Landtagswahl 2011 in Baden-Württemberg: Das große Auszählen

Im Landtag sitzt, wer beim Auszählen gut wegkam - Landtag von Baden-Württemberg
Im Landtag sitzt, wer beim Auszählen gut wegkam - Landtag von Baden-Württemberg
Wenn am 27. März 2011 um 18 Uhr die Wahllokale in Baden-Württemberg schließen, beginnt das große Auszählen.

Am 27. März 2011 findet in Baden-Württemberg die Wahl des 15. Landtags statt. Von 8 bis 18 Uhr haben die Wähler Gelegenheit, in ihrem Wahllokal ihre Stimme abzugeben, sofern sie nicht bereits per Briefwahl gewählt haben. Viele verfolgen dann am Abend und in den darauf folgenden Tagen in den Nachrichtensendungen und Zeitungen die Wahlberichterstattung. Doch was geschieht eigentlich, wenn die Wahllokale um 18 Uhr schließen bis zum erstmaligen Zusammentreten des neuen Landtags?

Schließung der Wahllokale und öffentliches Auszählen

Für etwa 10.500 Wahllokale − in so viele Wahlbezirke, darunter einige Sonderwahlbezirke, wie etwa Krankenhäuser oder Altenheime, ist der Südweststaat zur organisatorischen Durchführung der Wahl eingeteilt − legt die Landeswahlordnung, die zusammen mit dem Landtagswahlgesetz die Rechtsgrundlage für die Landtagswahl bildet, fest, was am Wahltag ab 18 Uhr zu geschehen hat: „Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist solange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben..." Für die anschließende Auszählung muss die Öffentlichkeit wieder zugelassen werden, denn das Wahlergebnis, so steht es im Landtagswahlgesetz ist „in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen“ und mit dieser Ermittlung muss also sofort begonnen werden, nur besondere Gründe rechtfertigen ein Abweichen.

Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse

Zuständig für die Auszählung der Stimmen in den Wahlbezirken sind die Wahlvorstände mit dem Wahlvorsteher an der Spitze, von denen es für jeden Wahlbezirk einen gibt, für die Briefwahl gibt es eigene vom Briefwahlvorsteher angeführte Briefwahlvorstände und zwar mindestens einen für jeden der 70 Wahlkreise. Die Kuverts der Briefwähler müssen gesammelt werden, ehe sie an die zuständigen Briefwahlvorstände verteilt werden, die sie am Tag der Wahl während der Wahlzeit in einem für sie bereitgestellten Raum öffnen, die Gültigkeit der Wahlscheine kontrollieren und, bei gültigen Wahlscheinen, den zweiten Umschlag mit dem Stimmzettel in eine Wahlurne werfen. Erst nach 18 Uhr, wenn auch in den Wahllokalen mit dem Auszählen begonnen wird, beginnt auch die Auszählung der Briefwahlstimmen, die genauso verläuft wie die Ermittlung der Wahlergebnisse in den Wahllokalen. Auszuzählen gibt es pro Stimmzettel nur eine Stimme, mit der die Wähler im Südwesten einen der Kandidaten in ihrem Wahlkreis wählen, diese Stimme gilt dann zugleich auch für die Partei, die den Kandidaten aufstellte.

Außer den für die einzelnen Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen, müssen die Zahlen der Wahlberechtigten, der Wähler, der ungültigen Stimmen und der insgesamt gültigen Stimmen errechnet werden, wobei der Wahlvorstand im Zweifelsfall entscheidet, welche Stimmen gültig sind. Während die gültigen Stimmzettel und Wahlscheine vom Wahlvorstand versiegelt und dem Bürgermeister, der sie zu einem späteren Zeitpunkt vernichtet, übergeben werden müssen, müssen vom Wahlvorstand für ungültig erachtete Stimmzettel und Wahlscheine – Wahlscheine sind für die Briefwahl oder für die Wahl in einem anderen Wahlbezirk als jenem in dem man gemeldet ist notwendig – gemeinsam mit der Wahlniederschrift, die der Schriftführer während der Wahlzeit und des anschließenden Zählvorgangs fertigen muss, nach der Auszählung dem Bürgermeister und von diesem auf schnellstem Weg dem Kreiswahlleiter übergeben werden.

