Mehrheit ist nicht gleich Mehrheit

Wahlmöglichkeit -  Thorben Wengert - pixelio.de
Wahlmöglichkeit - Thorben Wengert - pixelio.de
Was ist eine relative Mehrheit, und ist einfache Mehrheit mehr oder weniger als eine absolute Mehrheit? Mehrheit ist wirklich nicht gleich Mehrheit.

Wer Abstimmungen in Parlamenten, bei Wahlen, in Vereinen oder auch in Unternehmen aufmerksam verfolgt, wird feststellen, dass es unterschiedliche Begriffe im Bezug auf »Mehrheit« gibt. Doch was bedeuten diese unterschiedlichen Begriffe eigentlich?

Die relative Mehrheit

Hier geht es nur darum, mehr Stimmen zu bekommen als jeder andere Konkurrent. Nehmen an einer Abstimmung mehr als zwei Kandidaten teil (beziehungsweise allgemein gesprochen: gibt es mehr als zwei Alternativen, etwa Handlungsmöglichkeiten), so gewinnt jede Möglichkeit, die die meisten Stimmen erhält.

Beispiel: 100 Wähler sollen darüber abstimmen, wer von den Kandidaten A, B und C Vorsitzender eines Vereins werden soll. Es genügt die relative Mehrheit. Kandidat A erhält 20 Stimmen, Kandidat B 40 Stimmen und Kandidat 35 Stimmen. 5 Stimmen gelten als Enthaltung. Gewählt ist Kandidat B, weil er die meisten Stimmen aller Kandidaten bekommen hat

Die einfache Mehrheit

Eine einfach Mehrheit liegt vor, wenn ein Wahlmöglichkeit mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bekommen hat.

Beispiel: Bei der Wahl zum Vorstand eines Vereins ist die einfache Mehrheit erforderlich. Stimmberechtigt sind 100 Mitglieder. Zur Wahl gehen 95 Vereinsmitglieder, von den abgegebenen 95 Stimmen sind 2 ungültig. Das macht 93 gültige Stimmen. Die einfache Mehrheit liegt bei der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, also 47 Stimmen.

Die absolute Mehrheit

Um die absolute Mehrheit bei einem Wahlvorgang zu bekommen, benötigt eine Wahlalternative eine Stimme mehr als die Hälfte dessen, was rein rechnerisch aufgrund der Wahlberechtigten möglich ist.

Beispiel: Bei der Wahl zum Vorstand eines Vereins ist die absolute Mehrheit erforderlich. Wenn es 100 Wahlberechtigte gibt, davon 95 ihre Stimme abgeben und 2 davon ungültig sind, benötigt man für einen Sieg trotzdem 51 Stimmen, also mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten. Rein theoretisch kann es also geschehen, dass eine Wahl mit benötigter absoluter Mehrheit von Beginn an gescheitert ist, weil die Wahlbeteiligung nicht ausreicht (hier: Weniger als 51 Stimmabgaben).

Die qualifizierte Mehrheit

Bei dieser Form der Mehrheit benötigt eine Wahlalternative einen Anteil an Stimmen, der durch Satzung oder Gesetz vorgegeben ist und gleichzeitig höher liegen muss als die zuvor erwähnten Mehrheitsformen.

Beispiel: Bei einer Urabstimmung einer Gewerkschaft über einen Streik muss eine qualifizierte Mehrheit, hier also mehr als 75%, erreicht werden.

Die einmütige Entscheidung

Dies ist eine Mehrheitsform, bei der es zu einer Entscheidung kommt, die keine Gegenstimmen aufweist, aber Enthaltungen.

Beispiel: Die Neufestlegung des Mitgliedsbeitrages eines Vereins wird von 15 Leuten festgelegt. Bei der Abstimmung gibt es 14 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung. Damit ist die Entscheidung einmütig gefallen.

Die einstimmige Entscheidung

Eine einstimmige Entscheidung liegt vor, wenn alle Abstimmenden einer Wahlalternative ihr »Ja« geben, also keine Enthaltungen, keine Nein-Stimmen.

Beispiel: In einem Verein soll über die Umbenennung des Namens abgestimmt werden. Alle anwesenden Vereinsmitglieder stimmen dem Vorschlag zu.

Mehrheiten in Recht und Gesetz

In Gesetzesordnungen, etwa im Grundgesetz der Bundesrepublik, werden die mathematischen Mehrheitsdefinitionen wie relativ, einfach, absolut und qualifiziert nicht benutzt, sondern durch beschreibende Formulierungen ersetzt.

So heißt es im Grundgesetz Artikel 63, Abs. 4 (Wahl des Bundeskanzlers) »die meisten Stimmen«, was der relativen Mehrheit entspricht. In Artikel 63, Abs. 2 heißt es »die Mehrheit der Mitglieder«, das ist die absolute Mehrheit. Im Artkel 42, Abs. 2 (Beschlussfassung des Bundestages) genügt »die Mehrheit der abgegebenen Stimmen«, was der Definition der einfachen Mehrheit entspricht. Im Artikel 79 Abs. 2 (Änderung des Grundgesetzes) ist von »zwei Drittel der Mitglieder« die Rede, dies ist eine qualifizierte Mehrheit.

Bildnachweis: Thorben Wengert - pixelio.de; Bild-ID 450459

Siegfried Dierker, Siegfried Dierker

Siegfried Dierker - Jahrgang 1958; gebürtiger Westfale, wohnhafter Niedersachse; nach Abitur und Bundeswehr Ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann, ...

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