
- Visa-Karte - stock.xchg
Leider haben Betrüger es zur Zeit ziemlich einfach, komplette Datenpakete mit bestimmten Informationen zu erwerben. Dazu gehören natürlich auch Kreditkarten-Nummern, inklusive aller relevanten Authorisierungs-Angaben, die einen anonymen Kauf übers Netz ermöglichen: Für teilweise nur fünf Euro kann man diese Daten beziehen. Dazu gehört natürlich in erster Linie die Karten-Nummer, der Name des Karteninhabers, das Ablauf-Datum und der dreistellige Authorisierungs-Code auf der Rückseite der Karte. So kann es geschehen, dass laut der monatlichen Abrechnung Flüge in Thailand, Designersonnenbrillen in Paris oder Elektronik in Tokio gekauft wurden – ohne dass man jemals eine dieser Internetseiten oder Orte besucht hätte, geschweige denn die Person kennt, die auf fremde Kosten von Hong Kong nach Tokio geflogen ist.
Schutz vor Betrug
Bemerkt man den Missbrauch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Abrechnung, ist es kein Problem, den Betrag unverzüglich zurück zu buchen. In der Regel verlangt die Bank zusätzlich einen Nachweis über eine polizeiliche Anzeige, die sich aber auch ganz einfach online abwickeln lässt. Manche Banken bemerken rechtswidrige Abbuchungen von selbst und informieren den Verbraucher sogar noch vor Erhalt seiner Abrechnung darüber. Andere wiederum bieten den Karteninhabern einen speziellen SMS-Service an, wobei jedes Mal eine Nachricht verschickt wird, sobald eine Abbuchung von der Kreditkarte stattgefunden hat. Es lohnt sich auf jeden Fall, regelmäßig Belege zu kontrollieren und sein Finanzinstitut nach solchen präventiven Maßnahmen zu fragen.
Geld weg, Frist verstrichen
Aber was ist, wenn das Kartenunternehmen keinen Service dieser Art bietet und der Verbraucher seine Kreditkarte vielleicht so selten benutzt, dass er die Abrechnungen erst nach verstrichener Frist checkt? In erster Linie heißt es: Strafanzeige erstatten und Widerspruch bei der Bank einlegen – denn auch wenn die Frist vorbei ist, handelt es sich hierbei immer noch um eine Straftat, weshalb Bank und Polizei dem Sachverhalt nachgehen müssen. Sehr gut kann jedoch passieren, dass die Bank den Widerspruch auf Rückerstattung mit dem Argument der verstrichenen Frist zurückweist.
Doch laut Paragraf 195 BGB dauert die Verjährungsfrist drei Jahre ab Jahresende. Diesem Sachverhalt wird seitens des Finanzdienstleisters gerne ausgewichen und auf die Vier-Wochen-Frist plädiert. Der Kunde sollte allerdings noch nicht aufgeben: Im Briefverkehr (per Einschreiben) macht man das Unternehmen darauf aufmerksam, dass man den Sachverhalt nicht akzeptiert und die Bank bittet, innerhalb einer zehntägigen Frist den fehlenden Betrag auf das Konto zu überweisen. Sollte dies nicht geschehen, kann man in einem erneuten Schreiben auf die Gesetzesstelle im BGB aufmerksam machen. Wird das Geld nach wie vor nicht überwiesen, kann ein Rechtsbeistand eingeschaltet werden.
