Kündigung der stehlenden Kassiererin

Diebstahl auch von Kleinstbeträgen rechtfertigt eine Kündigung

Angeheizt durch eine "Bild"-Kampagne wird gerade ein Urteil diskutiert, in dem einer Kassiererin wegen Unterschlagung von Pfandbons (Wert von 1,30 Euro) gekündigt wurde.

Einer Berliner Kassiererin wurde wegen Diebstahls von 1,30 Euro von ihrem Arbeitgeber fristlos gekündigt. Sie erhob Kündigungsschutzklage und setzte sich in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht zur Wehr. Sie hat nun auch vor dem Landesarbeitsgericht verloren.

Das ist für Juristen nicht verwunderlich. Unglücklicherweise – beziehnungswiese für eine Medienkampagne glücklicherweise – wurde gleichzeitig bei einem pfuschenden Chefarzt vor einem anderen Gericht ein Vergleich geschlossen, in dem eine Abfindung von mehr als einer Million Euro gezahlt wurde.

Äpfel mit Birnen vergleichen

Beide Fälle sind – juristisch gesehen – nicht miteinander vergleichbar. Der Chefarzt war Beamter und bei Beamten gilt das Lebenszeitprinzip. Man kann sicher darüber streiten, ob es erforderlich ist, beamtete Chefärzte zu haben. Es ist aber ein grundsätzlicher Unterschied, ob jemand Beamter oder Arbeitnehmer ist und diese Unterschiede sind nicht nur mit Vorteilen für die Beamten verbunden.

Beide – der Chefarzt wie auch die Kassiererin – haben Straftaten begangen. Es ist aber ein Unterschied, ob man sich wegen einer fahrlässigen Tat strafbar gemacht hat oder vorsätzlich handelte. Der Chefarzt hat fahrlässig gepfuscht, die Kassiererin vorsätzlich gehandelt.

Macht eine Kassierin fahrlässig Fehler, wird sie deshalb nicht ohne eine Abmahnung von ihrem Arbeitgeber gekündigt werden können. Stiehlt der Chefarzt aus seinem Büro etwas im Wert von 1,30 Euro, wäre – vorausgesetzt er ist Arbeitnehmer – auch bei ihm eine außerordentliche Kündigung aller Voraussicht nach als rechtmäßig festgestellt worden.

Es ist also nicht so, dass hier gleich gelagerte Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden, weil auf der einen Seite der "reiche Chefarzt" steht und auf der anderen Seite die "arme Kassiererin".

Der Bienenstich-Fall

Die Juristen kennen die Konstellation, wie sie bei der Kassiererin vorliegt, unter dem Stichwort "Bienestich"-Fall. In diesem Fall ging es um die Entwendung eines Stückes Bienenstich im Wert von einigen Pfennigen. Dieser Rechtsstreit wurde bereits im Jahr 1984 vom Bundesarbeitsgericht entschieden und macht – zu Recht – deutlich, dass es bei Diebstahl nicht um den Wert der Sache geht, sondern darum, dass durch die Tat an sich das Vertrauen zwischen den Vertragsparteien zerstört worden ist. Genau an diese Vorgaben hat sich das Landesarbeitsgericht im Fall der Kassiererin gehalten. Auch wenn sich ihr Anwalt nun medien- und werbewirksam darüber aufregt, dürfte ihn das Urteil kaum überrascht haben.

Wie würden wir selbst den Fall als Geschädigte einer Straftat sehen?

Losgelöst vom obigen Fall sollen sich die zahlreichen Kritiker der Entscheidung einmal überlegen, wie sie als Geschädigte eines stehlenden Arbeitnehmer die Sache sehen würden. Da wäre es ihnen nämlich vollkommen egal, ob es sich um 500 Euro oder um einen Euro geht. So jemanden möchte man nicht mehr im Betrieb oder Haushalt sehen.

Systematische Übersicht über das Thema "Kündigung eines Arbeitsverhältnisses"

Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ersetzen.

Alexander Benra, Alexander Benra - privat

Alexander Benra - Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht. Wichtiger Hinweis: Die ...

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