Wenn es um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geht, kommt es immer häufiger auch zum Streit darüber, was die zutreffend Kündigungsfrist ist. Das sind Streitigkeiten, die unabhängig davon sind, ob auf das Arbeitsverhältnis nun das Kündigungsschutzgesetz (das ist das Gesetz, das den eigentlich sozialen Kündigungsschutz sicherstellen soll) aufgrund der Betriebsgröße eingreift oder nicht.
Spezielle Kündigungsfristen
Der vorliegende Artikel soll sich mit einem speziellen Problem der gesetzlichen Kündigungsfristen befassen. Daneben werden aber Kündigungsfristen häufig auch in Tarifverträgen geregelt, auf die im Arbeitsvertrag verwiesen wird oder die aufgrund Mitgliedschaft in Gewerkschaft bzw. Arbeitgeberverband oder aufgrund Allgemeinverbindlichkeitserklärung Geltung haben. Diese sollen hier außen vorbleiben, wobei sich dabei auch im Einzelfall das Problem stellt, wie die Fälle zu behandeln sind, in denen die gesetzlichen Kündigungsfristen einfach wiedergegeben werden.
Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Im BGB sind die Kündigungsfristen für Dienstverhältnisse (dazu gehören auch die Arbeitsverhältnisse) ub § 622 BGB geregelt. Danach haben wir nach Ablauf der Probezeit eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Für die Kündigung durch den Arbeitgeber gibt es - je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses - längere Kündigungsfristen. Ohne besondere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, muss sich der Arbeitnehmer bei einer eigenen Kündigung nicht auch an die verlängerten Kündigungsfristen halten (näheres zur Kündigung durch den Arbeitnehmer). Häufig ist aber vereinbart, dass die verlängerten Kündigungsfristen für beide Seiten gelten sollen.
Die verlängerten Kündigungsfristen lauten in der Übersicht:
Wenn das Arbeitsverhältnis ...
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 12 Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist
Es kann unter bestimmten Umständen über das Eingreifen eines Tarifvertrages oder durch Verweis auf einen Tarifvertrag auch im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer zur Aushilfe eingstellt wurde und das nicht länger als drei Monate ist. In kleineren Betrieben mit nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmern ist auch eine kürzere Kündigungsfrist als die oben genannte zulässig, wenn sie nicht kürzer als vier Wochen ist.
Die 25-Grenze
Das liest sich soweit ganz eindeutig, Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält aber in § 622 Abs. 2 Satz 2 die Regelung, dass die Beschäftigungszeit vor dem 25. Lebensjahr bei der Ermittlung der verlängerten Kündigungsfristen nicht berücksichtigt wird,
Das halten viele für eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters eines Arbeitnehmers. Die Chancen, dass die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr einmal vom Europäischen Gerichtshof für unwirksam erachtet werden, stehen sicherlich nicht schlecht. Für die Parteien im Prozess bedeutet es aber eine große Unsicherheit, wie denn Fälle nun zu behandeln sind, bei denen die 25er-Grenze eine Rolle spielt. Dabei reicht die Bandbreite davon, dass die 25er-Grenze ignoriert wird, bis hin zur Vorlage beim EuGH. Überwiegend dürfte wohl die Auffassung vertreten werden, dass das Gesetz nun zunächst einmal nach wie vor so anzuwenden ist, wie es der Wortlaut verlangt. Es bleibt im Interesse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu hoffen, dass bald eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofes oder vorher schon des Gesetzgebers Klarheit herbeiführt.
Der EuGH hat mittlerweile zu diesem Problem Stellung genommen. Wie das lesen sie in diesem neuen Artikel.
Wie Kündigungsfristen nach dem BGB zu berechnen sind, wird in diesem Artikel erklärt.
Systematische Übersicht über das Thema "Kündigung eines Arbeitsverhältnisses"
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit des Verfassens des Artikels wieder. Der Artikel kann und will nicht die Beratung im Einzelfall durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ersetzen. Er ist bewusst vereinfacht geschrieben und verzichtet auf die Darstellung der "dritten Ausnahme des vierten Sonderfalls".
