
- Zahlungsverzug - wenn kein Geld kommt - Sebastian Haberland
Liefert ein Verkäufer eine Ware nicht rechtzeitig aus, so kommt er in Lieferungsverzug. Der Käufer kann in Annahmeverzug oder Zahlungsverzug geraten, wenn er seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Bei Verzug haben Käufer und Verkäufer unterschiedliche Rechte.
Lieferungsverzug - wenn keine Ware kommt
Wird eine Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt geliefert, muss der Käufer den Lieferer anmahnen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist, gerät der Lieferer in Verzug. Bleibt die Lieferung aus besonderen Umständen aus, die der Lieferer nicht verschuldet (zum Beispiel höhere Gewalt), so kommt er nicht in Lieferungsverzug.
Der Käufer kann von einer Mahnung und Nachfristsetzung absehen, wenn:
- ein Fixkauf oder Terminkauf vorlag
- der Lieferer die Leistung verweigert
Haftung und die Rechte des Käufers bei Lieferungsverzug
Bei Lieferungsverzug kann der Käufer zwischen drei Rechten wählen, die ihm laut BGB zustehen:
- Recht auf Lieferung
- Recht auf Schadenersatz statt Leistung
- Recht auf Rücktritt vom Vertrag
Der Anspruch auf die Leistung entfällt, wenn der Käufer sich für Schadenersatz statt der Leistung entscheidet. Allerdings kann er nach Rücktritt vom Vertrag weiterhin Schadenersatz verlangen.
Der Lieferer haftet für den Lieferungsverzug. Er hat jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Für Schäden, die dem Käufer auch bei rechtzeitiger Lieferung entstanden wären, haftet der Käufer selbst.
Besondere Regelungen beim Handelskauf
Ist der Kauf ein einseitiger oder zweiseitiger Handelskauf, gelten im Falle des Lieferungsverzugs zusätzlich die Regelungen des HGB.
- Bei Fixkauf und Terminkauf kann der Käufer bei Lieferungsverzug vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen
- Der Käufer kann eine Lieferung trotz Verzugs nur verlangen, wenn er dies dem Verkäufer anzeigt
- Bei Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer die Differenz von Börsen- und Marktpreis verlangen
- Ersatzanspruch besteht nur, wenn der Käufer die Sache sofort nach Ablauf der vereinbarten Zeit anderweitig erwirbt
Annahmeverzug und Regelung der Haftung
Der Käufer kommt in Annahmeverzug, wenn er die Kaufsache nicht, wie vereinbart, entgegen nimmt. Der Lieferer kann dann Ersatz der Mehraufwendungen geltend machen, die ihm aufgrund der erfolglosen Anlieferung, sowie für Aufbewahrung und Pflege der Sache entstanden sind.
Während sich der Käufer in Annahmeverzug befindet, haftet der Lieferer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Beim Gattungskauf geht mit dem Annahmeverzug die Gefahr an der Sache auf den Käufer über.
Annahmeverzug beim Handelskauf
Auch beim Annahmeverzug gelten für den Handelskauf zusätzlich die Regelungen des HGB.
- Der Verkäufer kann die Sache auf Kosten des Käufers lagern
- Der Verkäufer kann die Ware anderweitig verkaufen. Möchte er sie versteigern, hat er den Käufer über Zeitpunkt und Ort der Versteigerung in Kenntnis zu setzen. Hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, kann er sie auch über einen Makler verkaufen lassen. Der Verkäufer darf die Sache nur versteigern oder verkaufen, wenn er dies dem Käufer vorher angedroht hat (es sei denn, es handelt sich um verderbliche Ware).
- Der Verkäufer hat den Käufer über das Ergebnis des Verkaufs zu benachrichtigen
Zahlungsverzug - wenn die Zahlung ausbleibt
Der Käufer kommt in Zahlungsverzug, wenn er den vereinbarten Kaufpreis trotz Mahnung und Nachfrist nicht begleicht. Auch ohne Mahnung kommt der Käufer spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung in Zahlungsverzug.
Rechte des Verkäufers beim Zahlungsverzug
Laut BGB kann der Verkäufer bei Zahlungsverzug von folgenden Rechten Gebrauch machen:
- Recht auf Zahlung (zum Beispiel Klage)
- Recht auf Schadenersatz statt Leistung. Dabei kann statt dem Kaufpreis seine gesamten Aufwendungen geltend machen. Verlangt er Schadenersatz, kann er die Zahlung der eigentlichen Sache nicht mehr separat einfordern.
- Recht auf Rücktritt vom Vertrag, wobei der Käufer die Sache zurückgeben muss. Mit Rücktritt vom Kaufvertrag erlischt der Anspruch auf Zahlung, nicht aber der auf Schadenersatz.
Regelungen zu Verzugszinsen
Für Verzugszinsen gelten, gemäß BGB, folgende Regelungen:
- Der Verzugszinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
- Beim zweiseitigen Handelskauf liegt der Verzugszinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
- Musste der Verkäufer einen Kredit aufnehmen, kann er unter Umständen höhere Verzugszinsen ansetzen
- Der Basiszinssatz wird jährlich zum ersten Januar und zum ersten Juli festgelegt
Zahlungsverzug beim Handelskauf
Wurde im Kaufvertrag die Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, falls diese nicht eingeht. Er nimmt die Ware dann zurück. Außerdem kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Quellen:
Gisbert Groh, Volker Schröer: Sicher zum Industriekaufmann. Merkur Verlag 2009. Gebundene Ausgabe, Seite 63 ff. Euro 9,50.
Holzer: Stofftelegramm Industriekaufmann Betriebswirtschaft. Bildungsverlag Eins 2009. Gebundene Ausgabe, Seite 13 ff. Euro 14,95.
