläubiger übergehen.

Nur Kontoguthaben dürfen gepfändet werden

Sofern durch die Schulden auch der Dispokredit betroffen ist, greift der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht, da aufgrund der Gesetzeslage nur Kontoguthaben pfändbar sind. Die Bank darf bei einem überzogenen Girokonto also kein Geld an die Gläubiger überweisen. Einem Schuldner ist es in diesem Falle dennoch nicht ohne Weiteres möglich, sich Bargeld auszahlen zu lassen. Aus wirtschaftlichen Gründen streicht die Bank den Dispositionskredit nämlich üblicherweise, um den Negativbetrag durch Geldeingänge anschließend auszugleichen. So wird folglich die Auszahlung der eigentlich unpfändbaren Einkünfte verweigert. Dringend ist es dann empfohlen, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Sonderregelung bei Bezug von Sozialleistungen

Laut § 55 Sozialgesetzbuch I (SGB I) sind Sozialleistungen ab Eingang auf das Girokonto sieben Tage lang geschützt. Die Bank ist entsprechend verpflichtet, innerhalb dieser Schutzfrist derart Leistungen in voller Höhe an den Schuldner auszuzahlen. Auch nach diesem Zeitraum hat ein Betroffener noch die Möglichkeit, während der nächsten sieben Tage Pfändungsschutz zu beantragen.

Sozialleistungen sind beispielsweise:

  • Sozialhilfe
  • Kindergeld
  • Arbeitslosengeld
  • Arbeitslosenhilfe
  • Krankengeld
  • Bafög
  • Rente
  • Wohngeld
  • Erziehungsgeld
  • Pflegegeld

Bei Kontopfändungen immer die Fristen beachten

Da es bei Kontopfändungen grundlegend keinen automatischen Schutz für das unpfändbare Einkommen des Schuldners gibt, ist es dringend notwendig, immer sofort entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Tut man dies nicht, kommt es zu einem kompletten, zumindest aber teilweisen Verlust des Einkommens. Es ist zudem immer sinnvoll, sich als Betroffener an die örtliche Schuldnerberatung zu wenden, da diese darüber informiert, welche Schritte notwendig sind.

Quelle:

  • Arbeitslosenverband
  • Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e.V.

Anmerkung: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information, kann aber keinesfalls eine beratende Institution wie etwa die Schuldnerberatung ersetzen.

M. Fernholz, M. Fernholz

M. Fernholz - Nach meiner Ausbildung zum Siebdrucker, die ich in einem Disc-Presswerk absolvierte, arbeitete ich dort zunächst als Anlagenfahrer an ...

rss