
- Nussbaumschutz - Rainer Sturm/pixelio.de
Der Nussbaum kommt ursprünglich aus Asien. Die Römer brachten ihn nach Mitteleuropa, wo sich rasch ausbreitet. Sie weihten die Früchte des Nussbaums den Göttern. Genannt wurden diese „Jovis glans“, zu Deutsch Eichel des Jupiter. Daraus leitet sich der heutige wissenschaftliche Name „Juglans“ ab. Noch heute findet sich etwa im niederösterreichischen Weinviertel findet der Nussbaum in fast jeder Kellergasse. Er ist der typische Hausbaum bei den Presshäusern der Weinhauer. Auch in den Hausgärten erfreut sich der Nussbaum seit langer Zeit einer weiten Verbreitung und großen Beliebtheit.Steht der Nussbaum an einem bestimmten Standort allein, kann er eine mächtige Krone entwickeln. Ein Nussbaum kann über hundert Jahre alt werden.
Nussbaum für Ölgewinnung, Schnaps und in der Waffenindustrie
Man kann davon ausgehen, dass Österreich-Ungarn im Kriegsherbst 1916 andere Sorgen hatte, auf den zweiten Blick erscheint aber belegt, warum damals die Monarchie durch Verordnung den altösterreichischen Nussbaum eigens zu schützen suchte. In früheren Zeiten wurde der Nussbaum vor allem wegen der Gewinnung von Öl angepflanzt und abgeerntet. Halbreife Nüsse und Nusslaub haben aber auch einen hohen Vitamin C-Gehalt. Eine verbreitete Verwendung findet auch das Nussöl als Hautschutzmittel sowie der Nussschnaps. Das Holz des Nussbaums wird seit jeher zur Herstellung von Möbel, im Musikinstrumentenbau und in der Gewehrindustrie eingesetzt. Darüber hinaus hatte der Schutz des altösterreichischen Nussbaums seine inhaltliche Basis vor allem in der kriegsbedingten Tatsache, dass die Nussernte in einer Mangelwirtschaft ein Nahrungsmittel für die hungernde Bevölkerung zu Hause war.
Kriegsrecht schützt den altösterreichischen Nussbaum im Jahre 1916
Im dritten Kriegsjahr des Ersten Weltkrieges, 1916, hatte das damalige Ackerbauministerium, heute Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft eine ganz besondere inhaltliche Aufgabe zu bewältigen: Der altösterreichische Nussbaum sollte vor ungezügelter Nutzung durch die Bevölkerung eigens rechtlich geschützt werden. Nicht zuletzt durch die kriegsbedingte Brennstoffknappheit war diese Baumart nämlich sehr stark in ihrem Bestand gefährdet. Dem wollte die k.k. Regierung endlich Einhalt durch strenge Nutzungsregelungen gebieten. Dazu wurde eine entsprechende Verordnung zum Schutz des Nussbaumes erlassen.
Eine Fällerlaubnis gab es nur in wenigen Fällen
Die Verordnung zum Schutz des Nussbaums normierte sehr detailreich, ob und unter welchen Bedingungen altösterreichische Nussbäume überhaupt gefällt werden durften. Diese Bedingungen galten gleichermaßen für alle Formen des Nussbaums, sei es die Walnuss, die Steinnuss oder die Papiernuss. Ein altösterreichischer Nussbaum durfte etwa nur dann gefällt werden, wenn dieser offensichtlich faul oder beschädigt war oder in 1,3 m gemessener Höhe über dem Boden einen Stammumfang von mehr als 200 cm aufwies. Bei Einzelstämmen wollte man damit überhaupt sicherstellen, dass grundsätzlich nur schadhafte oder alte Bäume gefällt werden durften.
Besondere Schutzwürdigkeit für Nussbaumhaine und Nussbaumgruppenbestände
Bei Vorhandensein einer größeren Anzahl an Nussbäumen galt ein besonderer rechtlicher Schutz. Beim Vorhandensein von Nussbaumhainen oder Nussbaumgruppenbeständen wurde darüber hinaus überhaupt normiert, dass nicht mehr als ein Drittel des ursprünglichen Bestandes durch stammweise Entnahme genutzt werden durfte Größere Lücken sollten in diesen Nussbaumhainen oder Nussbaumgruppenbeständen dadurch überhaupt ausgeschlossen werden. Alle geschlossenen Nussbaumkulturen sollten dadurch als Ziel in ihrem Bestand erhalten werden.
Behördenkontrolle und absolute Schonzeit
Zur Kontrolle hatten alle Fällungen von altösterreichischen Nussbäumen zur Kontrolle den zuständigen Behörden ohne Aufschub gemeldet zu werden. Darüber hinaus wurde als absolute „Schonzeit" der Zeitraum vom ersten April bis zum 15. Oktober jeden Kalenderjahres bei der Vornahme von Schlägerungen von Nussbäumen festgelegt. Grund dafür, die Blüte- und Reifezeit der Früchte sollte jedenfalls ausdrücklich zusätzlich geschützt werden.
Zwingender Ausgleich bei Nussbaumbestandsreduktion
Um einen Ausgleich für die entstandene Reduktion des Nussbaumbestandes im Zuge erlaubter Baumfällungen zu schaffen, hatten die jeweiligen Grundbesitzer für jeden gefällten Baum einen jungen Baum zu pflanzen und aufzuziehen. Diese Verpflichtung wurde für alle Fällungen seit dem Ersten August des Jahres 1914 und damit rückwirkend bis zum Beginn des Ersten Weltkriegs in Kraft gesetzt. Den Nutzungsberechtigten wurde für die Pflanzung grundsätzlich zwei Jahre Zeit gegeben. Darüber hinaus wurden privatrechtliche Nutzungsverträge für Nussbäume verboten und darüber hinaus bereits bestehende für unwirksam erklärt.
Nussbaumbestand stand unter Schutz des Verwaltungsstrafrechts
Dass es das altösterreichische Ackerbauministerium mit dem Schutz des Nussbaumes sehr ernst meinte, wurde durch die Geltung strengen Strafen für Zuwiderhandeln dokumentiert: So konnten Geldstrafen bis zu 5.000 Kronen oder Arrest bis zu sechs Monaten in diesem Zusammenhang für Zuwiderhandeln verhängt werden. Die Bezirksbehörden hatten unter Mitwirkung der Forsttechniker der „politischen Verwaltung" die Verfolgung zu übernehmen.
