Ein Pharma-Unternehmen hatte für den Produktionsbereich einen Arbeitnehmer eingestellt und als chemisch-technischen Assistenten eingesetzt. Für die Herstellung von Medikamenten hatte das Unternehmen eine interne Regelung erlassen, wonach Arbeitnehmer mit Erkrankungen jeglicher Art im Produktionsbereich nicht beschäftigt werden dürfen. Während der Probezeit wurde dem Arbeitgeber bekannt, dass der Arbeitnehmer mit HIV infiziert ist. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber während der Probezeit unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis. Gegen die Kündigung klagte der Arbeitnehmer. Er hielt die Kündigung für willkürlich und vertrat die Auffassung, die Kündigung verstoße gegen das AGG und den Grundsatz von Treu und Glauben. Erkrankte Arbeitnehmer könnten nicht allgemein von der Mitarbeit bzw. dem Einsatz im Produktionsbereich ausgeschlossen werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Kündigung wegen AIDS ist aus Gründen des Gemeinwohls wirksam.
Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung. Der Arbeitnehmer befand sich noch in der Probezeit. In diesem Stadium des Arbeitsverhältnisses kommt es auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung überhaupt nicht an.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) liegt nach Auffassung der LAG nicht vor. Das Gericht sah keine Veranlassung, darüber zu entscheiden, ob eine HIV – Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG darstellt. Es hat auch nicht geprüft, ob der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen erkrankten Arbeitnehmern ungleich behandelt worden ist. Denn selbst wenn eine Ungleichbehandlung vorgelegen haben würde, wäre sie gerechtfertigt durch die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber stellt Medikamente her. Als Medikamentenhersteller hat der Arbeitgeber eine Garantenstellung gegenüber kranken Menschen, denen diese Medikamente verabreicht werden.
Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, sicherzustellen, dass die Herstellung der Medikamente so organisiert wird, dass unter allen erdenklichen Umständen eine Gefährdung der Patienten, für die diese Medikamente bestimmt sind, ausgeschlossen wird.
Zu diesem Zweck ist eine Regelung, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art von der Mitarbeit im Fertigungsbereich generell ausgeschlossen sind, nicht zu beanstanden. Die Kündigung ist daher unter keinem Gesichtspunkt willkürlich. Da es noch keine höchstrichterliche Präzedenzentscheidung gibt, hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2012, 6 Sa 2159/11
Anm.: Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts liegt im Wesentlichen die Abwägung zwischen dem individuellen Arbeitnehmerinteresse und dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz der sicheren Herstellung von Medikamenten zu Grunde. Die Bewertung des Gerichts überrascht nicht. Entsprechende Bewertungen dürften auch für andere Bereiche, zum Beispiel die Herstellung von Lebensmitteln, entsprechend anzuwenden sein. Das Landesarbeitsgericht konnte sich in diesem Fall die Entscheidung relativ leicht machen, da sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befand. Es sollte jedoch auch bedacht werden, dass Unternehmen vor der Einstellung eines Arbeitnehmers für bestimmte Tätigkeiten nach Erkrankungen fragen dürfen. Beantwortet dann der Arbeitnehmer die Frage bewußt wahrheitswidrig, so kann das Unternehmen unter Umständen auch nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis fristlos oder fristgemäß kündigen oder den Arbeitsvertrag anfechten, da der Arbeitnehmer auf eine zulässige Frage wahrheitswidrig geantwortet hat.
