Kosten für Erststudium als Werbungskosten abziehbar

Überraschende Kunde vom Bundesfinanzhof. Er lässt prinzipiell den Abzug der Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten zu.

Ein bahnbrechendes Urteil vom Bundesfinanzhof sorgt im Bundesministerium für Finanzen für Magenschmerzen. Der VI. Senat entschied, dass die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung in vielen Fällen als Werbungskostenabzug zulässig ist.

Im Jahre 2004 sollte durch eine Gesetzesänderung sichergestellt werden, dass die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung nur noch begrenzt und als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Für die Betroffenen hatte diese Änderung einschneidende Folgen. Denn Sonderausgaben können nicht als Verluste vorgetragen werden, somit konnte hier nur derjenige diese Aufwendungen steuerlich geltend machen, der Steuern zahlte. Da dies bei Personen in der ersten Berufsausbildung und insbesondere bei Studenten nicht der Fall ist, konnte die Anrechnung der Aufwendungen nicht vollzogen werden. Die entsprechende Vorschrift im Einkommensteuergesetz ist mit der Einschränkung versehen, dass der Sonderausgabenabzug nur dann gilt, wenn die Ausgaben keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind.

Die Richter legen die Vorschrift nunmehr derart aus, dass zunächst zu prüfen ist, ob es sich bei den Aufwendungen um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt. Laut Urteil ist dies stets anzunehmen, wenn zwischen der Ausbildung und der späteren Berufstätigkeit ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang besteht. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Beruf ohne die vorhergehende Berufsausbildung nicht möglich wäre.

Studienkosten sind steuerlich zu würdigen

In den beiden Urteilen ging es genau um solche Fälle. Hier hatten nämlich ein Pilot bzw. eine Ärztin geklagt, die ihre Berufsausbildungskosten steuerlich ansetzen wollten. Der Pilot machte Aufwendungen in Höhe von knapp 28.000 Euro und die Ärztin von ca. 12.000 Euro geltend. Die Richter stimmten beiden Berufseinsteigern zu, da beide ohne die vorherige Berufsausbildung den nun ausgeübten Beruf nicht ausüben könnten. Wichtig bei dem Urteilen ist anzumerken, dass sie für alle Berufsausbildungen gilt, also nicht nur für Studienkosten, sondern auch beispielsweise für die Kosten der Ausbildung zum Handwerksmeister – allerdings konnte hier auch in der Vergangenheit schon der Werbungskostenabzug geltend gemacht werden.

Vorteile für Steuerzahler

Die Vorteile für die Betroffenen sind immens. Der Sonderausgabenabzug ist auf 4.000 Euro jährlich beschränkt, sodass übersteigende Beträge nicht in Ansatz gebracht werden könnten. Werden die Kosten als Werbungskostenabzug anerkannt, dann können sie in unbegrenzter Höhe steuerlich angesetzt werden. Als weiterer Vorteil ist die Möglichkeit des Verlustvortrags zu sehen, sodass nunmehr die Ausgaben „aufgespart“ werden können bis das erste nennenswerte Berufseinkommen bezogen wird.

Steuer-Tipp: Urteil nutzen

Damit Berufseinsteiger diese Vorteile nutzen können, müssen sie Steuererklärungen für die Jahre der Berufsausbildung abgegebn und die für das jeweilige Jahr entstandenen Aufwendungen geltend machen. Und die Feststellung eines Verlustvortrages beantragen. Berücksichtigungsfähige Kosten sind beispielsweise Fachliteratur, Bücher, Internetzugang, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Studiengebühren sowie Kurskosten oder Prüfungsgebühren.

Anmerkung: Bitte beachten Sie, dass Artikel niemals den fachlichen Rat durch einen Anwalt bzw. Steuerberater ersetzen können.

Quelle:

Bundesfinanzhof; Urteile vom 28. Juli 2011; Az: VI R 38/10 und VI R 7/10

Marc Wehrstedt, Marc Wehrstedt

Marc Wehrstedt - Marc Wehrstedt arbeitet als freiberuflicher Lektor und Autor in den Themenbereichen Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und ...

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