
- Mindesthaltbarkeitsdatum - Norman Oelker
50 Prozent der Bevölkerung in Deutschland benötigen oder tragen eine Sehhilfe. Beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz scheint man diese Probleme nicht zu haben. Wie anders ist es zu erklären, dass die Lesbarkeit und das Finden der Anbringung von Haltbarkeitsdaten auf Lebensmittelverpackungen in der Regel den Gang zum Optiker nötig macht?
Mindesthaltbarkeitsdatum und Verfallsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum bei Lebensmitteln gibt an, bis zu welchem Zeitpunkt ein Lebensmittel bei sachgerechter Aufbewahrung ohne wesentliche Geschmacks- und Qualitätseinschränkungen und ohne gesundheitliches Risiko zu konsumieren ist. Außerdem gibt es noch das so genannte Verfallsdatum. Dieses legt fest, bis wann ein Lebensmittel verbraucht zu sein hat, ohne dass es beim Konsumenten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen kann. Nach der deutschen Lebensmittelverordnung ist festgelegt, dass eines der beiden Daten angegeben sein muss.
Ausnahmen gibt es natürlich auch hier. Lebensmittel, welche bei sachgemäßer Lagerung nahezu unbegrenzt haltbar sind, wie zum Beispiel Salz, fallen nicht unter diese Kennzeichnungspflicht. An dieser Stelle ist noch zu erwähnen, dass die Festlegung des Mindesthaltbarkeitsdatums im Ermessen des Herstellers liegt. Vergleichbare Produkte diverser Hersteller können also schon einmal unterschiedliche Laufzeiten haben.
Fehlende Vorschriften zu Lasten der Verbraucher
Warum Lebensmittel mit Haltbarkeits- beziehungsweise Verbrauchsdaten gekennzeichnet werden, ist klar: eine Verbraucherschutzmaßnahme. Dem Verbraucher soll durch die Angaben von Haltbarkeitsdaten die Möglichkeit gegeben werden, das Alter beziehungsweise die unbedenkliche Genießbarkeit eines Lebensmittels festzustellen. Wie diese Daten anzugeben sind, ist gesetzlich geregelt. Was nicht geregelt ist sind Platzierung, Schriftart, Schriftfarbe und Größe.
Man könnte zwar sagen, dass dies ein eher banales Problem ist. Wer einmal die bereits angesprochene Hälfte der Bevölkerung, welche eine Sehhilfe benötigt zum Thema nimmt, der sieht das vielleicht anders. Erschwerend kommt das zunehmende Durchschnittsalter in Deutschland hinzu. Nicht jeder wird mit fortschreitendem Alter geistig reger. Kommt dann noch eine Sehschwäche dazu, hat der Mensch ein Problem. Das Problem mit dem Lesen tritt aber erst auf, wenn der Verbraucher es denn geschafft hat, die relevanten Daten auf dem jeweiligen Produkt zu entdecken. Und auch das ist, dank ausnahmsweise mangelnder Vorschriften, nicht immer einfach.
Undurchsichtige Kennzeichnung
Um ein Verfallsdatum auf einer Lebensmittelverpackung zu platzieren, bieten sich etliche Möglichkeiten. Im Regelfall ist für den Verbraucher erst einmal Suchen angesagt. Meist ist ein Hinweis aufgedruckt, wo das Datum zu finden ist. Wiederum meist dezent klein gedruckt. Wozu gibt es schließlich Sehhilfen. Hat man Glück, ist sogar ein deutlicher Aufdruck vorhanden oder man findet das bewusste Datum vor dem Hinweis. Nach Auffinden des Hinweises darf man ansonsten weiter suchen in Richtung Mindesthaltbarkeitsdatum.
Platzierung, Größe, Form und Farbe der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung liegen natürlich ganz im Ermessen des jeweiligen Produzenten. Im Extremfall kommt dann schon einmal die klarsichtige Teigwarenverpackung mit dezentem weißem Aufdruck des Mindesthaltbarkeitsdatums dabei heraus. Aber auch in harmloseren Fällen hat der Verbraucher seine Not. Erheiternd ist zum Beispiel der Aufdruck auf dem Boden eines Produkts. Speziell dann, wenn man nach dem Öffnen der Verpackung noch einmal nachlesen möchte.
Erfreulicherweise ist zumindest bei vereinzelten Vertretern des Deutschen Lebensmitteleinzelhandels das oben geschilderte Problem inzwischen zur Kenntnis genommen worden. Es gibt bereits in einigen Filialen Abhilfe: Lupen, die mit einem freundlichen Hinweistext versehen an den Regalköpfen hängen. Vielleicht sollte sich der Handel um ein Sponsoring durch das zuständige Bundesministerium bemühen.
