Märzklausel - Anwendung, Beispiele und Sonderfälle

Greift die Märzklausel, gelten für Einmalzahlungen, die zwischen Januar und März ausgezahlt werden, die Beitragssätze und Bemessungsgrenzen des Vorjahres.

Bei Betriebsprüfungen sorgt die Märzklausel regelmäßig für Schweißperlen auf der Stirn von Lohnbuchhaltern. Denn Einmalzahlungen, die zwischen Januar und März ausgezahlt werden, können beitragsrechtlich ins Vorjahr fallen. Dann gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze. Findet die Märzklausel Anwendung, müssen zudem die Sozialversicherungsmeldungen des letzten Abrechnungsmonats vom Vorjahr korrigiert werden.

Häufig wird die Anwendung der Märzklausel von Lohnbuchhaltern im Jahreswechselstress vergessen. Dies führt dann bei Betriebsprüfungen zu Nachforderungen durch die Deutsche Rentenversicherung. Um dies zu vermeiden, sollten Arbeitgeber Einmalzahlungen, wenn möglich, zwischen April und Dezember gewähren, damit sie nicht im Nachhinein böse Überraschungen erleben.

Die Märzklausel gilt nur für Einmalzahlungen

In der Lohnbuchhaltung fallen für monatlich ausbezahlte Beträge (laufendes Entgelt) Sozialversicherungsbeiträge bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze an. Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, diese an die Krankenkassen weiterzuleiten.

Auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Einmalzahlung) kann beitragspflichtig sein. Einmalzahlungen werden zusätzlich zum laufenden Entgelt gewährt und können keinem Abrechnungsmonat zugeordnet werden. Der Gesetzgeber behandelt laufendes Entgelt und Einmalzahlungen daher unterschiedlich; was zur Einführung der Märzklausel führte. Typische Einmalzahlungen sind:

  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld
  • Gewinnbeteiligung
  • Urlaubsabgeltung

Ist die Märzklausel anzuwenden oder nicht?

Um zu überprüfen, ob die Märzklausel im Einzelfall Anwendung findet oder nicht, muss die Differenz zwischen dem beitragspflichtigen Entgelt des Vorjahres und der Entgeltbemessungsgrenze ermittelt werden.

Dazu wird das laufende Entgelt von Januar bis Dezember aufaddiert. Wurde der entsprechende Mitarbeiter im Vorjahr eingestellt, werden die laufenden Bezüge ab dem Eintrittstag ermittelt. Anschließend wird dieser Betrag von der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze abgezogen.

Ist die errechnete Differenz höher als die von Januar bis März gewährten Einmalzahlungen, werden diese ganz normal abgerechnet. Die Märzklausel greift hier nicht und die Einmalzahlungen sind nicht dem Vorjahr zuzordnen. Ist die errechnete Differenz allerdings niedriger, greift die Märzklausel und die Einmalzahlungen sind dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zuzuordnen.

Beispiele zur Märzklausel – wann greift sie und wann nicht?

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung beträgt 2011 jährlich 44.500 Euro. Beziehungsweise monatlich 3.712,50 Euro. In der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze im Westen 66.000 Euro im Jahr, was 5.500 Euro im Monat entspricht. Im Osten beträgt sie 57.600 Euro pro Jahr und somit 4.800 Euro im Monat.

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.550 Euro und hat ansonsten keine beitragspflichtigen Einnahmen. Er erhält im Februar 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 350 Euro. Die Differenz aus dem laufend gezahlten Entgelt und der Beitragsbemessungsgrenze beträgt monatlich 162,50 Euro (3.712,50 - 3.550). Die Differenz für die Monate Januar und Februar 2011 beträgt also insgesamt 325,00 Euro (162,5 · 2). Da die Einmalzahlung niedriger als der Differenzbetrag ist, findet die Märzklausel keine Anwendung. Sie wird gemeinsam mit dem beitragspflichtigen Entgelt verrechnet und nicht dem Vorjahr zugeordnet.

Hätte der gleiche Arbeitnehmer im Februar 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 500 Euro erhalten, wäre diese nicht im Differenzbetrag aufgegangen. Dadurch hätte die Märzklausel gegriffen. Die Einmalzahlung hätte dann dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zugeordnet werden müssen, was meistens der Dezember ist.

Wenn die Märzklausel greift

Stellt sich beim Abgleich der beitragspflichtigen Einkünfte heraus, dass die Märzklausel anzuwenden ist, ist die Einmalzahlung so zu behandeln, als wäre sie bereits im Dezember des Vorjahres ausgezahlt worden. Das heißt, es gelten die Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze, die zu diesem Zeitpunkt gültig waren. Die entsprechenden Beitragsmeldungen des Vorjahres sind dann nachträglich zu korrigieren. Hierzu zählt zum Beispiel die Jahresmeldung.

Maßgebend ist bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern immer die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Bei krankenversicherungsfreien Mitarbeitern ist es hingegen die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.

Die Märzklausel bei Sonderfällen

In der lohnbuchhalterischen Praxis kommt es immer wieder zu Ausnahmen und Sonderfällen, die eine Beurteilung darüber, ob die Märzklausel angewendet werden muss oder nicht, schwierig machen. So greift die Märzklausel auch bei Arbeitnehmern, die (zum Beispiel aufgrund von Krankheit) im Vorjahr kein beitragspflichtiges Entgelt erhalten haben. Sie greift ebenso bei Beziehern von Elerngeld und Arbeitnehmern mit flexiblen Arbeitszeitmodellen, deren Zeitguthaben am Jahresanfang ausgezahlt wird.

Die Märzklausel ist auch dann anzuwenden, wen sie zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Einmalzahlung durch Anwendung der Märzklausel beitragsfrei wird. Neben den Sozialversicherungsbeiträgen betrifft die Märzklausel auch die Insolvenzgeldumlage. Auch diese muss gegebenenfalls korrigiert werden. Die Märzklausel greift allerdings nicht, wenn ein Arbeitnehmer im Vorjahr nicht bei dem Arbeitgeber beschäfftigt war, der die Einmalzahlung gewährt.

Quellen:

Haufe Personal

Sebastian Haberland - Ich wurde 1986 in Mannheim geboren und bin gelernter Industriekaufmann. Bereits in der Grundschule galt meine Leidenschaft dem Lesen ...

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