Dieser Artikel befasst sich mit dem Inhalt einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und konzentriert sich auf die ordentliche Kündigung, also jene, die unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Kündigungsfrist ausgesprochen wurde.
Warum sollte man überhaupt Klage gegen eine Kündigung erheben?
Hierfür gibt es zwei Gründe:
1. Die Agentur für Arbeit vertritt häufig die Auffassung, dass jemand, der nicht gegen eine Kündigung gerichtlich vorgeht, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat und sperrt das Arbeitslosengeld.
2. Falls die Klagefrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung nicht eingehalten wird, gilt die Kündigung von Anfang an als wirksam.
An wen wendet man sich für eine Klage?
Die Klage ist an das zuständige Arbeitsgericht zu richten. Wenn man dafür das Gericht am Sitz des Arbeitgebers auswählt, kann man nichts falsch machen.
Wer hilft mir bei den Klagen?
Die Gewerkschaften bieten in aller Regel ihren Mitgliedern Rechtsschutz und haben auch ausgebildetet Prozessvertreter. Daneben kann man sich natürlich auch eine Anwältin oder einen Anwaltsuchen. Es gibt auch sogenannte Fachanwälte für Arbeitsrecht, die eine besondere Prüfung im Bereich Arbeitsrecht abgelegt haben, regelmäßig ihre Kenntnisse auffrischen und eine Mindestanzahl von arbeitsrechtlichen Fällen bearbeitet haben müssen.
Anwälte arbeiten natürlich nicht umsonst und man muss in erster Instanz, soweit man keine Rechtsschutzversicherung hat, die Kosten des eigenen Anwalts auch selbst tragen.
Bei den Gerichten gibt es daneben noch sogenannte Rechtsantragsstellen, die bei der Klageaufnahme helfen. Diese Stellen dürfen aber keine Rechtsberatung geben. Das heißt mit Fragen wie, soll ich das besser so oder anders machen, wie verhalte ich mich am geschicktesten, sagen Sie mir, was ich sonst noch alles einklagen könnte, sind sie dort an der falschen Adresse.
In erster Instanz darf man sich aber auch allein beim Arbeitsgericht vertreten und Klage einreichen.
Inhalt einer Kündigungsschutzklage
Wenn Anwälte Kündigungsschutzklagen einreichen, sind ihre Mandanten oft enttäuscht, weil nicht sehr viel "drin" steht. Das ist keine Faulheit der Anwälte, sondern resultiert daraus, dass die Kündigungsgründe noch nicht bekannt sind und die Darlegungs- und Beweislast dafür beim Arbeitgeber liegt. Dieser muss im weiteren Fortgang des Prozesses seine Sicht der Dinge darlegen und darauf kann bzw. muss der Arbeitnehmer dann seinerseits wieder reagieren.
Die Klage muss enthalten:
Wer klagt:
Arbeitnehmer Max Mustermann, mit vollständiger Anschrift
Gegen wen wird geklagt: Die Klage ist gegen den Arbeitgeber zu richten. Das hört sich banal an und ist in der Regel auch unproblematisch. Manchmal ist das aber auch nicht so einfach festzustellen. Es kann zum Beispiel sein, dass auf Grund von Betriebsübergängen im Arbeitsvertrag ein anderer Arbeitgeber steht, als derjenige, der gekündigt hat. In der Regel ist es aber ausreichend, die Klage (mit vollständiger Bezeichnung und Anschrift) gegen den zu richten, der die Kündigung ausgesprochen hat.
Gegen was wird geklagt:
Hier kommt es zur eigentlichen Formulierung des Klageantrages. Dieser sieht im Regelfall so aus:
"Ich beantrage, festzustellen, dass mein Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom ... beendet worden ist."
Klagebegründung: In aller Regel wissen Sie nicht, was die Hintergründe der Klage sind und brauchen sich in diesem Stadium des Prozesses auch nicht dazu zu äußern. Es reicht, wenn Sie sinngemäß folgendes schreiben:
"Ich bin seit ... bei dem Beklagten mit ... brutto monatlich beschäftigt. Mit Schreiben vom ... (Zugang bei mir ...) sprach er die ordentliche Kündigung zum ... aus.
Auf das Arbeitsverhältnis ist das Künigungsschutzgesetz anwendbar, da beim Arbeitgeber mehr als zehn Vollzeitbeschäftigte tätig sind und es länger als sechs Monate andauert."
Wichtig: unterschreiben!
Ohne Unterschrift liegt keine wirksame Klageerhebung vor.
Das sind die Mindestanforderungen an eine Klage. Es kann durchaus sinnvoll sein daneben weitere Anträge zu stellen. Damit befasst sich dieser Artikel.
Bei allen Schreiben an das Gericht gilt, dass Sie diese immer dreifach schicken sollten (ein Schreiben kommt in die Gerichtsakte, eins an den Gegner und eins an den Anwalt des Gegners). Falls Sie nicht die erforderlichen Abschriften beilegen, macht das Gericht auf Ihre Kosten Kopien und die sind deutlich teurer als im Copyshop.
Wie läuft das beim Arbeitsgericht ab? Ein Überblick mit weitergehenden Hinweisen und Links.
Diese Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt im Einzelfall ersetzen. Er ist bewusst einfach gehalten und verzichtet auf die Darstellung "des dritten Sonderfalls der zweiten Ausnahmeregelung."