Wenn die Stimmen ausgezählt sind, verkündet der Wahlvorsteher das Ergebnis mündlich, jedoch erst nachdem er es dem Bürgermeister gemeldet hat. Letzterer erstellt eine Zusammenfassung der Ergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde inklusive des Briefwahlergebnisses und meldet das Ergebnis postwendend dem Kreiswahlleiter, der gemeinsam mit dem Kreiswahlausschuss für die Ermittlung des Ergebnisses im Wahlkreis zuständig ist. Wenn die Gemeinde nur aus einem Wahlbezirk besteht, meldet der Wahlvorsteher das Ergebnis direkt an den Kreiswahlleiter, der wiederum aus den Ergebnissen des Wahlkreises das vorläufige Wahlkreisergebnis zusammenstellt und es so schnell wie möglich dem Landeswahlleiter - seit 2002 ist mit Christiane Friedrich eine Frau Landeswahlleiterin - mitteilt, bevor er es öffentlich verkündet. Der Landeswahlleiter, der mit dem Landeswahlausschuss für das gesamte Wahlgebiet zuständig ist, erstellt aus den von den Kreiswahlleitern zugegangenen Wahlkreisergebnissen das vorläufige Landeswahlergebnis und errechnet die voraussichtliche Verteilung der Parlamentssitze.

Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses

In den auf die Wahl folgenden Tagen, wird das endgültige Wahlergebnis festgestellt, indem der Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Korrektheit prüft und das Ergebnis der Prüfung dem Kreiswahlausschuss vorlegt. Der Kreiswahlausschuss ermittelt dann das Wahlergebnis des Wahlkreises, wobei er Fehlentscheidungen noch berichtigen kann. Wenn für mehrere Wahlvorschläge gleich viele Stimmen im Wahlkreis abgegeben wurden, muss der Kreiswahlleiter in der Sitzung des Kreiswahlausschusses den Gewinner des Wahlkreises per Los ermitteln und dies im Sitzungsprotokoll, von dem eine Abschrift gemeinsam mit der Zusammenstellung des Wahlergebnisses schnellstmöglich an den Landeswahlleiter geht, vermerken. Der Landeswahlleiter prüft die Abschriften und die Zusammenstellungen der Wahlergebnisse und berichtet dem Landeswahlausschuss, der das endgültige Ergebnis der Landtagswahl und die entsprechende Verteilung der Abgeordnetensitze ermittelt. Dabei kann er Zählfehler noch berichtigen. Bei gleichen Stimmen- oder Höchstzahlen bei der Verteilung der letzten Sitze, muss der Landeswahlleiter noch während der Sitzung per Los ermitteln, wem das Mandat zufällt.

Annahme der Wahl und erstes Zusammentreten des neuen Landtags

Das endgültige Wahlergebnis, die Sitzverteilung sowie die Namen der gewählten Bewerber veröffentlicht der Landeswahlleiter im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg. Nach der Bekanntmachung, so ist es im Landeswahlprüfungsgesetz festgelegt, kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von einem Monat schriftlichen Einspruch einlegen, über den der neue Landtag entscheidet. Die gewählten Bewerber werden vom Landeswahlleiter benachrichtigt und dazu aufgefordert, innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Mit dem rechtzeitigen und formgerechten Eintreffen der Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, erlangen sie die Mitgliedschaft im Parlament. Dieses, so schreibt es die Landesverfassung vor, muss spätestens am 16. Tag nach Beginn der neuen Wahlperiode, die am 1. Mai 2011 beginnt, zusammentreten. Ganz so viel Zeit will man sich offenbar nicht lassen: Wie auf der Internetseite des Landtags nachzulesen ist, wird das neue Parlament voraussichtlich schon am 11. Mai 2011 erstmals zusammentreten.

Angela Fehr - Geboren und aufgewachsen im "Ländle", zog ich später nach München, wo ich eine schöne Zeit verbrachte und an der LMU ...

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